Elektronische Unterweisung

Zur Zulässigkeit einer elektronischen Unterweisung werden folgende Klarstellungen getroffen:

1. Erstunterweisungen und Unterweisungen zum konkreten Arbeitsplatz (Aufgabenbereich, sichere Bedienung von Arbeitsmitteln, Durchführung von Arbeitsvorgängen) sind unmittelbar und persönlich durchzuführen(„face to face“, § 14 Abs. 1, 3 und 4 ASchG).

2. Elektronische Unterweisungen (schriftlich; § 14 Abs. 5 ASchG) sind daher nur für wiederkehrende allgemeine Unterweisungen geeignet.

Begründung:

Ein sicheres und gesundheitsbewusstes Verhalten erreicht man nur, wenn die Beschäftigten persönlich unterwiesen werden. Dabei besteht die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer:innen direkt Fragen stellen können und die Unterweiser:innen (Arbeitgeber:innen) sich vergewissern können, dass der Inhalt verstanden wurden.

Gespräche über das, was gesagt und gehört wurde, sind besonders wichtig, um Kompetenzen zu entwickeln – wichtiger als nur Lesen und Schreiben. Deshalb braucht es bei Sicherheits- und Gesundheitsunterweisungen immer ein persönliches Gespräch und direkten Kontakt. Vor allem das Lernen direkt am Arbeitsplatz hilft, denn dabei zeigen sich Missverständnisse schnell.

Zu 1.

1.1 Die erstmalige Unterweisung ist ein wichtiges Instrument, um Arbeitnehmer:innen über die Risiken einer Tätigkeit und die drohenden Gefahren an einem Arbeitsplatz zu informieren. Dabei sind der Erfahrungsstand und die Ausbildung der Arbeitnehmer:innen zu berücksichtigen (insbesondere, ob es sich um neu eintretende Beschäftigte, Jugendliche, fremdsprachige Arbeitnehmer:innen oder überlassene Arbeitnehmer:innen handelt). Dies gilt insbesondere auch für Unterweisungen, die sich auf die sichere Bedienung von Arbeitsmitteln beziehen. 

1.2 Die arbeitsplatzbezogene Unterweisung bezieht sich auf zur Arbeitsdurchführung erforderliche Tätigkeiten und auf zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz notwendige Maßnahmen, z.B. Arbeiten mit oder an Arbeitsmitteln, Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, Verhalten der Arbeitnehmer:innen bei den Arbeitsvorgängen.
Unterweisungen zur sicheren Durchführung von Arbeitsvorgängen beziehen sich z.B. auf:

  • - Anlegen persönlicher Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz, Atemschutz,
  • nicht durch Schutzeinrichtungen gesicherte Gefahrenstellen (§ 43 Abs. 6 AM-VO),
  • Arbeiten zur Störungsbeseitigung oder Instandhaltung an gefährlichen Arbeitsmitteln,
  • Arbeiten unter Absturzgefahr (§ 7 Abs. 5 BauV),
  • - Arbeiten an spannungsführenden Teilen oder in deren Nähe,
  • Arbeiten mit Zugangs- oder Positionierungssystemen (§ 6 Abs. 8 BauV),
  • grundsätzlich alle Tätigkeiten, die eine besondere Fertigkeit für die Anwendung von Schutzmaßnahmen erfordern oder Komplexität im Ablauf der Handlungen für die Herstellung eines sicheren Zustandes aufweisen.

1.3 Die erstmalige Unterweisung sowie die arbeitsplatzbezogene Unterweisung und Unterweisungen, die sich auf die sichere Bedienung von Arbeitsmitteln beziehen, sind persönlich in einem Dialog zwischen Unterweisenden und Unterwiesenem bzw. Unterwiesener durchzuführen. Eine elektronische Unterweisung ist nicht zielführend. Die Unterweisung beinhaltet vor allem verhaltensbezogene Anweisungen, die auf den konkreten Arbeitsplatz bzw. Aufgabenbereich der Arbeitnehmer:innen abstellen.

Zu 2.

Eine ausschließlich elektronische Unterweisung erfüllt nicht ausreichend alle Voraussetzungen des § 14 ASchG und kann daher nur als ergänzendes Element zur persönlichen Unterweisung (Rückfragemöglichkeit, Vergewisserung des Verständnisses) betrachtet werden. So ist die Anpassung an den persönlichen Erfahrungsstand der Arbeitnehmer:innen und eine Verständniskontrolle schwer möglich. Elektronische Unterweisungen gewährleisten meist keine persönliche Kommunikation mit Rückfragemöglichkeit für die unterwiesenen Arbeitnehmer:innen und erscheinen daher für komplexere Unterweisungsinhalte nicht geeignet. Auch gibt es Arbeitnehmer:innen , die Probleme mit elektronischen Medien haben bzw. den Umgang mit diesen nicht gewohnt sind.

Elektronische Unterweisungen (schriftlich; § 14 Abs. 5 ASchG) sind daher nur für wiederkehrende allgemeine Unterweisungen geeignet und können 1. nur ein ergänzendes, zusätzliches Mittel für eine wirksame Unterweisung sein und

2. lediglich allgemeine betriebliche Handlungsanweisungen zum Arbeitsschutz beinhalten.

Hierbei werden allgemeine Informationen, Anleitungen, Anweisungen an die Arbeitnehmer:innen weitergegeben – z.B. Benutzung von Fluchtwegen, Verbot des Essens, Trinkens und Rauchens in bleibelasteten Bereichen, Lagerungsverbote von brennbaren Flüssigkeiten, Verbot von Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen oder Verkehrsregeln in der Arbeitsstätte.

Voraussetzungen für eine elektronische, wiederkehrende Unterweisung

Für wiederkehrende, allgemeine Unterweisungen kann ein individualisiertes elektronisches Unterweisungsprogramm ausreichend sein. Inhalt und Nachvollziehbarkeit muss auch bei elektronischer Durchführung der wiederkehrenden Unterweisung einer Unterweisung durch Personen gleichwertig sein, z.B. Verständlichkeit der Sprache, Bedachtnahme auf individuellen Erfahrungsstand und Komplexität des Lerninhalts. Die Grenzen einer elektronischen Unterweisung sind zu berücksichtigen.

Eine elektronische Unterweisung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Die unterwiesene Person muss eindeutig identifizierbar sein, z.B. durch Eingabe der Personalnummer und des persönlichen Passworts beim Zugang zum Unterweisungsprogramm. Ein bloßer Hinweis auf mögliche Urkundenfälschung reicht aus Arbeitsschutzsicht für sich allein nicht aus, um die Person, die das Unterweisungsprogramm absolviert, sicher zu identifizieren. Sollte das Unterweisungsprogramm nicht fälschungssicher sein, könnte die nach § 14 Abs. 1 ASchG erforderliche Nachweislichkeit auf andere Weise hergestellt werden, etwa durch Ausdruck des elektronischen Fragebogens und persönliche Unterschrift der Unterwiesenen.

2. Eine Verständnisüberprüfung (z.B. durch Testfragen) zur Kontrolle, ob das vermittelte Wissen verstanden wurde und ob es in der Praxis umgesetzt wird, muss Bestandteil auch der elektronischen Unterweisung sein. Lediglich eine Selbsterklärung des:der Beschäftigten, dass die elektronische Unterweisung verstanden wurde, erscheint im Hinblick auf § 14 Abs. 4 ASchG nicht ausreichend. Eine Überprüfung kann z.B. mittels Multiple Choice-Test nach Durchführung der elektronischen Unterweisung und anschließende Begleitung in der Praxisanwendung erfolgen.

3. Die Unterweisung muss bzgl. ihrer Sprache entsprechend des vorausgesetzten Bildungsstandes und der Komplexität der Lerneinheiten an den Adressaten bzw. die Adressatin angepasst werden: Sie muss in verständlicher Form erfolgen, sie ist an den jeweiligen Erfahrungs- und Wissensstand, bisherige Unterweisungen und Ausbildung des:der Beschäftigten anzupassen (§ 14 Abs. 4 ASchG). Sprache, Ausdrucksweise und Methode der Unterweisung sind an der Person des:der zu Unterweisenden auszurichten (wichtig z.B. bei neu eintretenden oder überlassenen Arbeitnehmer:innen, Jugendlichen, fremdsprachigen Arbeitnehmer:innen).

4. Die Unterweisung muss tätigkeits- und gefährdungsbezogen und für alle zu erwartenden Arbeiten durchgeführt werden. Sie muss auf den individuellen Arbeitsplatz, zur einzelnen Maschine oder Aufgabenbereich des:der Beschäftigten ausgerichtet sein. Dabei sind die Entwicklung der Gefahrenmomente und die Entstehung neuer Gefahren und Belastungen mit einzubeziehen (§ 14 Abs. 3 und 4 ASchG).

5.Wird nicht persönlich unterwiesen, ist eine Erfolgskontrolle notwendig. Außerdem muss dokumentiert werden, welche Inhalte in der Unterweisung vermittelt wurden. Es muss auch bei elektronischer Unterweisung nachvollziehbar sein, wer, wann und zu welchem Thema, zu welchem Inhalt unterwiesen wurde (Nachweislichkeit - § 14 Abs. 1 ASchG).

6. Den unterwiesenen Mitarbeiter:innen muss Gelegenheit gegeben werden, zu Themen der Unterweisung Fragen zu stellen und sich über eigene, bei der Arbeit gesammelte Erfahrungen im Arbeitsschutz mit den Unterweisenden auszutauschen (Rückfragemöglichkeit). Die Kommunikation zwischen Unterwiesenen und Unterweiser:in muss im Unternehmen standardisiert möglich sein.

7. Elektronische Unterweisungen erfordern entsprechende EDV-Anwendungskenntnisse und geeigneten, ungestörten EDV-Zugang. Viele Beschäftigte haben nach wie vor Probleme, mit elektronischen Medien umzugehen (mangels Ausbildung, Anwendungspraxis; altersbedingt, kulturbedingt) oder sind aufgrund von Einschränkungen nicht in der Lage, elektronisch vermittelte Lerninhalte vollständig aufzunehmen und umzusetzen.

Letzte Änderung am: 31.03.2026