Nachtarbeit
Für Nachtarbeit gelten großteils dieselben Arbeitszeitbestimmungen wie für Arbeit am Tag. Es gibt jedoch einige Besonderheiten.
Nachtarbeitsregelungen gelten für alle Beschäftigten, für die eines der folgenden Gesetze gilt:
- Arbeitszeitgesetz (AZG)
- Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)
- Bäckereiarbeiter/innengesetz (BäckAG)
Für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestehen die Nachtarbeitsverbote des Mutterschutzgesetzes und des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes.
Definitionen
- Als Nacht gilt die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(In anderen Gesetzen, z.B. dienstrechtlichen Vorschriften, Nachtschwerarbeitsgesetz, Mutterschutzgesetz, Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, gibt es teilweise andere Abgrenzungen.) - Als Nachtarbeitnehmer:in gilt, wer regelmäßig oder (sofern der Kollektivvertrag – bei Geltung des KA-AZG eine Betriebsvereinbarung oder das Einvernehmen mit der Personalvertretung - nicht anderes vorsieht) in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens 3 Stunden arbeitet.
Für Nachtarbeitnehmer:innen gelten grundsätzlich die auch sonst üblichen täglichen und wöchentlichen Arbeits- und Ruhezeiten, es sei denn
- es handelt sich um Arbeitsbereitschaft (Sonderbestimmungen im AZG) oder Nachtschwerarbeit (Sonderbestimmungen im AZG und im BäckAG) oder
- ein Kollektivvertrag sieht etwas anderes vor.
Ruhezeiten bei Arbeitsbereitschaft
Diese Regelung gilt nur für Beschäftigte, für die das AZG gilt.
Beträgt bei Arbeitsbereitschaft die durchschnittliche tägliche Normalarbeitszeit der Nachtarbeitnehmer:innen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen mehr als 8 Stunden, gebühren als Ausgleich zusätzliche Ruhezeiten. Von der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der täglichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden im Durchrechnungszeitraum sind insgesamt 2 Drittel als zusätzliche Ruhezeiten zu gewähren.
Nachtschwerarbeit
Diese Regelung gilt nur für Beschäftigte, für die das AZG oder das BäckAG gilt.
Nachtschwerarbeit liegt vor, wenn Beschäftigte Nachtarbeit unter den im Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) genannten Bedingungen leisten. Bei Nachtschwerarbeit darf die durchschnittliche Arbeitszeit an Nachtarbeitstagen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen einschließlich der Überstunden 8 Stunden nur überschreiten, wenn der Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung das zulässt. In diesen Fällen gebühren zusätzliche Ruhezeiten im Gesamtausmaß der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der Tagesarbeitszeit von 8 Stunden an Nachtarbeitstagen im Durchrechnungszeitraum.
Gewährung der zusätzlichen Ruhezeiten
Die zusätzlichen Ruhezeiten bei Arbeitsbereitschaft oder Nachtschwerarbeit sind spätestens bis zum Ablauf von 4 Kalenderwochen nach Ende des Durchrechnungszeitraums (bei Schichtarbeit bis zum Ende des nächstfolgenden Schichtturnusses) zu gewähren. Jede zusätzliche Ruhezeit muss mindestens 12 Stunden dauern und kann in Zusammenhang mit einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit stehen.
Recht auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz
Dieses Recht besteht in 2 Fällen:
- aus Gesundheitsgründen, wenn die weitere Verrichtung von Nachtarbeit nachweislich die Gesundheit gefährdet;
- bei Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren, jedoch nur vorübergehend für die Dauer dieser Pflichten.
Dieses Recht besteht allerdings nur entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten für eine Versetzung.
Versetzungsschutz
Sind Beschäftigte auf einem Tagesarbeitsplatz beschäftigt, dürfen sie nicht ohne weiteres auf einen Nachtarbeitsplatz versetzt werden, sondern es bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in, d.h. sie oder er muss mit einem solchen Wechsel einverstanden sein. Außerdem führt ein solcher Wechsel in aller Regel zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen. In Betrieben mit Betriebsrat ist in solchen Fällen die Versetzung nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich.
Recht auf Information
Nachtarbeitnehmer:innen haben das Recht auf Information über wichtige betriebliche Geschehnisse, die ihre Interessen berühren.
Rechtsanspruch auf regelmäßige unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustandes
- Für diesen Anspruch gilt eine andere Definition von Nachtarbeit:
- Als Nacht gilt die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr.
- Nachtarbeitnehmer:innen sind Beschäftigte, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens 3 Stunden arbeiten.
- Nachtarbeitnehmer:innen haben Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen ihres Gesundheitszustandes, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von 2 Jahren.
- Nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach (insgesamt) 10 Jahren Nachtarbeit haben sie Anspruch auf Untersuchungen in jährlichen Abständen.
Die Arbeitgeber:innen müssen über den Anspruch vor Aufnahme der Tätigkeit informieren. Die Inanspruchnahme durch die Nachtarbeitnehmer:innen ist aber freiwillig. Für Untersuchungen während der Arbeitszeit ist Freizeit mit Entgeltfortzahlung zu gewähren.
Kollektivverträge
Die Kollektivverträge können zugunsten der Beschäftigten abweichende Regelungen treffen. Fast alle Kollektivverträge sehen einen Nachtarbeitszuschlag in Form von Geld vor, einzelne Kollektivverträge regeln darüber hinaus weitere Maßnahmen in Zusammenhang mit Nachtarbeit.
Letzte Änderung am: 31.03.2026