Nachtarbeit

Für Nachtarbeit gelten großteils dieselben Arbeitszeitbestimmungen wie für Arbeit am Tag. Es sind jedoch auch einige Besonderheiten zu beachten.

Durch die Anpassung der österreichischen Rechtslage an die Gleichbehandlungs-Richtlinie der EU existieren nur mehr geschlechtsneutrale Nachtarbeitsregelungen, die für Männer und Frauen gleichermaßen gelten. Nachtarbeitsregelungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter eines der folgenden Gesetze fallen:

Für schwangere und stillende Mütter und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestehen weiterhin die Nachtarbeitsverbote des Mutterschutzgesetzes und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes.

Folgende Definitionen werden getroffen

  • als Nacht gilt die Zeit von 22:00 bis 05:00 Uhr
    (Nachtarbeitsgrenzen in anderen Gesetzen, z.B. dienstrechtliche Vorschriften, Nachtschwerarbeitsgesetz, Mutterschutzgesetz, Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, sind davon unberührt.)
  • als Nachtarbeitnehmerin oder Nachtarbeitnehmer gilt, wer regelmäßig oder in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeitet.

Für Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer gelten grundsätzlich die auch sonst üblichen täglichen und wöchentlichen Arbeits- und Ruhezeiten, es sei denn

  • es liegt Arbeitsbereitschaft oder Nachtschwerarbeit vor oder
  • ein Kollektivvertrag sieht hier etwas anderes vor.

Verlängerte Ruhezeiten bei Arbeitsbereitschaft

Beträgt in den Fällen der Arbeitsbereitschaft die durchschnittliche tägliche Normalarbeitszeit der Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen mehr als acht Stunden, so gebühren als Ausgleich zusätzliche Ruhezeiten. Von der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden im Durchrechnungszeitraum sind insgesamt zwei Drittel als zusätzliche Ruhezeiten zu gewähren.

Rechtsanspruch auf regelmäßige unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustandes

  • Es gelten hier die Definitionen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ):
    • als Nacht gilt die Zeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr,
    • Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.
  • Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren.
  • Nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach (insgesamt) zehn Jahren als Nachtarbeitnehmerin oder Nachtarbeitnehmer sind die Untersuchungen in jährlichen Abständen durchzuführen.

Recht auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz

Dieses Recht besteht in zwei Fällen:

  • aus Gesundheitsgründen, d.h. wenn die weitere Verrichtung von Nachtarbeit zu Gesundheitsproblemen führen könnte;
  • bei Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren, jedoch nur vorübergehend für die Dauer dieser Pflichten.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Rechts ist allerdings, dass betriebliche Möglichkeiten vorhanden sind, um eine solche Versetzung auch tatsächlich durchzuführen.

Recht auf Information

Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer haben das Recht, dass sie über wichtige betriebliche Geschehnisse, die ihre Interessen berühren, informiert werden.

Versetzungsschutz

Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auf einem Tagesarbeitsplatz beschäftigt, darf sie oder er nicht ohne weiteres auf einen Nachtarbeitsplatz versetzt werden, sondern es bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, d.h. sie oder er muss mit einem solchen Wechsel einverstanden sein. Weiters bedeutet ein solcher Wechsel in aller Regel (und ganz besonders für Frauen mit familiären Verpflichtungen), dass sich die Arbeitsbedingungen in Summe verschlechtern. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, bedarf es in solchen Fällen zusätzlich noch der Zustimmung des Betriebsrates.

Kollektivverträge

Die Kollektivverträge können zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abweichende Regelungen treffen. Fast alle Kollektivverträge sehen schon derzeit einen Nachtarbeitszuschlag in Form von Geld vor, einzelne Kollektivverträge regeln darüber hinaus bereits jetzt weitere Maßnahmen in Zusammenhang mit Nachtarbeit.

Nachtschwerarbeit

Die Voraussetzungen für das Vorliegen der Nachtschwerarbeit richten sich danach, ob die im Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) genannten Bedingungen zutreffen. Für Nachtschwerarbeiterinnen und Nachtschwerarbeiter darf die durchschnittliche Arbeitszeit an Nachtarbeitstagen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen einschließlich der Überstunden acht Stunden nur dann überschreiten, wenn dies durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zugelassen wird. In diesen Fällen gebühren ebenfalls zusätzliche Ruhezeiten im Gesamtausmaß der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der Tagesarbeitszeit von acht Stunden an Nachtarbeitstagen im Durchrechnungszeitraum.

§ 12a, § 12b, § 12c, § 12d AZG

§ 5a, § 5b, § 5c, § 5d KA-AZG

§ 8a, § 8b, § 8c, § 8d BäckAG

Nachtschwerarbeitsgesetz

Letzte Änderung am: 06.02.2020