Tabelle OIB-Richtlinien und AStV

Die OIB-Richtlinien dienen als Basis für die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften und können von den Bundesländern zu diesem Zweck herangezogen werden. Gegenüberstellung von Anforderungen aus den OIB-Richtlinien und den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung.

OIB-Richtlinien - Arbeitsstättenverordnung (AStV) - Basis: OIB-RL 2023
OIB - BegriffsbestimmungenAStVAnmerkung

Durchgangslichte, nutzbare Breite

Die nutzbare Breite der Durchgangslichte stellt die geringste lichte Breite der Öffnung des Türstockes bzw. der Zarge dar. Wenn Türblätter bei 90° geöffnetem Zustand um nicht mehr als je 5 cm in die Durchgangs-lichte hineinragen, bleiben diese bei der Ermittlung der nutzbaren Breite unberücksichtigt. Türdrücker, Notausgangsverschlüsse und Paniktürverschlüsse bleiben bei der Ermittlung der nutzbaren Breite ebenfalls unberücksichtigt.

  • nutzbare Mindestbreite von Ausgängen § 3 Abs. AStV
  • nutzbare Mindestbreite von Notausgängen § 18 Abs. 2 AStV

Konkretisierung der AStV hinsichtlich der Bestimmung der nutzbaren Mindestbreite von Ausgängen und Notausgängen. Türdrücker und Notausgangsbeschläge stellen keine Einengung dar.

Hinweis zu barrierefreien Türen: Bei einflügeligen und zweiflügeligen Türen muss die nutzbare Breite der Durchgangslichte des Gehflügels mindestens 80 cm aufweisen. Dieses Mindestmaß darf durch das Türblatt nicht eingeschränkt werden.

Durchgangslichte, nutzbare Höhe

Die nutzbare Höhe der Durchgangslichte stellt die lichte Höhe der Türöffnung, die nach Einbau (Montage) des Türstockes bzw. der Zarge bei geöffnetem Türblatt den freien Durchgang ohne Einengung ermöglicht, dar. Bei einem durchgehenden Fußboden entspricht die nutzbare Höhe der Durchgangslichte der Stocklichtenhöhe. Einbauten, wie z.B. Schwellen, Türanschläge oder Türschließer, werden bei der Ermittlung der nutzbaren Höhe der Durchgangslichte nicht berücksichtigt.
Lichte Höhe von Verkehrswegen § 2 Abs. 4 AStVKonkretisierung der AStV hinsichtlich der Bestimmung der lichten Höhe von Türöffnungen.

Menschenansammlung, größere

Gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 120 Personen für kulturelle, künstlerische, sportliche, unterhaltende oder andere vergleichbare Aktivitäten.
Begriffsbestimmung zu § 17 Abs.1a und 1c

Abweichungen bei Fluchtwegslängen § 17 Abs. 1a bzw. Konkretisierung von weiteren Maßnahmen bei ortsunkundigen Personen.

Verkaufsstätten

Gebäude oder Gebäudeteile, die bestimmungsgemäß dem Verkauf von Waren dienen.
Begriffsbestimmung zu § 17 Abs.1a und 1cAbweichungen bei Fluchtwegslängen § 17 Abs. 1a bzw. Konkretisierung von weiteren Maßnahmen bei ortsunkundigen Personen.

Versammlungsstätte

Bauwerke, Gebäude oder Gebäudeteile sowie Bereiche im Freien jeweils für größere Menschenansammlungen. Diese können aus einem Versammlungsraum oder mehreren zusammenhängenden Räumen für kulturelle, künstlerische, sportliche, unterhaltende oder andere vergleichbare Aktivitäten bestehen. Mehrere derartige zusammenhängende Räume gelten als Versammlungsstätte, wenn sie in Summe für mehr als 240 Personen bestimmt sind. Zur Versammlungsstätte zählen auch zugehörige Bereiche wie z.B. Erschließungs-und Fluchtwege, Foyers, Garderoben, Sanitärräume, Lagerräume und Werkstätten.
Begriffsbestimmung zu § 17 Abs.1a und 1cAbweichungen bei Fluchtwegslängen § 17 Abs. 1a bzw. Konkretisierung von weiteren Maßnahmen bei ortsunkundigen Personen.
OIB Richtlinie 2 - BrandschutzAStVAnmerkung

2.1 Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen)

  • Tabelle 1a, Abschnitte 2 und 3: Gänge und Treppen außerhalb von Wohnungen und Treppenhäuser
  • Gebäudeklassen siehe OIB-Begriffsbestimmungen
  • ÖNORM EN 13501-1 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten:
    Brandverhalten: A1, A2, B, C, D, E, F
    Rauchentwicklung: s1, s2, s3
    Abtropfen bzw. Abfallen: d0, d1, d2
Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen § 19 Abs. 1 Z 5 AStV
Gesicherte Fluchtbereiche § 21 Abs.1 AStV
Stiegenhaus § 22 AStV

Bekleidungen und Beläge von Gängen, Treppen und Treppenhäusern der jeweiligen Gebäudeklasse (GK 2 bis GK 5) gemäß OIB-RL 2 entsprechen den Anforderungen der AStV.

Brandverhalten - Europäische Baustoffklassen
A1 = nicht brennbar
A2 = nicht brennbar
B,C = schwer entflammbar
D,E = normal entflammbar
F = leicht entflammbar
s1 = keine/kaum Rauchentwicklung
s2 = begrenzte Rauchentwicklung
d0 = kein Abtropfen
d1 = begrenztes Abtropfen

2.2 Feuerwiderstand von Bauteilen

  • Tabelle 1b - Allgemeine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen - Abschnitt 3 : brandabschnittsbildende Wände und Decken
  • Tabelle 2a - Anforderungen an Treppenhäuser bzw. Außentreppen im Verlauf des einzigen Fluchtweges gemäß Punkt 5.1.1 (b) in Gebäuden der Gebäudeklassen 2, 3 und 4
  • Tabelle 2b - Anforderungen an Treppenhäuser bzw. Außentreppen im Verlauf des einzigen Fluchtweges gemäß Punkt 5.1.1 (b) in Gebäuden der Gebäudeklasse 5
  • Tabelle 3: Anforderungen an Treppenhäuser bzw. Außentreppen im Verlauf von Fluchtwegen gemäß Punkt 5.1.1 (c)
Fluchtwege in Gebäuden über Stiegen § 19 Abs. 3 AStV
Gesicherte Fluchtbereiche § 21 Abs.1 AStV
Stiegenhaus § 22 AStV

Feuerwiderstände bzw. Anforderungen an Wände, Decken, Türen und Treppen und Erfordernis einer Rauchabzugseinrichtungen gemäß OIB-RL 2 entsprechen den Anforderungen der AStV.

(Feuer-) Brandwiderstand - Europäische Baustoffklassen
brandhemmend = REI 30 (Bauteile), EI2 30-C (Türen)
brandbeständig = REI 90 (Bauteile)
5.1 Fluchtwege

5.1.1 Von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – muss in höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar sein:

a) ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien, oder

b) ein Treppenhaus oder eine Außentreppe gemäß Tabelle 2a bzw. 2b mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien, oder

c) ein Treppenhaus oder eine Außentreppe gemäß Tabelle 3 mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien, wobei zusätzlich Punkt 5.1.4 gilt.
Durchgehendes Stiegenhaus bei mehr als zwei Geschoßen § 22 Abs. 1 AStV (oberhalb und unterhalb des angrenzenden Niveaus)

Ausnahme vom durchgehenden Stiegenhaus, wenn innerhalb von 40 m das Gebäude verlassen werden kann unabhängig von der Geschoßanzahl.

Anmerkung 1 - „Betriebsbauten“ benötigen ein  durchgehendes Treppenhaus bei mehr als zwei oberirdischen Geschoßen (OIB-RL 2.1, Punkt 3.6.3).

Anmerkung 2 - Ermittlung der Länge von über Treppen führende Fluchtwege lt. OIB: Es wird der tatsächliche Weg über Treppe und Podeste gerechnet, in einem Abstand von 30 cm vom Handlauf.

5.4 Sicherheitsbeleuchtung

Für die in der Tabelle 6 angeführten Nutzungen ist eine entsprechende Sicherheitsbeleuchtung gemäß dieser Tabelle zu errichten. Bei Gebäuden bzw. Bauwerken mit jeweils gemischter Nutzung gelten die für die jeweilige Nutzung anzuwendenden Anforderungen.

Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen § 9 AStVKonkretisierung der Erfordernis von Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen hinsichtlich Fluchtwege und Anforderungen an diese.

7.4.1 freistehende Verkaufsstätten mit nur einem oberirdischen Geschoß: tragende Bauteile in R 30 oder A2 (abweichend von Tabelle 1b)

  • Tabelle 1b - Allgemeine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen - Abschnitt 3 : brandabschnittsbildende Wände und Decken
Fluchtwege in Gebäuden § 19 AStV, gesicherte Fluchtbereiche § 21Feuerwiderstände bzw. Anforderungen an Wände, Decken und Türen entsprechen den Anforderungen an den Brandwiderstand der AStV.

Fluchtwegslängen - Verkaufsstätten

7.4.3 Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung vor, kann abweichend zu Punkt 5 bei Verkaufsstätten die Gehweglänge von 40 m (Fluchtweg) verlängert werden, wenn

a) für lichte Raumhöhen ab 7,50 m um jeweils 5,00 m für je angefangene 2,50 m zusätzlicher lichter Höhe, bis zu einer maximalen Gehweglänge von 70 m,

(Anm. lit b bis d gleich wie § 17 Abs. 1c AStV)

7.4.4 Die Abweichungen gemäß Punkt 7.4.3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn

  1. in jedem Geschoß – ohne Begrenzung der Gehweglänge – mindestens ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang direkt ins Freie oder in ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien vorhanden ist,
  2. die Fluchtwege überwiegend geradlinig und überwiegend in einer Ebene geführt werden sowie der Verlauf des Fluchtweges leicht erkennbar ist,
  3. kein unterirdisches Geschoß betroffen ist und
  4. sonstige eine Räumung unterstützende organisatorische Maßnahmen vorhanden sind.

§ 17 Abs. 1a und 1c - Verlängerung Fluchtwege über 40 m hinaus auf 50 bzw. 70 m.

  1. höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m,

    2. bis 3. gleich gleich OIB-RL 2 Pkt. 7.4.3 lit b) bis lit d)
(1c) ... Maßnahmen bei überwiegend ortsunkundige Personen

Pkt. 7.4.3 lit a der OIB-RL 2 enthält in der Fassung 2019 einen Zwischenschritt bei 7,5 m Raumhöhe bei der die Fluchtwegslänge 45 m betragen darf. Bei Raumhöhen bis 10,0 m sind die Regelungen des § 17 Abs. 1a Z 1 gleich wie die OIB-RL 2 Punkt 7.4.3 lit a). Für größere Raumhöhen (> 10 m) sind auch längere Fluchtwege zulässig.

In Pkt. 7.4.4 der OIB-RL wir die Anforderung an weitere Maßnahmen für ortsunkundige Personen im Sinne des § 17 Abs. 1c AStV konkretisiert.

Fluchtwegslängen - Versammlungsräume

7.8.12 Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung vor, kann abweichend zu Punkt 5 bei Versammlungsstätten die Gehweglänge von 40 m (Fluchtweg) verlängert werden:

  1. für lichte Raumhöhen ab 7,50 m um jeweils 5,00 m für je angefangene 2,50 m zusätzlicher lichter Höhe, bis zu einer maximalen Gehweglänge von 70 m,

(Anm. lit b bis d gleich wie § 17 Abs. 1c AStV)

7.8.13 Die Abweichungen gemäß Punkt 7.8.12 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn

  1. in jedem Geschoß – ohne Begrenzung der Gehweglänge – mindestens ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang direkt ins Freie oder in ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien vorhanden ist und
  2. die Fluchtwege überwiegend geradlinig und überwiegend in einer Ebene geführt werden sowie der Verlauf des Fluchtweges leicht erkennbar ist,
  3. kein unterirdisches Geschoß betroffen ist und
  4. sonstige eine Räumung unterstützende organisatorische Maßnahmen vorhanden sind.

§ 17 Abs. 1a und 1c

Verlängerung Fluchtwege über 40 m hinaus auf 50 bzw. 70 m.

  1. höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m,
    2. bis 3. gleich gleich OIB-RL 2 Pkt. 7.4.3 lit b) bis lit d)
(1c) ... Maßnahmen bei überwiegend ortsunkundige Personen

Pkt. 7.8.12 lit a der OIB-RL 2 enthält in der Fassung 2019 einen Zwischenschritt bei 7,5 m Raumhöhe bei der die Fluchtwegslänge 45 m betragen darf. Bei Raumhöhen bis 10,0 m sind die Regelungen des § 17 Abs. 1a Z 1 gleich wie die OIB-RL 2 Punkt 7.8.12 lit a). Für größere Raumhöhen (> 10 m) sind auch längere Fluchtwege zulässig.

In Pkt. 7.8.13 der OIB-RL wir die Anforderung an weitere Maßnahmen für ortsunkundige Pe5sonen im Sinne des § 17 Abs. 1c AStV konkretisiert.
OIB Richtlinie 2.1 - Brandschutz bei BetriebsbautenAStVAnmerkung

Fluchtwege

3.6.2 Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung vor, kann die in Punkt 3.6.1 angeführte Gehweglänge von 40 m verlängert werden:

a)für lichte Raumhöhen ab 7,50 m um jeweils 5,00 m für je angefangene 2,50 m zusätzlicher lichter Höhe, bis zu einer maximalen Gehweglänge von 70 m,

(Anm. lit b bis d gleich wie § 17 Abs. 1c AStV)

§ 17 Abs. 1a

Verlängerung Fluchtwege über 40 m hinaus auf 50 bzw. 70 m.

  1. höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m

Pkt. 3.6.2 lit a der OIB-RL 2.1 enthält in der Fassung 2019 einen Zwischenschritt bei 7,5 m Raumhöhe bei der die Fluchtwegslänge 45 m betragen darf. Bei Raumhöhen bis 10,0 m sind die Regelungen des § 17 Abs. 1a Z 1 gleich wie die OIB-RL 2.1 Punkt 3.6.2 lit a). Für größere Raumhöhen (> 10 m) sind auch längere Fluchtwege zulässig.

Def. Betriebsbau:
„Bauwerk oder Teil eines Bauwerkes, welches der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) bzw. der Lagerung von Produkten oder Gütern dient.“

3.5.2 offene Verbindung zwischen unterirdischem Geschoß und erstem oberirdischen Geschoß abhängig von Geschoßflächen (max. 600 m² UG, zusaammen max. 1800 m² inkl.  angrenzendes OG) und Ausbildung der Decke (R 90, A2)

3.5.3 Verdoppelung der Netto-Grundflächen in 3.5.2 bei automatischer Löschhilfeanlage und Verdreifachung bei Sprinkleranlage

3.6.3 durchgehendesTreppenhaus bei mehr als zwei oberirdischen Geschoßen
Durchgehendes Stiegenhaus bei mehr als zwei Geschoßen § 22 Abs. 1 AStV (oberhalb und unterhalb des angrenzenden Niveaus)

Ausnahme von durchgehendem Stiegenhaus bei mehr als zwei Geschoßen (bei unterirdischen Geschoße) bei entsprechender Ausbildung und Größe der Geschoßflächen gemäß OIB-RL 2.1.

Def. Betriebsbau:
„Bauwerk oder Teil eines Bauwerkes, welches der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) bzw. der Lagerung von Produkten oder Gütern dient.“
OIB-Richtlinie 3 - Hygiene, Gesundheit und UmweltschutzAStVAnmerkung

9.1.1 Bei Aufenthaltsräumen muss die gesamte Lichteintrittsfläche (Architekturlichte von Fenstern, Licht-kuppeln, Oberlichtbändern etc.) mindestens 12 % der Bodenfläche dieses Raumes betragen.

Definition: Architekturlichte
Fertigmaß der Öffnung für Belichtungselemente in Wänden oder Dächern, gemessen in der Fassadenebene bzw. in der Ebene der Dachhaut

Lichteintrittsflächen § 25 AStV (Erläuterung:  Lichteintrittsfläche = Netto-Glasfläche eines Fensters, ohne Rahmen und Sprossen)

Bei der Beurteilung von in Projektunterlagen (Plänen) dargestellten Lichteintrittsflächen neu zu errichtender Arbeitsstätten - Abzug von 15 % von der Architekturlichte (= 12 % der Bodenfläche).

Siehe auch Sonderfall Lichttransmissionsgrad von Lichteintrittsflächen nach § 25 Abs. 1 AStV

9.1.4 Die erforderliche Lichteintrittsfläche gemäß Punkt 9.1.1 bzw. 9.1.3 vergrößert sich ab einer Raumtiefe
von mehr als 5,00 m um jeweils 1 % der gesamten Bodenfläche des Raumes pro angefangenem
Meter zusätzlicher Raumtiefe, sofern nicht nach anderen Rechtsmaterien (z.B. Arbeitsstättenverordnung)
abweichende Bestimmungen gelten.
Lichteintrittsflächen § 25 Abs. 1 AStVHinweis: Für Vorschreibungen zur Vergrößerung der Lichteintrittsfläche bei Raumtiefen > 5 m und Anforderungen an Lichteintrittswinkel enthält die AStV keine Rechtsgrundlage.

9.1.5 Wintergärten, Loggien (vorgelagert)

Werden Wintergärten oder verglaste Loggien den zugehörigen Lichteintrittsflächen von Aufenthaltsräumen vorgelagert, so sind die Punkte 9.1.1 bis 9.1.4 sowohl für die äußere, als auch sinngemäß für die innere Lichteintrittsfläche einzuhalten. Dabei sind für die Bemessung der äußeren Lichteintrittsfläche die beiden Bodenflächen (Fläche und Raumtiefe) heranzuziehen. Die äußere Lichteintrittsfläche muss zumindest so groß sein, wie die erforderliche innere Lichteintrittsfläche.
Lichteintrittsflächen § 25 Abs. 1 AStV („.. direkt ins Freie führen“)Ausnahme möglich, wenn Wintergärten oder verglaste Loggien gemäß OIB-RL 3 Pkt. 9.1.5 ausgeführt sind.
OIB-Richtlinie 4 - Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitAStVAnmerkung

2.2.1 Rampen: Das Längsgefälle darf maximal 10 % betragen

2.2.2 bei Barrierefreiheit max. 6 %, ein Quergefälle ist nicht zulässig

Rampen § 2 Abs. 5 AStV
Barrierefreiheit § 15 AStV
Konkretisierung bzgl. Barrierefreiheit.

2.4.1 Haupttreppen min. 1,20 m breit; gemessen zwischen seitlich begrenzenden Bauteilen (z.B. Wandoberflächen).

Hinweis: Handläufe bis 10 cm bleiben unberücksichtigt
Nutzbare Mindestbreite Verkehrswege § 2 Abs. 1 AStV
Nutzbare Mindestbreite Fluchtwege § 18 Abs.1 AStV
Konkretisierung der AStV hinsichtlich Messung der nutzbaren Mindestbreite.

2.5.1 Die Mindestbreite von Gängen und Treppen darf durch Einbauten oder vorstehende Bauteile nicht eingeengt werden. Zulässig sind jedoch:

  • Einengungen durch Treppenschrägaufzüge in nicht betriebsbereitem Zustand (Parkstellung) um nicht mehr als 30 cm,
  • stellenweise Einengungen in Gängen um nicht mehr als 10 cm auf eine Länge von maximal 1,20 m (z.B. Pfeiler, Verzierungen, Beschläge von Türen, Türen in geöffnetem Zustand),
  • Einengungen durch Handläufe um nicht mehr als 10 cm je Seite bei Haupttreppen, ausgenommen Wohnungstreppen,
  • Einengungen durch Treppenwangen um nicht mehr als 10 cm Breite und 15 cm Höhe je Seite
    bei Haupttreppen,
  • Einengungen durch leicht entfern-oder öffenbare Zugangssicherungen vor abwärtsführenden Treppen in Altersheimen, Altenwohnheimen, Seniorenheimen, Seniorenresidenzen sowie anderen Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung, Pflegeheimen und Krankenhäusern.
Nutzbare Mindestbreite Verkehrswege § 2 Abs. 1 AStV
Nutzbare Mindestbreite Fluchtwege § 18 Abs.1 AStV

Konkretisierung der Bestimmung der AStV hinsichtlich der Messung der nutzbaren Mindestbreite.

Der erste Aufzählungspunkt enthält auch Ausnahme für Treppenlifte in nicht betriebsbereitem Zustand (Parkstellung) wenn die Einengung nicht mehr als 30 cm beträgt. Dies ist mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung für Fluchtwege nicht ohne weiteres vereinbar. Ausnahme nur im Einzelfall bei geringer Nutzungshäufigkeit/- dauer, geringer Personenzahl und generell geringer Gefährdung möglich.
2.8.8 In Gebäuden oder Gebäudeteilen, bei denen die Benutzer in der Regel ortsunkundig sind (z.B. in Versammlungsstätten, Ausstellungshallen, Verkaufsstätten, Einkaufszentren, Behörden und sonstigen öffentliche Einrichtungen mit starkem Publikumsverkehr), müssen Türen aus allgemein zugänglichen Bereichen, auf die im Fluchtfall mehr als 120 Personen gleichzeitig angewiesen sind, mit Paniktürverschlüssen ausgestattet sein.Anforderungen an Notausgänge § 20 Abs. 1 Z 1 AStVsiehe dazu Panikbeschläge für Notausgangstüren
3.1.1 Bauwerkszugänge sowie Gänge, Treppen und Rampen in allgemein zugänglichen Bereichen müssen eben, befestigt und trittsicher sein und über eine eine für den Verwendungszweck entsprechend ausreichend rutschhemmende Oberfläche aufweisen.§ 6 Abs. 1 Z 3: „rutschhemmend“

3.1.3 Schwellen und Türanschläge sind zu vermeiden. Erforderliche Schwellen und Türanschläge dürfen 2 cm nicht übersteigen. Bei Türen, an die Anforderungen an den Schall- bzw. Wärmeschutz gestellt werden, dürfen Schwellen und Türanschläge 3 cm nicht übersteigen. Abweichend davon dürfen folgende Türen höhere Schwellen und Türanschläge aufweisen:

  • Türen zu Freibereichen wie Balkone, Terrassen, Loggien etc., wenn keine Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung gestellt werden;
  • Türen zu Technikräumen (z.B. Öllagerräume).
§ 6 Abs. 1 Z 1: „Stolperstellen“Konkretisierung hinsichtlich der „Höhe“ von Stolperstellen
4.2.1 Die Höhe der Absturzsicherung hat mindestens 100 cm, ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m, gemessen von der Standfläche, mindestens 110 cm zu betragen. Bei Absturzsicherungen mit einer oberen Tiefe von mindestens 20 cm (z.B. Brüstungen, Fensterparapete) darf die erforderliche Höhe um die halbe Brüstungstiefe abgemindert, jedoch ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden.Erhöhte Bereiche mit Absturzgefahr § 11 Abs. 3 AStVAusnahme von Höhe der Absturzsicherung bei hinreichend großer Tiefe der Brüstung (Fensterparapete) möglich.

4.2.5 Abweichend zu Punkt 4.2.3 und 4.2.4 ist eine Absturzsicherung mit Brust-und Mittelwehr ausreichend, wenn

  • aufgrund des Verwendungszweckes eines Gebäudes oder Gebäudeteils die Anwesenheit von Kindern üblicherweise nicht zu erwarten ist, oder
  • bei sonstigen Bauwerken mit einem niedrigen Gefährdungspotenzial wie z.B. geringe Nutzerfrequenz, Lage zu rechnen ist.
§ 11 Abs. 3 Z 2 „Fußleisten ab 2,0 m Absturzhöhe“Ausnahme möglich.

5.1.3 In allgemein zugänglichen Bereichen sind transparente Flächen, bei denen Aufprallunfälle zu er-warten sind, kontrastierend zu kennzeichnen. Dabei sind die unterschiedlichen Licht- bzw. Beleuchtungsverhältnisse (z.B. Tag und Nacht, beidseitige Betrachtung) zu berücksichtigen.

Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich bei:

  • Glastüren mit einem kontrastierenden Rahmen des Türflügels mit mindestens 10 cm Breite oder
  • Glasflächen mit kontrastierenden Sockelbereichen mit mindestens 30 cm Höhe.
§ 7 Abs.1 Z 6: „durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet“Konkretisierung der Kennzeichnung

Letzte Änderung am: 24.07.2023