Absturzstellen in Arbeitsstätten

Absturzstellen stellen eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dar.

  • Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden:
    tragsicher und nicht verschiebbar abdecken oder durch geeignete Vorrichtungen sichern
    • wenn nicht möglich - Leisten oder Abweiser anbringen
    • wenn nicht möglich - Gefahrenbereich kennzeichnen
  • Erhöhte Standplätze, Verkehrswege oder Maueröffnungen:
    • höher als 1 m - mindestens 1m hohe Geländer oder Brüstungen
    • höher als 2 m - zusätzlich Fußleisten
  • Schutzdächer oder Schutznetze wenn Gegenstände auf Arbeitsplätze oder Verkehrswege fallen können
  • Laderampen:
    • Abmessungen entsprechend der transportierten Lasten
    • mindestens ein Abgang
    • bei mehr als 20 m Länge - wenn möglich in jedem Endbereich ein Abgang.

Letzte Änderung am: 10.02.2020