Tagesarbeitszeit, Wochenarbeitszeit, Überstunden

Bei der Arbeitszeitgestaltung sind Vorschriften zur zulässigen Tagesarbeitszeit, zur Wochenarbeitszeit und zu den Überstunden zu beachten.

Normalarbeitszeit

Man unterscheidet zwischen Normalarbeitszeit (ohne Überstunden), Überstundenarbeit und Höchstarbeitszeit. Die Höchstarbeitszeit umfasst die Normalarbeitszeit und die Überstunden.

Grundsätzlich gilt eine tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden und eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden. Viele Kollektivverträge sehen jedoch eine kürzere Wochennormalarbeitszeit vor. Das Arbeitszeitgesetz (AZG) enthält außerdem zahlreiche Möglichkeiten, die Normalarbeitszeit anders festzulegen.

§ 3 AZG

(Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit im Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.)

§ 2 Abs. 1 Z 3 AZG

Ungleichmäßige Verteilung der Normalarbeitszeit

Um eine längere Freizeit (z.B. am Wochenende) zu erreichen, ist eine ungleichmäßige Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zulässig (z.B. kurzer Freitag). Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit an den einzelnen Tagen maximal 9 Stunden betragen. Eine Betriebsvereinbarung (in Betrieben ohne Betriebsrat auf Antrag das Arbeitsinspektorat) kann auch sonst eine ungleichmäßige Verteilung der Normalarbeitszeit innerhalb der Woche zulassen, soweit es die Art des Betriebes erfordert.

§ 4 Abs. 2 AZG

4-Tage-Woche

Eine Betriebsvereinbarung oder (in Betrieben ohne Betriebsrat) schriftliche Einzelvereinbarungen können eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zulassen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf 4 Tage verteilt wird. (Diese Möglichkeit besteht nicht im Bauwesen.)

§ 4 Abs. 8 AZG

Verlängerung der Normalarbeitszeit durch Kollektivvertrag

Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zulassen.

§ 4 Abs. 1 AZG

Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit

Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 50 Stunden ausgedehnt wird, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von höchstens 8 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden (bzw. die im Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit) nicht überschreitet. Bei einem längeren Durchrechnungszeitraum kann er eine Ausdehnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden zulassen. Die tägliche Normalarbeitszeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.

§ 4 Abs. 6 AZG

Einarbeiten von Fenstertagen

Wenn Fenstertage arbeitsfrei sind, kann die ausfallende Normalarbeitszeit durch Aufteilung auf höchstens 13 zusammenhängende Wochen eingearbeitet werden. (Der Kollektivvertrag kann den Einarbeitungszeitraum verlängern.) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen 10 Stunden, bei einem längeren Einarbeitungszeitraum 9 Stunden nicht überschreiten. (Im Bauwesen sind immer 10 Stunden zulässig.)

§ 4 Abs. 3 AZG

Sonstige Möglichkeiten für abweichende Gestaltungen der Normalarbeitszeit

Für besondere Beschäftigungsformen gibt es weitere Möglichkeiten, die Normalarbeitszeit abweichend einzuteilen:

Überstundenarbeit

Bei Überschreiten der zulässigen täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit fallen Überstunden an.

Überstunden sind für einen erhöhten Arbeitsbedarf vorgesehen, sollen also nicht regelmäßig anfallen. Wöchentlich sind normalerweise nicht mehr als 20 Überstunden zulässig. Die Höchstgrenzen der Arbeitszeit (für Normalarbeitszeit plus Überstundenarbeit) sind jedenfalls einzuhalten. (Da die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten darf, sind nicht in jeder Woche 20 Überstunden möglich.) Überstundenarbeit ist außerdem nur zulässig, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Beschäftigten der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.

Beschäftigte dürfen Überstunden ohne Angabe von Gründen ablehnen, wenn sie zu einer Überschreitung einer Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder einer Wochenarbeitszeit von 50 Stunden führen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt, gekündigt oder entlassen werden. Ein Verzicht auf dieses Ablehnungsrecht ist unwirksam.

§ 6 und § 7 AZG

Höchstarbeitszeit

Das AZG legt Höchstgrenzen für die zulässige tägliche und wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit plus Überstunden) fest.

Grundsätzlich darf die Tagesarbeitszeit 12 Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.

In einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen darf die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt allerdings 48 Stunden nicht überschreiten. (Somit sind nicht in jeder Woche 60 Stunden möglich.) Der Kollektivvertrag kann diesen Durchrechnungszeitraum auf bis zu 26 oder in bestimmten Fällen sogar auf bis zu 52 Wochen verlängern. (Z.B. Gastgewerbe: 26 Wochen.)

Diese Durchrechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit muss „rollierend“ erfolgen, d.h. der 48-Stunden-Schnitt ist in jedem beliebigen Zeitraum von 17 aufeinanderfolgenden Kalenderwochen (1.-17. Kalenderwoche, 2.-18. Kalenderwoche, 3.-19. Kalenderwoche etc.) einzuhalten.

§ 9 AZG

Vor- und Abschlussarbeiten

Für bestimmte Vor- und Abschlussarbeiten ist eine Ausdehnung der Tagesarbeitszeit auf bis zu 12,5 Stunden zulässig, allerdings nur wenn eine Vertretung der betroffenen Beschäftigten durch andere Beschäftigte nicht möglich ist und der:dem Arbeitgeber:in die Heranziehung betriebsfremder Personen nicht zugemutet werden kann. (An der zulässigen Wochenarbeitszeit von 60 Stunden in einzelnen Wochen und 48 Stunden im Schnitt ändert sich dadurch nichts.)

Solche Vor- und Abschlussarbeiten sind nur:

  1. Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen,
  2. Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt,
  3. Arbeiten zur abschließenden Kund:innenbedienung einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten.

§ 8 AZG

Arbeitszeitverlängerung mit Bescheid

Das zuständige Arbeitsinspektorat kann bei Nachweis eines dringenden Bedürfnisses auf Antrag mit Bescheid eine über eine Tagesarbeitszeit von 12 Stunden und eine Wochenarbeitszeit von 60 Stunden hinausgehende Arbeitszeit bewilligen, wenn das im öffentlichen Interesse (im Interesse der Allgemeinheit) erforderlich ist.

§ 7 Abs. 5 AZG 

Sonstige Fälle, in denen eine höhere Höchstarbeitszeit zulässig sein kann

In bestimmten weiteren Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Höchstarbeitszeit (als 12 Stunden am Tag, 60 Stunden in einzelnen Wochen und 48 Stunden im Durchschnitt) zulässig sein:

Höhere Tagesarbeitszeit:

Höhere Wochenarbeitszeit (nur in einzelnen Wochen):

Höhere durchschnittliche Wochenarbeitszeit:

Außerdem ist eine Überschreitung von Arbeitszeitgrenzen durch passive Reisezeit zulässig.

Für Lenker:innen und den öffentlichen Verkehr gelten eigene Arbeitszeitbestimmungen.

Übersichtstabellen

In folgenden Dokumenten erhalten Sie tabellarische Übersichten zu den Grenzen der täglichen und der wöchentlichen Arbeitszeiten:

Übersicht über die Arbeitszeitgrenzen (Allgemein) (PDF, 0,2 MB)  

Arbeitszeitgrenzen im Handel (PDF, 0,1 MB)  

Arbeitszeitgrenzen im Bauwesen (PDF, 0,1 MB)  

Letzte Änderung am: 31.03.2026