Arbeitszeit im Gastgewerbe
Bestimmungen zur Arbeitszeit von Jugendlichen im Gastgewerbe enthalten das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) und der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe.
Die Sonderbestimmungen zur Nachtarbeit von Jugendlichen ab 16, zur Sonn- und Feiertagsarbeit und zur Wochenfreizeit gelten nur für Jugendliche, die für das Gastgewerbe typische Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Betreuung der Gäste ausüben (Beherbergung, Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken; Service, Küche, Theke). Für andere Jugendliche (z.B. in der Buchhaltung) sind sie nicht anwendbar. Für sie sind die Nachtarbeit nach 20 Uhr sowie die Sonn- und Feiertagsarbeit verboten.
Sonntagsarbeit
Im Gastgewerbe ist Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt. (An den ersten 8 Sonntagen ihres Lehrverhältnisses ist die Beschäftigung von jugendlichen Lehrlingen allerdings normalerweise unzulässig. Das gilt nicht im Fall der Anrechnung von Lehrzeiten, beim Wechsel des Lehrverhältnisses und in Betrieben mit mindestens 2 zusammenhängenden Schließtagen.)
Jedoch muss mindestens jeder zweite Sonntag frei sein. Alternativ dürfen Jugendliche an bis zu 3 Sonntagen hintereinander arbeiten, dann aber nur an insgesamt höchstens 18 Sonntagen im Kalenderjahr. (Wenn jugendliche Lehrlinge eine lehrgangs- oder saisonmäßige Berufsschule besuchen, ist die Hälfte der Sonntage, die in den Zeitraum des Berufsschulbesuchs fallen, von der Zahl dieser 18 Sonntage abzuziehen. Beispiel: 8-wöchiger Berufsschullehrgang = höchstens 14 Sonntage.) Bei der Beschäftigung mehrerer Jugendlicher ist es zulässig, einen Teil der Jugendlichen an jedem zweiten Sonntag und einen Teil in Blöcken von bis zu 3 Sonntagen zu beschäftigen.
Eine Beschäftigung an aufeinanderfolgenden Sonntagen ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat 2 Wochen vor Beginn mitzuteilen (Formular).
Jugendliche Pflichtpraktikant:innen und Ferialarbeitnehmer:innen dürfen ebenfalls an bis zu 3 Sonntagen hintereinander arbeiten, aber insgesamt an nicht mehr als der Hälfte der Sonntage ihres Praktikums bzw. Dienstverhältnisses. Auch in ihrem Fall ist die Beschäftigung an aufeinanderfolgenden Sonntagen mindestens 2 Wochen im Voraus dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden.
§ 18 KJBG und § 27a KJBG
Wochenfreizeit
Pro Woche müssen Jugendliche im Gastgewerbe 2 zusammenhängende Kalendertage frei haben (Wochenfreizeit).
In Betrieben mit einem fixen Ruhetag (Sperrtag) ist eine Trennung der beiden freien Tage möglich. In diesem Fall
- müssen die Jugendlichen eine 43-stündige Freizeit erhalten, in welche der Sonntag fällt (z.B. arbeitsfrei von Samstag 13 Uhr bis Montag 8 Uhr) und
- sie dürfen in der auf den freien Sonntag folgenden Arbeitswoche am fixen Ruhetag nicht arbeiten. (Wenn sie am Sperrtag jedoch die Berufsschule besuchen, ist zwingend die ununterbrochene wöchentliche Freizeit von 2 zusammenhängenden Kalendertagen zu gewähren.)
Arbeitszeitgrenzen
Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Regelfall 8 Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden.
- Um eine längere Wochenfreizeit zu ermöglichen (z.B. Freitagfrühschluss für ein längeres Wochenende), ist eine ungleichmäßige Verteilung der 40-stündigen Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf an einzelnen Tagen 9 Stunden nicht überschreiten. (Beispiel: Von Montag bis Donnerstag arbeiten Jugendliche jeweils 9 Stunden, am Freitag nur noch vormittags 4 Stunden, sodass das Wochenende früher beginnt und länger dauert.)
- Eine Betriebsvereinbarung (oder in Betrieben ohne Betriebsrat schriftliche Vereinbarungen mit den Jugendlichen selbst) können eine Durchrechnung der Arbeitszeit über 2 Wochen zulassen. An einzelnen Tagen sind dann Tagesarbeitszeiten von bis zu 9 Stunden und in einzelnen Wochen Wochenarbeitszeiten von bis zu 45 Stunden zulässig, sofern sich im 2-Wochen-Schnitt eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ausgeht (z.B. erste Woche: 43 Stunden, zweite Woche: 37 Stunden).
- Überstunden sind nur für Jugendliche ab 16 Jahren, nur aus zwingenden betrieblichen Gründen, nur für bestimmte Vor- und Abschlussarbeiten (Reinigung und Instandhaltung, Arbeiten zur Wiederaufnahme und Aufrechterhaltung des Betriebes, abschließende Kund:innenbedienung) und höchstens eine halbe Stunde pro Tag zulässig.
Auch bei Inanspruchnahme sämtlicher Ausnahme- und Überstundenmöglichkeiten darf die Arbeitszeit somit folgende Werte keinesfalls überschreiten:
- für Jugendliche bis 16 Jahre: 9 Stunden Tagesarbeitszeit, 45 Stunden Wochenarbeitszeit (wenn überhaupt, nur in einzelnen Wochen!)
- für Jugendliche ab 16 Jahren: 9,5 Stunden Tagesarbeitszeit, 47,5 Stunden Wochenarbeitszeit (nur in einzelnen Wochen!)
Zu beachten ist aber, dass diese Arbeitszeiten keinesfalls an jedem Tag und in jeder Woche zulässig sind!
Ruhepause und tägliche Ruhezeit
Dauert die Tagesarbeitszeit länger als viereinhalb Stunden, haben Jugendliche Anspruch auf eine halbe Stunde Pause. Diese Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden zu konsumieren. Sie darf nicht geteilt oder verkürzt werden.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist Jugendlichen eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren (z.B. Arbeitsschluss 22 Uhr, frühestmöglicher Arbeitsbeginn am nächsten Tag: 10 Uhr). Sie darf nicht unterbrochen oder verkürzt werden.
Nachtarbeit
Jugendliche dürfen am Morgen nicht vor 6 Uhr arbeiten. Am Abend dürfen 15-jährige nur bis spätestens 20 Uhr arbeiten, Jugendliche ab 16 bis 23 Uhr. Nach 22 Uhr dürfen sie aber nur regelmäßig arbeiten, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung durchgeführt wird.
Dokument zu diesem Thema:
Arbeitszeitmodelle – Beschäftigung von Jugendlichen im Gastgewerbe (PDF, 0,2 MB)
Letzte Änderung am: 30.03.2026