Arbeitszeit im Gastgewerbe

Jugendliche

  • sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Schulpflicht nicht mehr unterliegen,
  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Hinweis: Für schwangere Jugendliche und Personen unter 15 Jahren gelten Sonderbestimmungen.

§ 1 KJBG

Sonntagsbeschäftigung

Jugendliche müssen jeden zweiten Sonntag frei bekommen.

Ausnahmemöglichkeit (Blockbeschäftigung):

  • Jugendliche dürfen hintereinander an 23 aufeinander folgenden Sonntagen beschäftigt werden und dann an keinem weiteren. ODER
  • Die 23 Sonntage werden auf höchstens zwei Blöcke aufgeteilt, von denen einer zwölf und der andere elf aufeinander folgende Sonntage umfasst.

Besuchen Lehrlinge eine lehrgangs- oder saisonmäßige Berufsschule, ist die Hälfte der Sonntage, die in den Zeitraum des Berufsschulbesuchs fallen, in die 23 geblockten Sonntage einzurechnen. Werden mehrere Jugendliche beschäftigt, ist es möglich, einen Teil der Jugendlichen regulär und einen Teil in Blöcken zu beschäftigen. Eine Blockbeschäftigung ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat zwei Wochen vor Beginn mitzuteilen (Formular).

§ 18 KJBG

5-Tage-Woche

In jeder Arbeitswoche müssen Jugendliche zwei zusammenhängende Tage frei haben (wöchentliche Freizeit). Ausnahmemöglichkeit für Betriebe, die einen fixen Ruhetag (Sperrtag) haben: In diesem Fall

  • müssen die Jugendlichen jedoch eine 43-stündige Freizeit erhalten, in welche der Sonntag fällt (also z.B. arbeitsfrei von Samstag 13.00 Uhr bis Montag 8.00 Uhr) und
  • sie dürfen in der auf den freien Sonntag folgenden Arbeitswoche am fixen Ruhetag nicht beschäftigt werden. Wenn am Sperrtag die Berufsschule besucht wird, besteht Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen, da die Zeit des Berufsschulbesuchs in die Arbeitszeit einzurechnen ist.

§ 19 KJBG

Höchstgrenzen der Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Regelfall acht Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden.

  • Wenn dadurch ein längeres Wochenende (längere Wochenfreizeit) erreicht wird, ist eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf neun Stunden innerhalb dieser Woche möglich.
  • In einem Zeitraum von zwei Wochen (Durchrechnungszeitraum) darf in einer der beiden Wochen die Wochenarbeitszeit auf maximal 45 Stunden erhöht werden, wenn in der anderen Woche die Arbeitszeit entsprechend verringert wird, sodass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in beiden Wochen maximal je 40 Stunden beträgt, z.B. erste Woche: 43 Stunden, zweite Woche: 37 Stunden (entsprechender Zeitausgleich in der Folgewoche). (Gilt nur gemäß Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im Gastgewerbe. Erforderlich ist eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat. Nur in Betrieben mit weniger als fünf Beschäftigten kann die Durchrechnung mit den einzelnen Jugendlichen selbst vereinbart werden. Besteht in Betrieben mit mindestens fünf Beschäftigten kein Betriebsrat, kann die Durchrechnung nicht zugelassen werden.)
  • Überstunden sind nur für Jugendliche über 16 Jahre, nur für Vor- und Abschlussarbeiten und höchstens eine halbe Stunde pro Tag zulässig.

Auch bei Inanspruchnahme sämtlicher Ausnahme- und Überstundenmöglichkeiten darf die Arbeitszeit somit folgende Werte keinesfalls überschreiten:

  • für Jugendliche bis 16 Jahre: 9 Stunden Tagesarbeitszeit, 45 Stunden Wochenarbeitszeit (nur in einzelnen Wochen!)
  • für Jugendliche über 16 Jahre: 9,5 Stunden Tagesarbeitszeit, 47,5 Stunden Wochenarbeitszeit (nur in einzelnen Wochen!)

Zu beachten ist aber, dass diese Arbeitszeiten keinesfalls an jedem Tag und in jeder Woche zulässig sind!

§§ 10, 11, 12, 13, 14 KJBG

Ruhepause und tägliche Ruhezeit

Die tägliche Ruhepause muss mindestens eine halbe Stunde betragen, sofern die Tagesarbeitszeit mehr als 4 ½ Stunden beträgt. Diese Pause muss spätestens nach sechs Stunden gewährt werden.

Die tägliche Ruhezeit muss mindestens zwölf Stunden betragen (z.B. Arbeitsschluss 22.00 Uhr, frühestmöglicher Arbeitsbeginn am nächsten Tag: 10.00 Uhr).

§§ 15, 16 KJBG

Nachtarbeit

Jugendliche bis 16 Jahre dürfen von 20 Uhr bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden. Jugendliche über 16 Jahre dürfen bis 23 Uhr beschäftigt werden, aber nur wenn vor Aufnahme der Arbeiten und weiters in jährlichen Abständen eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wird.

§ 17 KJBG, § 132a ASVG

Berufsschule

Diese Regelungen zur Berufsschule gelten für alle Lehrlinge, unabhängig vom Alter, d.h. auch für Lehrlinge über 18 Jahre.

  • Die für die Berufsschule erforderliche Zeit ist freizugeben, die Lehrlingsentschädigung muss weitergezahlt werden.
  • Berufsschulzeit gilt als Arbeitszeit, dazu zählen etwa auch: die Pausen in der Berufsschule, mit Ausnahme der Mittagspause, oder entfallene Unterrichtsstunden, wenn es auf Grund der Wegzeit nicht zumutbar ist, dass Lehrlinge während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsuchen.
  • An einem Schultag ist die Beschäftigung im Betrieb unzulässig, wenn die Unterrichtszeit acht Stunden oder mehr beträgt.
  • An einem Schultag mit weniger als acht Stunden Unterricht ist die Beschäftigung im Betrieb zulässig, wenn die Summe aus Unterrichtszeit plus Wegzeit zwischen Schule und Betrieb plus Zeit im Betrieb die gesetzliche Arbeitszeit (s. Höchstgrenzen der Arbeitszeit) nicht übersteigt.
  • Besuchen Lehrlinge eine lehrgangs- oder saisonmäßige Berufsschule, darf während dieses Zeitraums keine Beschäftigung im Betrieb erfolgen.

§ 11 Abs. 4 bis 8 KJBG

Arbeitszeitaufzeichnungen

Neben einem Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen sind auch Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, die folgende Daten beinhalten müssen:

  • Familiennamen und Vornamen der Jugendlichen
  • Tagesdatum oder Kalenderwoche
  • Arbeitsbeginn
  • Arbeitsende
  • Ruhepausen

§ 26 KJBG

Urlaub

Jugendliche können verlangen, dass mindestens zwei Wochen (12 Werktage) ihres Urlaubs zwischen dem 15. Juni und 15. September liegen.

§ 32 KJBG

Neben dem Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz (KJBG) enthält auch der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter bzw. für Angestellte im Gastgewerbe spezifische Regelungen. Kollektivverträge können Sie bei den Gewerkschaften oder bei der Wirtschaftskammer erhalten.

Dokument zu diesem Thema:

Arbeitszeitmodelle (PDF, 0,2 MB)

Letzte Änderung am: 19.09.2023