Allgemeines

Allgemeine Informationen zu Arbeitsstoffen

Arbeitsstoff - was ist darunter zu verstehen?

Arbeitsstoffe sind alle Stoffe, Zubereitungen (Mischungen) und biologische Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden. Dabei ist nicht relevant ob diese Stoffe zugekauft werden oder erst im Zuge der Arbeit entstehen.

Der Begriff umfasst z.B. Chemikalien, Holzstaub, Kunststoffe, Arzneimittel, Metallstäube, Kosmetika, Düngemittel, Lebensmittel und biologische Agenzien wie Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten.

Als Arbeitsstoffe gelten daher:

  • Einsatzstoffe und sämtliche Zwischenprodukte – dabei handelt es sich meist um zugekaufte Stoffe wie Reinigungsmittel, Klebstoffe, Farben, Chemikalien für Laboratorien, den Chemieunterricht oder sonstige Tätigkeiten
  • Endprodukte (z.B. verschiedene Kunststoffe, Lacke)
  • Reaktionsprodukte (z.B. Gärgase)
  • Hilfsstoffe (z.B. Talk in der Farbenherstellung)
  • Abfälle (z.B. Metallspäne, Holzstaub, Lösemittelgemische)
  • unabsichtlich entstehende Stoffe (z.B. Schweißrauch, Nitrosamine in Kühlschmiermitteln, Dieselmotoremissionen)
  • Verunreinigungen

Doch nicht jede an einem Arbeitsplatz vorhandene chemische Substanz oder jeder Mikroorganismus ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Arbeitsstoff im Sinne des ASchG. Ausschlaggebend ist die Tatsache, ob der jeweilige Stoff im Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit einer Person steht. So sind beispielsweise Reinigungsmittel für die Reinigungskraft in einem Betrieb zweifelsfrei Arbeitsstoffe, weil diese Produkte benötigt werden, um die eigentliche Tätigkeit - die Reinigung - durchführen zu können. Nach erfolgter Reinigung verbleibende Chemikalienrückstände an Oberflächen oder Dämpfe der Reinigungsmittel in der Atemluft stellen jedoch für die übrigen im Betrieb beschäftigten Personen (Bürokräfte, Handwerker etc.) keine Arbeitsstoffe dar, da diese Stoffe nicht bei der Ausführung der Tätigkeit verwendet werden. Trotzdem können diese Substanzen eine mögliche Gesundheitsgefahr oder unzulässige Belastung für alle exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen und müssen daher im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung ermittelt werden. Erforderlichenfalls sind auch geeignete Schutzmaßnahmen zu setzen (z.B. Ersatz des jeweiligen Stoffes). Weitere Verpflichtungen, die sich durch die Qualifikation eines Stoffes als Arbeitsstoff ergeben (z.B.: Meldung der Verwendung, Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Einhaltung von Grenzwerten, Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen etc.) bestehen in diesen Fällen jedoch nicht.

Gefährliche Arbeitsstoffe

Gefährliche Arbeitsstoffe sind alle Stoffe, die mindestens eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

  • explosionsgefährlich
  • brandgefährlich
  • gesundheitsgefährdend
  • biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4

Bei der Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen ist jedenfalls ein Arbeitsstoffverzeichnis anzulegen, eine Arbeitsstoffevaluierung durchzuführen und es sind geeignete Maßnahmen zu setzen. Werden gefährliche Arbeitsstoffe gelagert, sind diese zu kennzeichnen.

Bei der Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe ist ein Verzeichnis der exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen. Je nach Art des Arbeitsstoffes (z.B. Asbest, Flüssiggas, biologische Arbeitsstoffe) und der exponierten Personen (z.B. werdende und stillende Mütter, Jugendliche) können weitere Verordnung und Bestimmungen zutreffen.

Was gibt es zu beachten?

Von Arbeitsstoffen können viele Gefahren ausgehen, die sich im Wesentlichen in Gesundheitsgefahren und Brand- bzw. Explosionsgefahr unterteilen lassen.

Viele Arbeitsstoffe haben dabei mehr als eine Gefahreneigenschaft.

Das Um und Auf um sicher mit Arbeitstoffen umgehen zu können, ist Wissen. 

Nur wenn man weiß welcher Arbeitsstoff eingesetzt wird, oder während der Arbeit entsteht können Gefahen erkannt und weitere Maßnahmen getroffen werden.

Welche Gefahren es detailliert gibt, wie man diese Gefahren ermitteln und beurteilen kann, welche Maßnahmen zu setzen sind, sowie viele weitere Informationen zu Arbeitsstoffen finden sich auf den Unterseiten.   

Gesetzliche Bestimmungen zu Arbeitsstoffen

Eine Vielzahl an Gesetzen und Verordnungen enthalten Bestimmungen zu Arbeitsstoffen. Je nach verwendetem Arbeitsstoff oder Personengruppe sind die einzelnen Bestimmungen anzuwenden. Die nachfolgende Aufzählung von Rechtsvorschriften, die Bestimmungen zu Arbeitstoffen enthalten, soll dabei helfen die zutreffenden gesetzlichen Vorgaben ermitteln zu können. 

  • ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), insbesondere im 4. Abschnitt,
  • Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV),
  • Grenzwerteverordnung (GKV) – hier sind neben Grenzwerten auch der Umgang mit krebserzeugenden Arbeitsstoffen, insbesondere mit Asbest und Holzstaub festgehalten,
  • Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO) zum Arbeitsstoffverzeichnis,
  • Kennzeichnungsverordnung (KennV) zur Kennzeichnung von Behältern und Bereichen in denen Arbeitsstoffe gelagert werden,
  • Verordnung persönliche Schutzausrüstung PSA-V,
  • Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA),
  • Nadelstichverordnung (NastV) zu biologischen Arbeitsstoffen,
  • Verordnung explosionsfähiger Atmosphären (VEXAT),
  • Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF) - welche auch gewerberechtliche Bestimmungen enthält
  • Flüssiggasverordnung (FGV) -welche auch gewerberechtliche Bestimmungen enthält
  • Aerosolpackungslagerungsverordnung (welche auch gewerberechtliche Bestimmungen enthält),
  • Verordnung zur Gesundheitsüberwachung (VGÜ),
  • Mutterschutzgesetz (MSchG) bezüglich werdender und stillender Mütter,
  • Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO)
  • Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)

Letzte Änderung am: 19.01.2022