Meldung der Verwendung

Wann ist eine Meldung erforderlich?

 Arbeitgeber:innen haben die beabsichtigte Verwendung von

  • krebserzeugenden Arbeitsstoffen der Kategorie 1A oder 1B
  • erbgutverändernden Arbeitsstoffen der Kategorie 1A oder 1B
  • fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen der Kategorie 1A oder 1B oder
  • biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2, 3 und 4

dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden.

Eine neuerliche Meldung hat zu erfolgen:

  • bei wesentlichen Änderungen
  • an Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren
  • die für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten von Bedeutung sind

Was hat die Meldung zu enthalten?

Bei krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen der Kategorie 1A und 1B (gemäß CLP-VO):

Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten (§ 42 Abs 5 ASchG und § 13 GKV):

  1. Name der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und Anschrift der Arbeitsstätte
  2. voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind
  3. Art der Arbeitsvorgänge
  4. Zahl der exponierten Arbeitnehmer:innen
  5. Angaben zur Exposition
  6. beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG

Meldeformular beabsichtigte Verwendung krebserzeugender, erbgutverändernder und fortpflanzungsgefährdender Arbeitsstoffe


Weiters besteht eine
 besondere Meldepflicht für Arbeitgeber:innen vor Beginn von Arbeiten mit Asbest und asbesthaltigem Material.
Arbeitgeber:innen  haben dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Ort (Anschrift), Beginn und Dauer der Arbeiten und alle Angaben nach § 22 GKV  schriftlich zu melden.

Bei Biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2, 3 oder 4:

Die erstmalige Verwendung ist dem Arbeitsinspektorat mindestens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf der Frist von 30 Tagen können die Arbeitgeber:innen davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist.

Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung hat zu enthalten (§ 42 Abs 6 ASchG und § 11 VbA):

  1. Name der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers und Anschrift der Arbeitsstätte
  2. Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe
  3. vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen
  4. die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 3 VbA
  5. gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 4, 5 oder 6 VbA

Meldeformular erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe

Letzte Änderung am: 12.05.2026