Meldung der Verwendung
Wann ist eine Meldung erforderlich?
Arbeitgeber:innen haben die beabsichtigte Verwendung von
- krebserzeugenden Arbeitsstoffen der Kategorie 1A oder 1B
- erbgutverändernden Arbeitsstoffen der Kategorie 1A oder 1B
- fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen der Kategorie 1A oder 1B oder
- biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2, 3 und 4
dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden.
Eine neuerliche Meldung hat zu erfolgen:
- bei wesentlichen Änderungen
- an Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren
- die für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten von Bedeutung sind
Was hat die Meldung zu enthalten?
Bei krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen der Kategorie 1A und 1B (gemäß CLP-VO):
Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten (§ 42 Abs 5 ASchG und § 13 GKV):
- Name der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und Anschrift der Arbeitsstätte
- voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind
- Art der Arbeitsvorgänge
- Zahl der exponierten Arbeitnehmer:innen
- Angaben zur Exposition
- beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG
Weiters besteht eine besondere Meldepflicht für Arbeitgeber:innen vor Beginn von Arbeiten mit Asbest und asbesthaltigem Material.
Arbeitgeber:innen haben dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Ort (Anschrift), Beginn und Dauer der Arbeiten und alle Angaben nach § 22 GKV schriftlich zu melden.
Bei Biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2, 3 oder 4:
Die erstmalige Verwendung ist dem Arbeitsinspektorat mindestens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf der Frist von 30 Tagen können die Arbeitgeber:innen davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist.
Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung hat zu enthalten (§ 42 Abs 6 ASchG und § 11 VbA):
- Name der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers und Anschrift der Arbeitsstätte
- Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe
- vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen
- die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 3 VbA
- gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 4, 5 oder 6 VbA
Meldeformular erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe
Letzte Änderung am: 12.05.2026