Meldung der Verwendung

Wann ist eine Meldung erforderlich?

 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die beabsichtigte Verwendung von

  • eindeutig krebserzeugenden
  • erbgutverändernden
  • fortpflanzungsgefährdenden oder
  • biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2, 3 und 4

dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden.

Eine neuerliche Meldung hat zu erfolgen:

  • bei wesentlichen Änderungen
  • an Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren
  • die für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten von Bedeutung sind

Was hat die Meldung zu enthalten?

Eindeutig krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe

Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten (§ 42 Abs 5 ASchG und § 13 GKV):

  1. Name der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers und Anschrift der Arbeitsstätte
  2. voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind
  3. Art der Arbeitsvorgänge
  4. Zahl der exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  5. Angaben zur Exposition
  6. beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG

Weiters besteht eine besondere Meldepflicht für ArbeitgeberInnen vor Beginn von Arbeiten mit Asbest und asbesthaltigem Material.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Ort (Anschrift), Beginn und Dauer der Arbeiten und alle Angaben nach § 13 GKV 2011 schriftlich zu melden. Handelt es sich um Bauarbeiten, kann für die Asbestmeldung die Baustellendatenbank verwendet werden. § 22 GKV

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4

Die erstmalige Verwendung ist dem Arbeitsinspektorat mindestens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf der Frist von 30 Tagen können die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Verwendung zulässig ist.

Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung hat zu enthalten (§ 42 Abs 6 ASchG und § 11 VbA):

  1. Name der Arbeitgeberin/des Arbeitgebern und Anschrift der Arbeitsstätte
  2. Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe
  3. vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen
  4. die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 3 VbA
  5. gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 4, 5 oder 6 VbA

Folgende Formulare stehen zum Downloaden zur Verfügung:

Letzte Änderung am: 29.06.2021