Evaluierung, Bewertung und Auswahl von PSA

Die persönliche Schutzausrüstung muss auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung und der Bewertung so ausgewählt werden, dass eine Beeinträchtigung oder Belastung des Trägers/der Trägerin oder eine Behinderung bei der Arbeit so gering wie möglich gehalten wird.

Die wichtigsten Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

  • Arbeitsplatzevaluierung
  • Kollektive technische und organisatorische Maßnahmen vor „persönlichen" Maßnahmen
  • Bewertung der PSA („Soll-Ist-Vergleich")
  • PSA am Ort der Gefahr zur Verfügung stellen (auf Kosten der ArbeitgeberInnen)
  • Anpassung der PSA an Trägerinnen und Träger, insbes. wegen medizinischer Notwendigkeit
  • Kennzeichnung von Bereichen, in denen PSA zu verwenden ist (räumlich abgegrenzt)
  • Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. der Sicherheitsvertrauenspersonen
  • Information, Schulung, Unterweisung
  • Prüfung PSA gegen Absturz und Atemschutz

Arbeitsplatzevaluierung (§ 4 PSA-V)

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Gefahren gemäß § 4 ASchG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß § 5 ASchG zu dokumentieren.

Besonders zu berücksichtigen sind:

  • Art und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt),
  • die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen,
  • die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Alle Risken, die die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Arbeit beeinträchtigen können, sind in die Gefahrenevaluierung (und deren Überprüfung und Anpassung) einzubeziehen und aufgrund dieser Evaluierungsergebnisse entsprechend geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Hierbei hat kollektiver Gefahrenschutz Vorrang. Der 2. Abschnitt PSA-V legt fest, bei welchen festgestellten Gefahren und Belastungen welche Art von PSA den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen ist. Diese Risken müssen daher bereits in die Gefahrenermittlung einbezogen werden.

Den auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist ein Auszug der auf die persönliche Schutzausrüstung bezogenen Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes im für die durchzuführenden Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Der den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Teil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes muss insbesondere enthalten:

  • gegen welche Gefahren (Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren) die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bei zweckentsprechender Verwendung schützt.
  • die Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei allenfalls, trotz der PSA, weiterbestehenden Restrisiken.

Bewertung der PSA (§ 5 PSA-V)

Vor Auswahl einer PSA muss der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin eine Bewertung der vorgesehenen PSA vornehmen, um festzustellen, ob sie den Einsatzbedingungen gerecht wird und den erforderlichen Schutz für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bieten kann. Bei der Bewertung sind auch die Auswirkungen der PSA-Benutzung für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zu berücksichtigen (z. B. Schweißentwicklung, Gefahr von Pilzerkrankungen bei längerem Tragen von Sicherheitsschuhen).

  • Schützt die PSA gegen die festgestellte Gefahr in vollem Umfang?
  • Wird durch die PSA ein vorhandener Grenzwert sicher unterschritten?
  • Belastung durch Einsatzdauer bzw. Häufigkeit?
  • Beeinflussen Arbeitsbedingungen die Wirksamkeit der PSA bzw. die Belastung der AN?
  • Besondere Rettungs- und Überwachungsmaßnahmen erforderlich?
  • Kommunikation und Wahrnehmung durch PSA beeinträchtigt?
  • Verwendungsbeschränkungen durch Hersteller (z.B. Dauer, körperliche Anforderungen, Umgebungseinflüsse)?
  • Besonderer Informations- und Unterweisungsaufwand? (z.B. Komplexität der PSA, Ausmaß der Gefahr, besondere Umgebungseinflüsse)

Wenn sich die maßgeblichen Kriterien ändern, muss die Bewertung wiederholt werden.

Beispiele für die Bewertung von PSA enthalten die Merkblätter

Auswahl geeigneter PSA (§ 6 PSA-V)

Die persönliche Schutzausrüstung muss auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung und der Bewertung so ausgewählt werden, dass eine Beeinträchtigung oder Belastung des Trägers/der Trägerin oder eine Behinderung bei der Arbeit so gering wie möglich gehalten wird.

Hier ist die Grundsatzbestimmung des § 70 Abs. 1 ASchG zu beachten, demnach muss die PSA:

  • den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen (PSA-SV, KosmetikVO)
  • gegen die Gefahren schützen (ohne selbst eine größere Gefahr zu erzeugen)
  • geeignet sein für die Bedingungen am Arbeitsplatz
  • ergonomischen tauglich sein
  • den gesundheitlichen Erfordernissen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechen
  • den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern passen (ev. eben anpassen!).

Verfügt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass eine persönliche Schutzausrüstung den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen trotz Kennzeichnung nicht entspricht, sind unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese persönliche Schutzausrüstung benutzen müssen, haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist die Tätigkeit zu beenden und die persönliche Schutzausrüstung von der weiteren Benutzung auszuschließen.

Erkenntnisse werden insbesondere erlangt auf Grund eines Unfalles, eines Beinaheunfalles, eines Verdachts auf Berufskrankheit, einer arbeitsbedingten Erkrankung oder auf Grund von Informationen von Herstellerinnen und Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Prüferinnen und Prüfer, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstigen Personen und Einrichtungen.

Wenn mehr als eine PSA verwendet werden muss bzw. mehr als eine Gefahr vorliegt, bestimmt die PSA-V, dass:

  • die einzelnen PSA aufeinander abgestimmt sein und dass
  • die Schutzwirkung gegen die verschiedenen Gefahren jeweils sicher gewährleistet ist.

Wenn dies nicht vollständig möglich ist:

  • jedenfalls gegen Gefahr mit dem höchsten Risiko
  • verbleibendes Restrisiko: bestmögliche PSA

Gefahrenmomente mit Restrisiko evaluieren und so weit wie möglich verringern
Diese Abwägung gilt jedoch nicht, wenn es um die Einhaltung von Grenzwerten bzw. Expositionsgrenzen geht – diese müssen jedenfalls unterschritten werden!

Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

An der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung sind jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, zumindest in dem in § 13 ASchG vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen. Nach Möglichkeit sind vor der Auswahl von Fuß- und Beinschutz, Augen- und Gesichtsschutz oder Gehörschutz Trageversuche mit den Sicherheitsvertrauenspersonen durchzuführen.

Eine möglichst frühzeitige Beteiligung der auf PSA angewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhöht die Akzeptanz der späteren PSA-Verwendung ebenso wie die Auswahlmöglichkeit aus mehreren Modellen. Gleichzeitig kann so das Erfahrungswissens der ArbeitnehmerInnen am Arbeitsplatz zur Gewährleistung eines bestmöglichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzes einbezogen werden.

Letzte Änderung am: 05.12.2022