Fiktive Raumteilung - eine praktische Lösung

In einem klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes ("fiktive Raumteilung") gelten Ausnahmen von der Arbeitsstättenverordnung, wenn:

  • in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin/pro Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,
  • jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin/pro Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind dieser den gesetzlichen Bestimmungen entspricht
  • und die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m2 beträgt.

Abgrenzbare Teile eines Arbeitsraumes für kurzfristige Tätigkeiten müssen nachstehende Anforderungen nicht erfüllen:

  • die Mindestraumhöhe; wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss
  • die Mindestbodenfläche
  • den Mindestluftraum; (gilt nicht bei erschwerenden Bedingungen)
  • die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
  • die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung; (gilt nicht bei erschwerenden Bedingungen)
  • die mechanische Be- und Entlüftung; (gilt nicht bei erschwerenden Bedingungen)
  • die Lufttemperatur; wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16°C betragen muss
  • die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in § 28 Abs. 3 und 5 AStV genannten Werte zu erreichen

§ 30 AStV

Letzte Änderung am: 06.02.2020