Grundlagen der Schichtarbeit

Bei Schichtarbeit gelten zum Teil Sonderbestimmungen für die Arbeitszeit und Arbeitsruhe.

Was ist Schichtarbeit?

  • Schichtarbeit bedeutet, dass auf Grundlage eines Schichtplans an einem Arbeitstag mehrere Beschäftigte nacheinander am selben Arbeitsplatz arbeiten oder Arbeitsgruppen einander ablösen.
  • Es kann zu geringen Überlappungen zwischen den Schichten kommen.
    Beispiel: Schichten von 6 bis 14 Uhr und von 12 bis 20 Uhr, Überlappungen im Zeitraum 12 bis 14 Uhr, es liegt trotzdem Schichtarbeit vor.
  • Auf die Bezeichnung (Schichtarbeit, Turnusdienst etc.) kommt es nicht an.

Begriffe

  • Schichtturnus ist jener Zeitraum, nach dessen Ablauf dieselbe Abfolge der Schichten wieder beginnt. Es gibt keine Beschränkung der zulässigen Dauer des Schichtturnus.
  • Schichtwechsel bedeutet, dass Beschäftigte in eine andere Schicht wechseln (z.B. von der Frühschicht in die Spätschicht). Beschäftigte mit Schichtwechsel arbeiten in „Wechselschichten“. Wenn hingegen Beschäftigte am Arbeitsplatz von anderen Beschäftigten abgelöst werden, spricht man von einer Schichtablöse.
  • Wochenarbeitszeit ist auch bei Schichtarbeit die Arbeitszeit im Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr. Eine Nachtschicht von Sonntag auf Montag ist daher für die Berechnung der Wochenarbeitszeit entsprechend aufzuteilen.

Schichtplan

  • Bei Schichtarbeit ist ein Schichtplan zu erstellen (§ 4a Abs. 1 AZG).
  • Der Schichtplan muss grundsätzlich auf Normalarbeitszeit basieren, darf also nicht über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig Überstunden einplanen. Bei vorübergehend erhöhtem Arbeitsbedarf sind Überstunden aber auch bei Schichtarbeit zulässig.

Formen der Schichtarbeit

Für die Schichtarbeit gelten Sonderregelungen zu Tagesarbeitszeit, Wochenarbeitszeit, durchschnittlicher Arbeitszeit, Ruhepausen, täglicher und wöchentlicher Ruhezeit. Manche Sonderbestimmungen gelten nur für bestimmte Formen der Schichtarbeit. Für die Arbeitszeitgrenzen kommt es häufig auch auf den Kollektivvertrag und/oder eine Betriebsvereinbarung an.

Man unterscheidet zwischen drei Formen der Schichtarbeit:

Durchlaufende mehrschichtige Arbeitsweise:

Vollkontinuierliche Schichtarbeit

  • Schichtarbeit 7 Tage pro Woche rund um die Uhr
  • nur zulässig bei einer Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe (ARG, ARG-VO, Kollektivvertrag, Bescheid)
  • Sonderregelungen für die Tagesnormalarbeitszeit (12-Stunden-Schicht - § 4a Abs. 3 und 4 AZG)
  • verpflichtende Kurzpausen anstelle von Ruhepausen für Beschäftigte mit Wechselschichten (optional auch für Beschäftigte ohne Wechselschichten) (§ 11 Abs. 3 AZG)
  • Sonderregelung für die tägliche Ruhezeit (Verkürzung auf 8 Stunden einmal im Schichtturnus bei Schichtwechsel möglich - § 12 Abs. 2c AZG)

Werktags durchlaufende mehrschichtige Arbeitsweise:

Teilkontinuierliche Schichtarbeit

  • Schichtarbeit von Montag bis Freitag oder Samstag rund um die Uhr, zumindest Sonntag tagsüber ist arbeitsfrei
  • Sonderregelungen für die Wochenendruhe (§ 3 Abs. 3 ARGund die Feiertagsruhe (§ 7 Abs. 5 ARG)
  • Sonderregelungen für die Tagesnormalarbeitszeit (12-Stunden-Schicht - § 4a Abs. 3 und 4 AZG)
  • Kurzpausen anstelle von Ruhepausen möglich (§ 11 Abs. 3 AZG)

Sonstige mehrschichtige Arbeitsweise

  • Schichtarbeit nicht rund um die Uhr, z.B. 2-Schicht-Betrieb von Montag bis Freitag/Samstag
  • Wochenendruhe muss erst am Samstag um 24 Uhr beginnen (§ 3 Abs. 2a ARG).

§§ 4a, 11, 12 AZG
§ 3 ARG

Für alle Formen der Schichtarbeit geltende Arbeitszeitbestimmungen

Bei Schichtarbeit ist eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden zulässig. Nach anderen Bestimmungen kann eine noch längere Normalarbeitszeit zulässig sein.

§ 4a Abs. 2 AZG

Der Kollektivvertrag kann eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis auf 12 Stunden unter der Bedingung zulassen, dass die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit dieser Arbeitszeitverlängerung für die betreffenden Tätigkeiten durch eine:n Arbeitsmediziner:in festgestellt wird.

§ 4a Abs. 4 Z 2 AZG

Bei Schichtarbeit darf man die wöchentliche Normalarbeitszeit im Schichtturnus durchrechnen. In einzelnen Wochen ist eine Normalarbeitszeit von bis zu 60 Stunden zulässig. Die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit darf aber 40 Stunden oder eine kürzere kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann auch eine Durchrechnung der Normalarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraums zulassen.

§ 4a Abs. 1 AZG

Für die Höchstarbeitszeit (Normalarbeitszeit plus Überstundenarbeit) gelten die üblichen Arbeitszeitgrenzen: grundsätzlich Tagesarbeitszeit höchstens 12 Stunden, Wochenarbeitszeit (in einzelnen Wochen) höchstens 60 Stunden, durchschnittliche Wochenarbeitszeit (inkl. Überstunden) innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen (verlängerbar durch Kollektivvertrag) 48 Stunden. Abweichungsmöglichkeiten können auch bei Schichtarbeit anwendbar sein.

§ 9 AZG

Der Schichtplan kann eine Durchrechnung der wöchentlichen Ruhezeit vorsehen. Er darf die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen auf bis zu 24 Stunden verkürzen, sofern sich in einem Durchrechnungszeitraum von 4 Wochen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden ausgeht. Zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ruhezeit darf man nur ununterbrochene mindestens 24-stündige Ruhezeiten heranziehen.

§ 5 Abs. 1 und 2 ARG

Bei Jugendlichen (Personen unter 18) und schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen sind auch bei Schichtarbeit die strengeren Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG) und des Mutterschutzgesetzes (MSchG) einzuhalten.


Letzte Änderung am: 02.04.2026