Vorbereitungs-, Ausführungsphase
Vorbereitungsphase
Vorbereitungsphase ist der Zeitraum vom Beginn der Planungsphase bis zur Auftragsvergabe.
In die Planungsphase fallen Entwurf, Planung und Vorbereitung des Bauprojekts.
Planungskoordinator:innen
Für die Vorbereitungsphase ist, sofern Arbeitnehmer:innen von zumindest zwei Arbeitgeber:innen beschäftigt werden, eine Planungskoordinator:in von Bauherr:in (gegebenenfalls Projektleiterin/Projektleiter) zu Beginn der Planungsarbeiten zu bestellen.
Die Planungskoodinator:in hat
- die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren,
- einen SiGe - Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan)auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,
- darauf zu achten, dass die Bauherr:in (Projektleiter:in) den SiGe - Plan berücksichtigt,
- eine Unterlage für spätere Arbeiten zusammenstellen,
- darauf zu achten, dass die Bauherr:in (Projektleiter:in) die Unterlage berücksichtigt.
Ausführungsphase
Ausführungsphase ist der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten.
Die Ausführungsphase dauert somit von der ersten Auftragsvergabe bis zum Abschluss sämtlicher Bauarbeiten. Im Regelfall stellt die Übergabe die Beendigung der Bauarbeiten dar.
Baustellenkoordinator:innen
Für die Ausführungsphase ist, sofern Arbeitnehmer:innen von zumindest zwei Arbeitgeber:innen beschäftigt werden, eine Baustellenkoordinator:in von der Bauherr:in (gegebenenfalls Projektleiter:in) spätestens bei Auftragsvergabe zu bestellen.
Die Baustellenkoordinator:in hat zu koordinieren:
- die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten, sowie bei der Durchführung der Arbeiten,
- die Umsetzung der für die Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.
Die Baustellenkoordinator:in hat darauf zu achten, dass:
- die Arbeitgeber:in den Sicherheits und Gesundheitsschutzplan anwenden,
- die Arbeitgeber:in die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden,
- die auf der Baustelle tätigen Selbstständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer:innen erforderlich ist.
Die Baustellenkoordinator:in hat:
- die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer:innen und zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgeber:innen zu organisieren und dabei auch die Selbständigen einzubeziehen,
- für die gegenseitige Information der Arbeitgeber:innen und der auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu sorgen,
- den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen,
- die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.
Stellt die Baustellenkoordinator:in bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer:innen fest, hat er/sie unverzüglich die Bauherr:in oder die Projektleiter:in sowie die Arbeitgeber:innen und die allenfalls auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu informieren. Die Baustellenkoordinator:in hat das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn er/sie der Auffassung ist, dass die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem er/sie erfolglos eine Beseitigung dieser Missstände verlangt hat.
Letzte Änderung am: 15.04.2026