Vorbereitungs-, Ausführungsphase

Vorbereitungsphase

Vorbereitungsphase ist der Zeitraum vom Beginn der Planungsphase bis zur Auftragsvergabe.

In die Planungsphase fallen Entwurf, Planung und Vorbereitung des Bauprojekts.

§ 2 Abs 4 BauKG

PlanungskoordinatorInnen

Für die Vorbereitungsphase ist, sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von zumindest zwei Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beschäftigt werden, eine Planungskoordinatorin/ein Planungskoordinator vom Bauherrn/von der Bauherrin (gegebenenfalls Projektleiterin/Projektleiter) zu Beginn der Planungsarbeiten zu bestellen.

Die Planungskoodinatorin/Der Planungskoordinator hat

  1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren,
  2. einen SiGe - Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan)auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,
  3. darauf zu achten, dass der/die BauherrIn (ProjektleiterIn) den SiGe - Plan berücksichtigt,
  4. eine Unterlage für spätere Arbeiten zusammenstellen,
  5. darauf zu achten, dass die Bauherrin/der Bauherr (Projektleiterin/Projektleiter) die Unterlage berücksichtigt.

§ 4 Abs 2 BauKG

Ausführungsphase

Ausführungsphase ist der Zeitraum von der Auftragsvergabe bis zum Abschluss der Bauarbeiten.

Die Ausführungsphase dauert somit von der ersten Auftragsvergabe bis zum Abschluss sämtlicher Bauarbeiten. Im Regelfall stellt die Übergabe die Beendigung der Bauarbeiten dar.

§ 2 Abs 5 BauKG

Baustellenkoordinatorinnen/Baustellenkoordinatoren

Für die Ausführungsphase ist, sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von zumindest zwei Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber beschäftigt werden, eine Baustellenkoordinatorin/ein Baustellenkoordinator vom Bauherrn/von der Bauherrin (gegebenenfalls Projektleiterin/Projektleiter) spätestens bei Auftragsvergabe zu bestellen.

Die Baustellenkoordinatorin/Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren:

  1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten, sowie bei der Durchführung der Arbeiten,
  2. die Umsetzung der für die Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  3. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.

Die Baustellenkoordinatorin/Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, dass:

  1. die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Sicherheits und Gesundheitsschutzplan anwenden,
  2. die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden,
  3. die auf der Baustelle tätigen Selbstständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist.

Die Baustellenkoordinatorin/Der Baustellenkoordinator hat:

  1. die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu organisieren und dabei auch die Selbständigen einzubeziehen,
  2. für die gegenseitige Information der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu sorgen,
  3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen,
  4. die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.

Stellt die Baustellenkoordinatorin/der Baustellenkoordinator bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fest, hat er/sie unverzüglich den Bauherrn/die Bauherrin oder die Projektleiterin/der Projektleiter sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und die allenfalls auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu informieren. Die Baustellenkoordinatorin/Der Baustellenkoordinator hat das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn er/sie der Auffassung ist, dass die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem er/sie erfolglos eine Beseitigung dieser Missstände verlangt hat.

§ 5 BauKG

Letzte Änderung am: 10.03.2020