Kopf- und Nackenschutz

Kopf- und Nackenschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Kopfes und des Nackens einschließlich des hinteren Halses vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen (§ 9 Abs. 1 PSA-V).

Neben den allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnitts PSA-V, wie die

  • allgemeinen Pflichten der ArbeitgeberInnen
  • Arbeitsplatzevaluierung, Bewertung und Auswahl von PSA und
  • Information und Unterweisung

sind PSA-spezifische Zusatzregelungen einzuhalten:

Gefahrenevaluierung

ArbeitgeberInnen müssen ArbeitnehmerInnen Kopf- oder Nackenschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4 PSA-V) bestehen:

  • Mechanische Gefahren durch herabfallende Gegenstände, Anstoßen an Gegenstände, pendelnde, umfallende oder wegfliegende Gegenstände, Erfasstwerden durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstige Gegenstände
  • thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten
  • elektrische Gefahren
  • Gefahren durch Hitze, Kälte, Nässe oder Witterung
  • Gefahren durch optische oder ionisierende Strahlung

Die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen mit Tätigkeiten, bei denen eine der angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.

Bewertung

Siehe dazu auch das Merkblatt Bewertung von Kopfschutz (PDF, 0,3 MB)

Auswahl

Bei der Auswahl eines bestimmten Kopf- oder Nackenschutzes sind insbesondere vorhandene Besonderheiten der TrägerInnen bezüglich Kopfform oder Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Kopf- oder Nackenschutzes erforderlich machen.

Besondere Schutzmaßnahmen

Für jede/n gefährdete/n ArbeitnehmerIn muss ein Kopf- oder Nackenschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen.

  • Zubehörteile dürfen nur entsprechend den Herstellerangaben angebracht oder ausgetauscht werden.
  • Auf Kopf- oder Nackenschutz dürfen Anstrichstoffe, Lösemittel, Klebemittel oder selbstklebende Etiketten nur dann aufgebracht werden, wenn die Schutzwirkung nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind die Herstellerangaben zu berücksichtigen.
  • Schutzhelme müssen so angepasst oder eingestellt werden, dass ein Herabfallen des Helmes vom Kopf bei Bewegungen des Trägers/der Trägerin verhindert wird. Erforderlichenfalls sind Schutzhelme mit Kinnriemen zu verwenden. Das gilt auch für Anstoßkappen.

Spezialthemen

Schutzhelm für elektrotechnische Arbeiten

Helme mit Lüftungsöffnungen reduzieren die Hitzebelastung bei Arbeiten, die bei sommerlichen Temperaturen bzw. bei direkter Sonneneinstrahlung ausgeführt werden. Jedoch erfüllen diese Helme auf Grund der Öffnungen nicht die Anforderungen der ÖNORM EN 397 „Industrieschutzhelme“ hinsichtlich elektrischer Isolierung.

Schutzhelme, die der Bestimmungen hinsichtlich elektrischer Isolierung nicht entsprechen, bieten keinen  ausreichenden Schutz bei Arbeiten unter Spannung. Solche Helme dürfen lediglich bei Arbeiten verwendet werden, bei denen keine elektrische Gefährdung gegeben ist. Bei Arbeiten unter Spannung sind ausschließlich Helme zu verwenden, die auf elektrische Isolierung nach ÖNORM EN 397 geprüft sind.

  Schutzhelm für elektrotechnische Arbeiten (PDF, 0,1 MB)

Letzte Änderung am: 18.08.2022