Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der Untersuchungen
In den Allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung der Untersuchungen ist ausgeführt, wie die Untersuchungen zu gestalten sind.
Ein wesentliches Augenmerk wird dabei auf die Arbeitsanamnese gelegt, die unverzichtbar für die arbeitsmedizinische Beurteilung und gezielte Beratung der Arbeitnehmer:innen hinsichtlich Belastung, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist. Bei jeder Untersuchung ist eine Anamnese und die Arbeitsanamnese zu erheben und eine ärztliche Untersuchung durchzuführen. Bei vorzeitigen Folgeuntersuchungen ist nur jener Untersuchungsbefund (z.B. Blut, Harn, Lungenfunktion) zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
Spirometrien sind nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren (wie z.B. Skriptum Spirometrie der Österreichischen Gesellschaft für Pneumologie) durchzuführen, wobei als Sollwerte die Werte nach Forche und Neuberger heranzuziehen sind.
Ergometrien sind nach den Praxisleitlinien Ergometrie der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft durchzuführen.
Arbeitsanamnese
Die Arbeitsanamnese stellt einen wesentlichen Teil der arbeitsmedizinischen Untersuchung dar, sie ist daher auch mit besonderer Sorgfalt und Gründlichkeit zu erheben und zu dokumentieren. Unverzichtbar ist stets eine umfassende ärztlich qualifiziert erhobene Arbeitsanamnese.
Die Arbeitsanamnese muss enthalten: die Beschreibung der Tätigkeit, Angaben zur Expositionsdauer pro Arbeitstag, zur Gesamtdauer der Exposition, zu den technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung sowie Angaben über die zusätzlichen für die Eignungsbeurteilung relevanten Belastungen.
Eine gezielte Beratung der Arbeitnehmer:innen hinsichtlich Belastungen (z. B. Gesundheitsgefährdung durch die verwendeten Arbeitsstoffe), Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen (inkl. die korrekte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung) ist durchzuführen.
Beispiele für eine gute Arbeitsanamnese:
- chemisch-toxische Arbeitsstoffe
| Tätigkeitsbeschreibung: | Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten (wenn möglich unter Angabe der Zeitdauer), die von der zu untersuchenden Person durchgeführt werden müssen. |
| Expositionshöhe: | Angabe in mg/m3 oder in ppm als Tagesmittelwert. Sollten keine Messergebnisse oder Berechnungen vorliegen, ist anzugeben, bis wann diese vorliegen werden. |
| Expositionsdauer: | Anzugeben sind die Dauer der Exposition pro Arbeitstag bzw. pro Arbeitswoche (z.B. in Stunden) und die Dauer der Exposition seit Beginn der Tätigkeit (z.B. in Jahren). |
| Technische Schutzmaßnahmen: | Die vor Ort installierten technischen Schutzmaßnahmen sind zu beschreiben. Bei Verwendung von Absauganlagen ist die Angabe der Luftvolumenströme wünschenswert. |
| Persönliche Schutzmaßnahmen: | Detaillierte Beschreibung der zu verwendenden PSA beim Umgang mit dem/den untersuchungspflichtigen Arbeitsstoffen. |
| Zusätzliche, für die Beurteilung relevante Belastungen oder Einflüsse: | Hitze, Akkordarbeit, schwere körperliche Belastung, Einwirkung von weiteren gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen. |
| Die Arbeitnehmerin, die seit 10 Jahren im Betrieb beschäftigt ist, führt an einem nach vorne offenen Spritzstand (Absaugleistung ca. 6000 m3/h) Spritzlackierarbeiten mit 2-K-Lacksystemen (HDI-Härter) über 3,5 Stunden täglich durch (Teilzeitbeschäftigung). Die lackierten Kunststoffgriffe werden auf Hordenwägen abgelegt und neben dem Spritzstand in einem abgesaugten Bereich (6facher Luftwechsel) zwischengelagert. Der volle Hordenwagen wird in eine Trockenkammer gebracht. Der Lackverbrauch beträgt ca. 2 kg pro Stunde (HDI-Gehalt Homopolymer 2%). Es wird eine Atemschutzmaske vom Typ A2P2 und Schutzhandschuhe aus Nitril getragen. Die Durchbruchzeit für die verwendeten Arbeitsstoffe ist noch zu prüfen. Für den Wechsel der Atemschutzmaske wurde ein Intervall von 3 Monaten festgelegt. Für die Pistolenreinigung ist eine geschlossene Anlage im Vorbereitungs- und Mischraum, der abgesaugt wird (6facher Luftwechsel). Die Prüfung der Lüftungs- und Absauganlagen erfolgt jährlich. Eine MAK-Wert-Messung wurde erstmalig in Auftrag gegeben. | |
- Stäube
| Tätigkeitsbeschreibung: | Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten (wenn möglich unter Angabe der Zeitdauer), die von der zu untersuchenden Person durchgeführt werden müssen. |
| Expositionshöhe: | Angabe in mg/m3 oder in ppm als Tagesmittelwert. Sollten keine Messergebnisse oder Berechnungen vorliegen, ist anzugeben, bis wann diese vorliegen werden. |
| Expositionsdauer: | Anzugeben sind die Dauer der Exposition pro Arbeitstag bzw. pro Arbeitswoche (z.B. in Stunden) und die Dauer der Exposition seit Beginn der Tätigkeit (z.B. in Jahren). |
| Technische Schutzmaßnahmen: | Die vor Ort installierten technischen Schutzmaßnahmen sind zu beschreiben. Bei Verwendung von Absauganlagen ist die Angabe der Luftvolumenströme wünschenswert. |
| Persönliche Schutzmaßnahmen: | Detaillierte Beschreibung der zu verwendenden PSA beim Umgang mit dem/den untersuchungspflichtigen Arbeitsstoffen. |
| Zusätzliche, für die Beurteilung relevante Belastungen oder Einflüsse: | Hitze, Akkordarbeit, schwere körperliche Belastung, Einwirkung von weiteren gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen. |
| Der Arbeitnehmer kommt auf eine täglich durchschnittliche Schweißzeit von 3,5 Stunden. Geschweißt wird ausschließlich unlegierter Stahl unter Verwendung des MAG-Verfahrens. Der Schweißarbeitsplatz ist mit einer Rüsselabsaugung im Fortluftbetrieb ausgestattet. Der Luftvolumenstrom beträgt ca. 1500 m3/h. Die Absaugung funktioniert einwandfrei. Sie wird jährlich gewartet. Im Jahr 2019 wurde eine personenbezogene MAK-Wert-Messung auf Schweißrauch durchgeführt. Damals wurden 1,8 mg/m3 Schweißrauch gemessen. Schleifarbeiten werden nur in sehr geringem Ausmaß durchgeführt (weniger als 20 min täglich). Es werden normierte Schweißerschutzkleidung, Sicherheitsschuhe sowie Schweißerschutzhandschuhe und ein Schweißerschutzhelm mit -schutzfiltern verwendet. In dem Arbeitsbereich (es handelt sich um eine 10 x 10 x 4 m große Halle), in dem der Arbeitnehmer tätig ist, sind noch 3 weitere gleich ausgestattete Schweißarbeitsplätze eingerichtet. Seit 3 Jahren führt der Arbeitnehmer diese Tätigkeiten durch. Zuvor war er 5 Jahre im Behälterbau im Ausland unter sehr schlechten Bedingungen im Einsatz. | |
- Lärm
| Tätigkeitsbeschreibung: | Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten, die im Lärmbereich durchgeführt werden. |
| Expositionshöhe: | Angabe des Lärmpegels LA, EX, 8h bzw. LA, EX, 40h und Angabe von ev. Lärmpeaks (Schallpegel, Häufigkeit, Dauer). |
| Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen: | Die vor Ort installierten technischen Schutzmaßnahmen sind zu beschreiben und falls organisatorische Maßnahmen getroffen wurden (Zeitbeschränkung) ist dies auch anzugeben. |
| Persönliche Schutzmaßnahmen: | Beschreibung des Gehörschutzes (Gehörschutzstöpsel, Kapselgehörschutz, angepasster Gehörschutz) mit Angabe des Dämmwertes. |
| Zusätzliche, für die Beurteilung relevante Belastungen oder Einflüsse: | Einwirkung von ototoxischen Arbeitsstoffen, Zeitdruck. |
| Der Arbeitnehmer ist seit 15 Jahren im Betonwerk mit derselben Tätigkeit beschäftigt. Der LA, EX, 8h beträgt 88,7 dB. Peaks gibt es nicht. Das Mastschleudern ist die lauteste Einwirkung mit 93 dB. Es wird Kapselgehörschutz mit einem Sprechmikrofon eingesetzt. Der SNR-Wert des Gehörschutzes beträgt 26 dB. Der Gehörschutz wird konsequent getragen – auch im Sommer. | |
- Hautkrebs verursachende Stoffe
| Tätigkeitsbeschreibung: | Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten (wenn möglich unter Angabe der Zeitdauer), die von der zu untersuchenden Person durchgeführt werden müssen. |
| Expositionshöhe: | Angaben über den Gehalt an PAK sofern bekannt. |
| Expositionsdauer: | Anzugeben sind die Dauer der Exposition pro Arbeitstag bzw. pro Arbeitswoche (z.B. in Stunden) und die Dauer der Exposition seit Beginn der Tätigkeit (z.B. in Jahren). |
| Technische Schutzmaßnahmen: | Falls möglich und vorhanden, sind diese zu beschreiben. |
| Persönliche Schutzmaßnahmen: | Beschreibung der Arbeits- und Schutzkleidung sowie der -handschuhe und der verwendeten Atemschutzmasken. |
| Zusätzliche, für die Beurteilung relevante Belastungen oder Einflüsse: | Schwere körperliche Belastung, beengende Verhältnisse, Einwirkung von weiteren gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen, Hitze, Sonneneinstrahlung, Tragen von Schutzhandschuhen über mehrere Stunden. |
| Der Arbeitnehmer ist seit 20 Jahren als Ofenarbeiter in der Kokerei tätig. Er führt im Laufe einer Arbeitsschicht verschiedenste Tätigkeiten durch (Kontrollgänge, Wartungs- und Reinigungsarbeiten, Störungsbehebung). Die Gefahr der Hautkontamination ist bei den verschiedenen Tätigkeiten gegeben. Die zur Verfügung gestellten Handschuhe sind lt. Hersteller für diese Art der Tätigkeit geeignet, müssen aber bei sichtbarer Kontamination gewechselt werden. Die Arbeitskleidung wird täglich gewechselt, nach sichtbarer Kontamination sofort. Für Wartungs- und Reinigungsarbeiten und bei Bedarf bei Arbeiten zur Störungsbehebung werden spezielle Einmal-Schutzanzüge verwendet. | |
- Hitze / Atemschutz / Gasrettung / Grubenwehr / herabgesetzte Sauerstoffkonzentration
| Tätigkeitsbeschreibung: | Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten (wenn möglich unter Angabe der Zeitdauer), die von der zu untersuchenden Person durchgeführt werden müssen. |
| Expositionshöhe: | Informationen zur Hitzebelastung bzw. zur Sauerstoffkonzentration. |
| Expositionsdauer: | Hitze: Anzugeben sind die Dauer der Exposition pro Arbeitstag bzw. pro Arbeitswoche (z.B. in Stunden) und die Dauer der Exposition seit Beginn der Tätigkeit (z.B. in Jahren). |
| Technische Schutzmaßnahmen: | Die vor Ort installierten technischen Schutzmaßnahmen sind zu beschreiben. Bei Verwendung von Absauganlagen ist die Angabe der Luftvolumenströme wünschenswert. |
| Persönliche Schutzmaßnahmen: | Detaillierte Beschreibung der zu verwendenden PSA beim Umgang mit dem/den untersuchungspflichtigen Arbeitsstoffen. |
| Zusätzliche, für die Beurteilung relevante Belastungen oder Einflüsse: | Schwere körperliche Belastung, Einwirkung von weiteren gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen, reduzierte Sauerstoffkonzentration im Arbeitsbereich. |
| Der Arbeitnehmer ist bis zu fünf Mal im Jahr für Reparaturarbeiten in Hochregallagern mit einer Sauerstoffkonzentration von 13,5-15Vol% im Einsatz. Ein Einsatz dauert wenige Stunden bis mehrere Tage. Je nach Art des Einsatzes ist eine Seilsicherung erforderlich. Der Arbeitnehmer ist für diese Art der Tätigkeit geschult und führt regelmäßig ein Höhentraining durch. Diese Art der Tätigkeit erfolgt niemals alleine. Für Rettung im Notfall sorgt jeweils der Auftraggeber. Der Arbeitnehmer führt diese Tätigkeit seit 8 Jahren durch. Es hat noch nie einen Zwischenfall gegeben. Da es sich bei dieser Sauerstoffkonzentration um Risikoklasse B handelt, werden auch on-demand-Sauerstoffapplikationsgeräte zur Verfügung gestellt und alle zwei Stunden Zusatzpausen gewährt. | |
Qualitätssicherung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
Für Untersuchungen bei Einwirkung chemisch-toxischer Arbeitsstoffe sind folgende Anforderungen zur Qualitätssicherung zu erfüllen. Werden für Laboruntersuchungen andere Ärztinnen und Ärzte oder Labors in Anspruch genommen, gelten ebenfalls alle angeführten Anforderungen.
Interne Kontrollen
- Es sind laborinterne Präzisions- und Richtigkeitskontrollen durchzuführen.
- Die Präzisionskontrolle ist bei jeder Analysenserie, die Richtigkeitskontrolle bei jeder 4. Analysenserie durchzuführen.
Externe Qualitätskontrollen
- Es sind externe Qualitätskontrollen durchzuführen.
- Die externen Qualitätskontrollen sind mindestens einmal jährlich in Form eines Ring-versuches von hierfür geeigneten Einrichtungen durchführen zu lassen und müssen ein positives Ergebnis erzielen.
- Geeignet in diesem Sinn sind alle Einrichtungen im In- und Ausland, die dem europäischen Standard eines Referenz- oder akkreditierten Labors entsprechen. Weiterführende Informationen zu Ringversuchen finden Sie auf der Website der Uni-Klinik Erlangen bzw. der G-EQUAS.
- Die Bewertung der Teilnehmer:innen muss immer aufgrund des Sollwertes und der Streuung unter Vergleichsbedingungen der Referenzlaboratorien erfolgen.
Staublungenklassifikation nach ILO-Kriterien
Die Klassifikation ermöglicht die systematische Beschreibung und Aufzeichnung von auffälligen thorakalen Röntgenbefunden, die durch die Inhalation von Stäuben hervorgerufen wurden. Sie wird zur Beschreibung von Röntgenbefunden genutzt, die bei den unterschiedlichen Formen der Pneumokoniose auftreten und ist ausschließlich für Befunde bestimmt, die auf p.a.-Röntgenbildern gesehen werden.
Eine valide Anwendung der ILO-Klassifikation ist auch für digitale Aufnahmen möglich. Mittlerweile wurde auch der in den Ausgaben von 2000 und 2011 der ILO-Klassifikation verwendete frühere Satz analoger und digitalisierter Standardbilder in der überarbeiteten Ausgabe von 2022 der Internationalen Klassifikation der ILO für Röntgenaufnahmen von Pneumokoniosen auf einen neuen Satz digital angefertigter Röntgen-Standardfilme umgestellt.
Die überarbeitete Ausgabe 2022 der Internationalen Klassifikation der Pneumokoniosen der ILO sowie der Satz digitaler radiologischer Standardaufnahmen ist auf der ILO-Website kostenlos erhältlich: www.ilo.org/radiographs oder www.ilo.org/pneumoconioses.
Referenzwerte für Erwachsene
Biologische Arbeitsstoff-Referenzwerte (BAR) beschreiben die zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Referenzpopulation aus nicht beruflich gegenüber dem Arbeitsstoff exponierten Personen im erwerbsfähigen Alter bestehende Hintergrundbelastung mit diesem Arbeitsstoff. Sie orientieren sich am 95. Perzentil, ohne Bezug zu nehmen auf gesundheitliche Effekte. Zu berücksichtigen ist, dass der Referenzwert der Hintergrundbelastung u.a. von Alter, Geschlecht, Sozialstatus, Wohnumfeld, Lebensstilfaktoren und der geografischen Region beeinflusst sein kann. (Quelle: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Ständige Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe: MAK- und BAT-Werte-Liste 2017. Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen und Biologische Arbeitsstofftoleranzwerte. Mitteilung 52. Weinheim: Wiley-VCH 2016, 257;).
Der Referenzwert für einen Arbeitsstoff oder dessen Metaboliten im biologischen Material wird mit Hilfe der Messwerte einer Stichprobe aus einer definierten Bevölkerungsgruppe abgeleitet.
Krebserzeugende Stoffe mit BAR Werten, die gemäß den Bestimmungen der VGÜ für die Beurteilung der Notwendigkeit ärztlicher Untersuchungen relevant sein können, sind in der nachstehenden Tabelle angeführt:
| Krebserzeugender Arbeitsstoff | Parameter | BAR-Wert |
| Arsen und anorganische Arsenverbindungen | anorganisches Arsen und methylierte Metaboliten (durch direkte Hydrierung bestimmte flüchtige Arsenverbindungen) | 15 µg/l Harn |
| Benzol | trans, trans-Muconsäure | 150 µg/g Kreatinin bzw. 200 µg/l Harn |
| Cadmium und seine anorganischen Verbindungen | Cadmium | 0,6 µg/g Kreatinin bzw. 0,8 µg/l Harn |
| Chrom(VI)-Verbindungen | Gesamt-Chrom | 0,6 µg/l Harn |
| Cobalt und Cobaltverbindungen | Cobalt | 1,5 µg/l Harn |
| Nickel und seine Verbindungen | Nickel | 3 µg/l Harn |
Weitergehende Informationen zu BAR-Werten, die von der BAuA regelmäßig veröffentlicht werden, finden Sie im Biomonitoring-Auskunftssystem.
Untersuchungsformulare
Zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation sind einheitliche Untersuchungsformulare zu verwenden (§ 6 VGÜ). Dies gilt nur für Eignungs- und Folgeuntersuchungen, nicht aber für sonstige besondere Untersuchungen wie z.B. Nachtarbeit - diesbezüglich gibt es keine vorgegebenen Formulare.
Für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen steht eine webbasierte Applikation zur Verfügung. Informationen zum Ausfüllen dieser Applikation entnehmen Sie bitte dem Handbuch (PDF, 0,3 MB).
Es können auch weiterhin die bisher zur Verfügung gestellten Untersuchungsformulare (bzw. auch solche die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind) verwendet werden.
- Einwirkung durch chemisch-toxische Arbeitsstoffe (PDF, 0,4 MB)
zu verwenden bei Blei, Quecksilber, Arsen, Mangan, Cadmium, Chrom-VI, Cobalt, Nickel, Aluminium, Fluor, Benzol, Toluol, Xylol, Tri-, Perchlorethylen etc., Kohlenstoffdisulfid, Dimethylformamid, Nitroglykol, aromatische Nitro- und Aminoverbindungen, Phosphorsäureester und Isocyanate - Einwirkung durch Stäube (PDF, 0,3 MB)
zu verwenden bei Quarz, Asbest, Hartmetall, Schweißrauch und Baumwolle - Einwirkung durch Lärm (PDF, 0,4 MB)
- Hautkrebs verursachende Stoffe (PDF, 0,2 MB)
- Hitze / Atemschutz / Gasrettung /Grubenwehr / herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (PDF, 0,4 MB)
Diese PDF-Formulare sollten Sie vor der Verwendung herunterladen und lokal abspeichern. Die Formulare können vollständig elektronisch ausgefüllt und lokal abgespeichert werden. Zum Ausfüllen benötigen Sie den Acrobat Reader Version 7.0 oder höher.
Übermittlung der Befunde
Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten, von dem eine Ausfertigung unverzüglich dem ärztlichen Dienst des zuständigen Arbeitsinspektorates zu übersenden ist.
Es sind nur Befunde zu den Eignungs- und Folgeuntersuchungen, NICHT aber Befunde der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit, zu übermitteln!
Da über die gesundheitliche Nichteignung das Arbeitsinspektorat mit Bescheid entscheidet ist bei einer Beurteilung „nicht geeignet“ auch der Abschnitt „MITTEILUNG AN ARBEITGEBER:IN bzw. ÜBERLASSER:IN“ unverzüglich dem ärztlichen Dienst des zuständigen Arbeitsinspektorates (und nicht der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber bzw. der Überlasserin oder dem Überlasser) zu übermitteln.
Die Kontaktdaten der arbeitsinspektionsärztlichen Dienste finden Sie unter Standorte und Kontakte der Arbeitsinspektion.
Hinweis:
Gemäß § 52a ASchG und § 6 Abs. 7a VGÜ kann (muss aber nicht) die Übermittlung der Befunde samt Beurteilung an den zuständigen Arbeitsinspektionsärztlichen Dienst auch elektronisch erfolgen. Wir empfehlen elektronisch gesendete Befunde über eine Secure E-Mail zu übermitteln. Für die Einrichtung einer solchen sicheren E-Mail-Verbindung sollen Arbeitsmediziner:innnen das jeweilige Arbeitsinspektorat kontaktieren.
Auch elektronisch übermittelte Befunde müssen signiert werden. Dies ist entweder möglich über eine
- einfache Signatur (Befund wird ausgedruckt, mit Unterschrift und Stempel versehen und wieder eingescannt) oder
- fortgeschrittene Signatur mittels Signatur Pad, welches von einigen arbeitsmedizinischen Softwareanbietern bereits angeboten wird, oder
- qualifizierte Signatur, welche über die ID Austria möglich ist.
Natürlich ist es auch weiterhin möglich, Befunde samt Beurteilung dem zuständigen Arbeitsinspektionsärztlichen Dienst in Papierform per Post zu übermitteln.
Untersuchungspflichten für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer:innen
Auf Grund des Territorialitätsprinzips gelten die österreichischen Arbeitsschutzvorschriften grundsätzlich für alle Arbeitnehmer:innen, die in das österreichische Bundesgebiet entsandt werden (Entsendung oder Überlassung). Bei Entsendungen sind die im Ausland befindlichen Arbeitgeber:innen für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften verantwortlich.
Daher haben Arbeitgeber:innen in Entsendungsfällen mit Untersuchungsverpflichtung eine geeignete Bescheinigung bezüglich der Einhaltung ausländischer Untersuchungspflichten auf Verlangen vorzulegen, d.h. dass ausländische Arbeitgeber:innen bestätigen müssen, dass die entsprechenden Bestimmungen des Entsendestaates eingehalten wurden. Ab Aufnahme der Tätigkeit in Österreich gelten dann die österreichischen Bestimmungen (Zeitabstände, Untersuchungsrichtlinien) entsprechend der VGÜ.
Letzte Änderung am: 26.05.2026