Sonderbestimmungen für die VGÜ-Untersuchung Asbest
Mit der Novelle zur GKV, welche am 30.12.2025 mit BGBl. II Nr. 339/2025 kundgemacht wurde, wurde festgelegt, dass Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten seit 31.12.2025 nur noch von ermächtigten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern durchgeführt werden dürfen.
Arbeitgeber:innen gelten als ermächtigt, wenn sie in einer Liste eingetragen sind. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Seite Asbest - Kein Thema der Vergangenheit.
Voraussetzungen für die Untersuchung „Einwirkung durch asbesthaltigen Staub“ (§ 49 ASchG, § 2 VGÜ) von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:
- Arbeitgeber:innen müssen ermächtigt sein und sich in die oben genannte Liste eintragen lassen und
- Arbeitnehmer:innen müssen gemäß § 25a GKV unterwiesen worden sein. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der Unterweisung auszustellen (§ 25a Abs 4 GKV). Diese Bestätigung ist der ermächtigten Ärztin bzw. dem ermächtigten Arzt vorzulegen.
Letzte Änderung am: 22.05.2026