Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung

Gemäß § 25 Abs. 4 ASchG haben Arbeitgeber:innen Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer:innen zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmer:innen muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.

Allgemeines

§ 25 ASchG

Diese gesetzliche Verpflichtung ist erfüllt, wenn für die Arbeitsstätte

  • ein:e Brandschutzbeauftragte:r oder ein:e Brandschutzwartin bestellt ist oder
  • eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist oder
  • eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist.

Ist das nicht der Fall, müssen für die Arbeitsstätte Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung benannt werden. Diese müssen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sein, folgende Veranlassungen treffen zu können:

  • Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren
  • im Fall von Alarm nach Anweisung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin zu kontrollieren, ob alle Arbeitnehmer:innen die Arbeitsstätte verlassen haben
  • die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmer:innen unbedingt notwendig ist

Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer:innen zuständig sind, befreit die Arbeitgeber:innen nicht von ihrer Verantwortung nach § 25 Abs. 1 bis 3 ASchG.

Brandschutzbeauftragte

Wenn besondere Verhältnisse in der Arbeitsstätte es erfordern, hat die Behörde die Bestellung einer:s Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson vorzuschreiben.

Zu diesen besonderen Verhältnissen (§ 12 Abs. 1 AStV) gehören:

  • der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren
  • der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe
  • den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln
  • der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
    der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen

Brandschutzbeauftragte brauchen jedenfalls nicht bestellt werden, wenn

  • der:die Arbeitgeber:in aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften eine:n Brandschutzbeauftragte:n bestellt
  • oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
  • in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist.

Ausbildung

Brandschutzbeauftragte müssen eine mindestens 16stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen nachweisen können, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung.

Zu den Aufgaben der Brandschutzbeauftragten gehören:

  • Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 bis 6 AStV
  • Information der Arbeitnehmer:innen über das Verhalten im Brandfall
  • Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik
  • Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe
  • Evakuierung der Arbeitsstätte und
  • Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes

Brandschutzwarte

  • Wenn es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat die Behörde zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen vorzuschreiben.
  • Brandschutzwarte haben die Aufgabe, die:den Brandschutzbeauftragte:n bei seinen ihren:seinen Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
  • Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom:von der Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.

§ 12 AStV
§ 43 AStV
§ 44a AStV

Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB)

  • A 001 Definitionen
  • O 117 Betrieblicher Brandschutz - Ausbildung
  • O 119 Organisatorischer Brandschutz
  • O 120 Betriebsbrandschutz - Eigenkontrolle
  • O 121 Brandschutzpläne

Letzte Änderung am: 31.03.2026