Wartung und Instandhaltung an bestehenden Gebäuden

Ob Ausbesserungsarbeiten auf dem Dach, Befreien von Schneelasten , Wartung von Klimageräten, Leuchtreklamen, das Fensterputzen oder andere Tätigkeiten - die sogenannte "Unterlage für spätere Arbeiten" legt die notwendigen Schutzmaßnahmen fest und soll so schwere bis tödliche Unfälle vermeiden.

Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz bestimmt, dass der Bauherr dafür zu sorgen hat, dass diese Unterlage für die Dauer des Bestandes des Bauwerks in geeigneter Weise aufbewahrt wird. Wird das Bauwerk während der Ausführung oder nach Fertigstellung an eine andere natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit übergeben, hat diese für die Aufbewahrung der Unterlage zu sorgen.

Zum Inhalt ein einfaches, aber in der Praxis häufig vorkommendes Beispiel, aus einer Unterlage für spätere Arbeiten:

  • Ausbesserungsarbeiten auf dem Dach:
    Bei kurzfristigen Arbeiten am oder auf dem Dach erfolgt der Zugang über die Dachfenster im Bereich der Stiegenhäuser. Zur Sicherung gegen Absturz wurde bauseits in Nähe des Dachsaums ein geeignetes korrosionsbeständiges Sicherungssystem angebracht, bestehend aus einem Sicherungsseil, in das jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmer den Karabiner seines Sicherheitsgeschirrs einhängen kann, und das ein Durchlaufen des Karabiners sicherstellt ...
  • Fensterputzarbeiten:
    Zur Sicherung wurde bauseits bei jedem Fenster ein Fensterputzhaken montiert ...
  • Wartungsarbeiten im Gebäudeinneren:
    Für kurzfristige Arbeiten an der Decke, wie Lampentausch, steht im Abstellraum im Keller eine Stehleiter zur Verfügung...

Weiters bestimmt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, dass für den Fall, dass in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber beschäftigt werden, so haben die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten (Koordination).

Reinigungs- und Wartungsarbeiten auf Flachdächern

Bei Arbeiten auf Flachdächern und den zugehörigen Transportvorgängen kann Absturzgefahr bestehen.

Absturzgefahr besteht insbesondere bei:

  • Flachdächern ohne ausreichende Attikahöhe und bei
  • Dachelementen (bspw. Oberlichten), die nicht durchtrittsicher sind.

Zu diesem Thema wurde eine Klarstellung im Erlass Reinigungs- und Wartungsarbeiten auf Flachdächern (Neufassung 2014) (PDF, 0,2 MB) erstellt, in dem die Verpflichtungen der Betreiber der Arbeitsstätte und die Verpflichtungen der für die auf dem Dach arbeitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verantwortlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber zusammengefasst werden.

Zum Thema nicht durchbruchsichere Dachelemente wurde von der AUVA unter Beteiligung der Arbeitsinspektion ein Merkblatt mit Checklisten herausgebracht, das sich zum einen mit bestehenden Dachelementen auseinandersetzt und zum anderen die Unterlage für spätere Arbeiten betrifft bzw. Anforderungen an neu zu errichtende Dächer beinhaltet (Checkliste nicht durchbruchsichere Dachelemente).

Siehe auch: Absturzgefahr und Absturzstellen, sowie Bauarbeiten.

Letzte Änderung am: 06.02.2020