Nachtarbeit

Für Beschäftigte, für die das Bäckereiarbeiter/innengesetz (BäckAG) gilt, gelten besondere Regelungen, wenn sie in der Nacht arbeiten.

Nachtarbeit

Als Nacht im Sinne des BäckAG gilt die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr.

Als Nachtarbeitnehmer:innen gelten Beschäftigte, die regelmäßig oder (sofern der Kollektivvertrag nichts Anderes vorsieht) in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens 3 Stunden arbeiten.

§ 8a Abs. 1 und 2 BäckAG

Für Nachtarbeit gelten (ausgenommen bei Nachtschwerarbeit) dieselben Arbeitszeitbestimmungen wie für Arbeit am Tag. Bei schwangeren und stillenden Beschäftigten ist jedoch das Nachtarbeitsverbot des Mutterschutzgesetzes (MSchG) zu beachten. Für Jugendliche (Personen unter 18) ist die Nachtarbeit ebenfalls nur eingeschränkt zulässig.

Untersuchungen

Nachtarbeitnehmer:innen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen ihres Gesundheitszustandes gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von 2 Jahren; nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach (insgesamt) 10 Jahren Nachtarbeit jährlich.  

Anspruch auf solche Untersuchungen haben Beschäftigte, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr mindestens 3 Stunden arbeiten.

Die Arbeitgeber:innen müssen über den Anspruch vor Aufnahme der Tätigkeit informieren. Die Inanspruchnahme durch die Nachtarbeitnehmer:innen ist aber freiwillig. Für Untersuchungen während der Arbeitszeit ist Freizeit mit Entgeltfortzahlung zu gewähren.

§ 8b BäckAG

Versetzung

Nachtarbeitnehmer:innen haben auf Verlangen Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn

  1. die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder
  2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren bestehen.

§ 8c BäckAG

Recht auf Information

Nachtarbeitnehmer:innen haben das Recht auf Information über wichtige betriebliche Geschehnisse, die ihre Interessen berühren.

§ 8d BäckAG

Nachtschwerarbeit

Nachtschwerarbeit leisten Beschäftigte, die Nachtarbeit unter den im Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) genannten Bedingungen verrichten.

Bei Nachtschwerarbeit darf die durchschnittliche Arbeitszeit an Nachtarbeitstagen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen einschließlich der Überstunden 8 Stunden nur dann überschreiten, wenn der Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung das zulässt. In diesen Fällen gebühren zusätzliche Ruhezeiten im Gesamtausmaß der Summe aller Überschreitungen abzüglich der Summe aller Unterschreitungen der Tagesarbeitszeit von 8 Stunden an Nachtarbeitstagen im Durchrechnungszeitraum.

Diese zusätzlichen Ruhezeiten sind spätestens bis zum Ablauf von 4 Kalenderwochen nach Ende des Durchrechnungszeitraums (bei Schichtarbeit bis zum Ende des nächstfolgenden Schichtturnusses) zu gewähren. Jede zusätzliche Ruhezeit muss mindestens 12 Stunden dauern und kann in Zusammenhang mit einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit stehen.

§ 8a BäckAG

Nachtschwerarbeitsgesetz

Nachtarbeit von Jugendlichen

Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten.

Bei Schichtarbeit dürfen Jugendliche ab 16 Jahren (höchstens) jede zweite Woche bis 22 Uhr arbeiten. Bei Schichtarbeit dürfen außerdem Jugendliche ab 15 Jahren ab 5 Uhr arbeiten, wenn es bei einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit, den Betrieb zu erreichen, gibt (z.B. weil die Jugendlichen auf den Werksverkehr angewiesen sind).

Jugendliche Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker", die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, verrichten. Die regelmäßige Beschäftigung vor 6 Uhr ist nur zulässig, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärztinnen und Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde.

§ 8 BäckAG 
§ 17 KJBG 
§ 132 a ASVG

Letzte Änderung am: 31.03.2026