Beschäftigung Minderjähriger mit vollendeter Schulpflicht

Für Minderjährige im Sinn des KJBG (= bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres), die die Schulpflicht vollendet haben und
1. in einem Lehrverhältnis oder
2. im Rahmen eines Ferialpraktikums (§ 20 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes), oder
3. im Rahmen eines Pflichtpraktikums nach dem Schulorganisationsgesetz, oder
4. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes,

beschäftigt werden, gelten im Wesentlichen die Bestimmungen für Jugendliche.

§ 2 KJBG

Folgende Sonderregelungen sind jedoch vorgesehen (§ 13 und § 16 KJBG):

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist Personen unter 15 Jahren eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren (für Jugendliche - 12 Stunden ).

§ 16 KJBG

Für Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Ferialpraktikums oder eines Pflichtpraktikums beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen über die Arbeitszeiten für Jugendliche (§ 11 und § 12 KJBG) mit folgenden Abweichungen:

- Während unterrichtsfreier Zeiten von mindestens einer Woche darf die tägliche Arbeitszeit sieben Stunden und die Wochenarbeitszeit 35 Stunden nicht überschreiten. In dieser Zeit sind eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit (§ 11 Abs. 2 bis 3 KJBG) und eine Arbeitszeitverlängerung durch Vor- und Abschlussarbeiten (§ 12 Abs. 2 und 3 KJBG) nicht zulässig.

- Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens sieben Stunden oder in einer Schulwoche mindestens 35 Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als sieben Stunden, so ist eine Beschäftigung nur im folgenden Ausmaß zulässig:

  1. Die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit darf sieben Stunden nicht überschreiten.
  2. Die im Betrieb zu verbringende Zeit darf zwei Stunden nicht überschreiten.

§ 13 KJBG

Letzte Änderung am: 10.02.2020