Beschäftigung Minderjähriger mit vollendeter Schulpflicht

14-jährige, die die Schulpflicht vollendet haben, dürfen – neben den sonst für Kinder zulässigen Tätigkeiten – bereits bestimmte Beschäftigungen ausüben.

Zulässig sind Beschäftigungen
1. in einem Lehrverhältnis oder
2. im Rahmen eines Ferialpraktikums (§ 20 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes), oder
3. im Rahmen eines Pflichtpraktikums nach dem Schulorganisationsgesetz, oder
4. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes.

(Ferialjobs, bei denen es sich nicht um ein Ferialpraktikum im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes oder um ein Pflichtpraktikum im Sinne des Schulorganisationsgesetzes handelt, sind erst ab Vollendung des 15. Lebensjahres und nach Beendigung der Schulpflicht zulässig.)

§ 2 Abs. 1a KJBG

Für die oben genannten Beschäftigungen gelten im Wesentlichen die Bestimmungen für Jugendliche.

Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres gibt es jedoch folgende Sonderregelungen:

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist Personen unter 15 Jahren eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren.

§ 16 Abs. 1 Z 1 KJBG

Bei der Unterweisung der Minderjährigen über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung sind auch ihre gesetzlichen Vertreter:innen zu unterrichten.

§ 24 Abs. 1 KJBG

Für Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Ferialpraktikums oder eines Pflichtpraktikums tätig sind, gelten folgende Bestimmungen zur Arbeitszeit:

  • Wenn die ganze Woche unterrichtsfrei ist, ist die Beschäftigung im Betrieb zulässig. Die tägliche Arbeitszeit darf 7 Stunden und die Wochenarbeitszeit 35 Stunden nicht überschreiten. Überstunden sind verboten.
  • Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens 7 Stunden oder in einer Schulwoche mindestens 35 Stunden, ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig.
  • Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag weniger als 7 Stunden, ist eine Beschäftigung im folgenden Ausmaß zulässig:
  1. Die Zeit im Betrieb darf 2 Stunden nicht überschreiten.
  2. Die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die Zeit im Betrieb dürfen zusammen 7 Stunden nicht überschreiten.

Für 14-jährige Lehrlinge gelten die Arbeitszeitgrenzen für Jugendliche.

§ 13 KJBG

Letzte Änderung am: 30.03.2026