Information und Unterweisung

Information und Unterweisung sollen sicherstellen, dass die ArbeitnehmerInnen über ausreichende Kenntnisse zur Notwendigkeit und Benutzung der PSA verfügen.

Folgende Grundsätze sind bei der Information und Unterweisung (§ 7 PSA-V) einzuhalten

  • vor der erstmaligen Verwendung
  • danach mindestens einmal jährlich
  • kürzer wenn im 2. Abschnitt bestimmt, oder die Bewertung dies ergeben hat
  • nachweislich
  • Schulungen und erforderlichenfalls praktische Übungen (die sind entweder im 2. Abschnitt vorgesehen oder müssen erforderlichenfalls bei der Bewertung festgelegt werden)
  • Verwenderinformationen beachten

Für „regelmäßig getragene PSA" (z.B. wöchentlich) enthält § 7 Abs. 7 eine Ausnahme von der Jahresfrist. In der Arbeitsplatzevaluierung können längere Intervalle festgelegt werden (maximal drei Jahre), wenn besondere Maßnahmen für wirksamen Schutz der AN vorgesehen wurden:

  • Sicherheitsaudits
  • integrierte Managementsysteme
  • Sicherheitszirkel
  • Kontrollsysteme

Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die ArbeitnehmerInnen über ausreichende Kenntnisse zur Notwendigkeit und Benutzung der PSA verfügen.

Inhalt der Information

  1. Gefahren, gegen die die PSA schützt
  2. Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die festgelegten Gefahrenverhütungsmaßnahmen
  3. Bewertung und Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
  4. Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei Nichtverwendung der persönlichen Schutzausrüstung
  5. Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei allenfalls weiterbestehenden Restrisiken
  • Alle Inhalte bei der ersten Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Ziffern 1, 4 und 5 bei den wiederkehrenden Informationen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Nähe arbeiten oder den „PSA-Bereich" betreten

Inhalt der Unterweisung

  • bestimmungsgemäße Benutzung, Verwendungsbeschränkungen
  • ordnungsgemäße Lagerung vor der Verwendung
  • ordnungsgemäße Aufbewahrung zwischen den Verwendungen
  • Reinigung und Pflege
  • sachgerechte Entsorgung
  • Erkennen von Beschädigungen und Mängeln (Sichtprüfung)
  • Vorgehen bei Beschädigungen und Mängeln
  • sonstigen Maßnahmen (aus Arbeitsplatzevaluierung bzw. Bewertung)

Die Verwenderinformationen sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in einer für sie verständlichen Form zur Verfügung zu stellen.

Letzte Änderung am: 14.04.2020