Prüfpflichten und Nachweise

In der Bauarbeiterschutzverordnung sind folgende besondere Prüfungen für Gerüste, Betriebsmittel im Untertagebau, Einrichtungen von Triebfahrzeugen, Förderanlagen für Personenverkehr, Prüfung von Flüssiggasanlagen, und Feuerlöschgeräte etc. vorgeschrieben. Die Prüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungsvereines oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können.

Beratungsinitiative der Arbeitsinspektion

Die Arbeitsinspektion führte 2019 eine Beratungsinitiative zum Thema Prüfungen durch, in der die wichtigsten Grundlagen zum Tema, direkt im Betrieb thematisiert worden sind. Zur Unterstützung des Beratungsschwerpunktes wurde mit AUVA und VÖSI ein Merkblatt entwickelt:

Beratungsoffensive - Prüfungen von Maschinen, Arbeitsmitttel und Anlagen auf Baustellen (PDF, 0,1 MB)

Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte

Feuerlöschgeräte und Feuerlöschanlagen sind mindestens alle zwei Jahre einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 BauV) zu unterziehen. Werden Feuerlöschmittel, wie Wasser, Sand u. dgl., vorrätig gehalten, so ist deren Vorhandensein und Menge in geeigneten Zeitabständen, zumindest aber halbjährlich zu kontrollieren. Über die Prüfungen und Kontrollen sind Vormerke zu führen. Handfeuerlöscher müssen mit entsprechenden Prüfplaketten versehen sein.

§ 45 Abs 8 BauV

Prüfung von Gerüsten

Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.

Vor ihrer erstmaligen Benützung sind Gerüste von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Solche Prüfungen sind nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen.

§ 61 BauV

Betriebsmittel im Untertagebau

Mechanische Vortriebsgeräte, wie Fräsen und Aufbruchgeräte, weiters Förderanlagen, wie Schachtbefahrungsanlagen und Schrägaufzüge sowie sonstige Geräte und Anlagen, auf denen Arbeitnehmer transportiert werden oder von denen aus Arbeiten ausgeführt werden, sind täglich vor Betriebsaufnahme von einer fachkundigen Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Diese Anlagen dürfen erst nach der Behebung eventuell festgestellter Mängel in Betrieb genommen werden.

§ 98 Abs 6 BauV

Verkehr im Tunnel- und Stollenbau

Der Fahrer hat Signaleinrichtungen, Bremsen und sonstige der Sicherheit dienende Einrichtungen des Triebfahrzeuges vor Beginn jeder Arbeitsschicht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Vor Verlassen des Bedienungsstandes muss das Triebfahrzeug außer Betrieb gesetzt sowie gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden. Im Untertagebetrieb müssen Verbrennungskraftmaschinen bei längerem Stillstand der Triebfahrzeuge abgestellt sein.

§ 101 Abs 3 BauV

Förderung in Schächten

Förderanlagen, die für die Personenbeförderung verwendet werden, müssen zusätzlich zu den nach der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) erforderlichen Prüfungen Sicht- und Funktionsprüfungen durch eine fachkundige Person unterzogen werden. Für diese Prüfungen ist von einer in § 7 Abs. 3 AM-VO genannten Person ein Zeitplan festzulegen.

§ 104 Abs. 7 BauV

Abbruch durch Einschlagen

Die Fallbirne muss mit dem Hubseil und, sofern ein Leitseil verwendet wird, mit diesem fachgerecht verbunden sein. Die Aufhängung der Fallbirne am Hubseil und das Leitseil sind je nach Beanspruchung, mindestens jedoch einmal täglich, zu prüfen.

§ 118 Abs 5 BauV

Prüfung von Flüssiggasanlagen

Flüssiggasanlagen sind auf jeder Baustelle vor ihrer ersten Inbetriebnahme von einer fachkundigen Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Dichtheit der Anlage und richtige Wirkungsweise der Sicherheitseinrichtungen zu prüfen. Flüssiggasanlagen sind in den erforderlichen regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 BauV) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

§ 133 Abs 1 BauV

Prüfungen

Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, für die in der Bauarbeiterschutzverordnung Prüfungen ihres ordnungsgemäßen Zustands vorgesehen sind, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dabei festgestellte Mängel beseitigt wurden. Die Prüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungsvereines oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können.

Soweit in den Arbeitsschutzvorschriften für Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel nicht besondere Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, sind diese in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

§ 151 BauV

Auflegen von Vorschriften, Vormerken und Nachweisen

Die in der Bauarbeiterschutzverordnung vorgeschriebenen Vormerke über Prüfungen sowie sonstige erfoderliche Nachweise und Berechnungen müssen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.

§ 159 BauV

Letzte Änderung am: 11.03.2020