Maßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsstoffen

Technische und organisatorische Maßnahmen sowie persönliche Schutzausrüstung

Rangordnung der Maßnahmen

Bei der Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen sind zahlreiche Maßnahmen möglich um die Gefährdung zu reduzieren und um die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. 

Dabei legt § 43 ASchG eine verpflichtende Rangordnung fest, welche Maßnahmen zuerst ergriffen werden müssen. 

  1. Beschränkung der Menge der eingesetzten Arbeitsstoffe
  2. Beschränkung der Zahl der exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  3. Beschränkung von Dauer und Intensität der Exposition
  4. Geschlossene Systeme, räumliche Trennung etc: "Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, daß die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können"
  5. Erfassen an der Austrittsstelle 
  6. Lüftung
  7. Persönliche Schutzausrüstung

Allgemeine Maßnahmen

Einige Maßnahmen die bei Verwendung aller Arbeitsstoffe anzuwenden sind, sind in der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) festgelegt.

So bestimmt § 52 AAV, unter anderem, dass:

  •  Gesundheitsgefährdende Arbeitstoffe am Arbeitsplatz nur in den erforderlichen Mengen (bis maximal Tagesbedarf) vorhanden sein dürfen;
  • verschüttete Arebtistoffe unverzüglich zu beseitigen sind;
  • das bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen Rauchen, Essen und Trinken verboten sind;
  • in Arbeitsräume, in denen Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen vorgenommen werden, dürfen Speisen und Getränke nicht mitgebracht werden.

Das Verbot des Trinkens schützt zwar vor der oralen Aufnahme von gefährlichen Arbeitsstoffen, kann aber bei vielen Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen, insbesondere bei sommerlicher Hitze, zu einer Belastung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen, da nicht bei Bedarf unkompliziert - vor allem Wasser - getrunken werden kann.

Die im folgenden Erlass angeführten Anforderungen an Trinkflaschen sind Bedingungen, unter denen das jeweilige Arbeitsinspektorat der Ausnahmeerteilung vom Trinkverbot durch die Behörde zustimmen kann.

Erlass Ausnahme vom Trinkverbot bei Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen (PDF, 0,1 MB)

Verbot und Ersatz, Meldung

Das Verwenden einiger Arbeitsstoffe über einem Volumsprozent hinaus ist durch § 55 AAV verboten. Betroffen davon sind Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachlorethan und Pentachlorethan.  Für diese Arbetisstoffe gibt es stark eingeschränkte Ausnahmen, sowie weitere Verbote. Weitere Verbote betreffen Schwefelkohlenstoff, Arsen, Blei, chlorierte Phenole, Quarz als Strahlmittel, sowie nicht stabilsierte chlorierte Kolhenwasserstoffe bei der Entfettung als Leichtmetall.

Wesentlich mehr Arbeitsstoffe haben das Gebot das Ersatzes durch weniger gefährliche Arbeitsstoffe. So dürfen gemäß § 42 ASchG krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4  nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit nicht gefährlichen oder mit weniger gefährlichen Arbeitsstoffen erreicht werden kann.

Verfahren, die mit besonderen Gefahren durch oben genannte Arbeitsstoffe verbunden sind, sind durch Anwendung anderer Verfahren mit Verringerung der vom Arbeitsstoff ausgehenden Gefahren zu ersetzen, falls ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.

Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen ist dem Arbeitsinspektorat schriftlich bekanntzugeben. Auch die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 ist dem Arbeitsinspektorat mindestens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden.

Arbeiten mit Asbest und asbesthaltigem Material sind vor Beginn der Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat mit Angabe des Ortes (Anschrift), Beginn und Dauer der Arbeiten und alle Angaben nach § 13 GKV schriftlich zu melden.

Absaugung

Absauganlagen dienen der Schadstofferfassung unmittelbar an ihrer Quelle (Austritts- und/oder Entstehungsstelle) und somit der Schadstoffreduzierung am Arbeitsplatz.

Anforderung in Bezug auf Verwendung und Bedienung sowie Überprüfung von Absaugungen finden sich im AUVA-Merkblatt M.plus 911 Absauganlagen

Gefährliche Arbeitsstoffe sind gemäß der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung grundsätzlich zu ersetzen bzw. in geschlossener Arbeitsweise zu verwenden. Ist dies allerdings nicht möglich und erfolgt eine Freisetzung von gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen, so ist als technische Maßnahme eine Absaugung an der Gefahrstoffquelle erforderlich.

Es soll dadurch erreicht werden, dass die Konzentration von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen in der Luft so gering wie möglich gehalten wird.

Absauganlagen sind den Erfordernissen und Gegebenheiten am Arbeitsplatz anzupassen. Die Schadstofferfassung kann über der gesamten Arbeitsfläche (Flächenabsaugung) bzw. direkt an der Entstehungsstelle (Punktabsaugung) erfolgen. Es kommen verschiedene Erfassungselemente zum Einsatz wie z.B. Saugtrichter, Saugschlitze, Schwenkhauben, Absaugarme.

Technische Daten wie Luftwechselzahl, Saugluftvolumenstrom und Raumvolumen sind zu beachten. (§ 16 AAV und § 43 ASchG)

Die Möglichkeit zur Luftrückführung wird bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen für Absauganlagen und -geräte einerseits und für Klima- und Lüftungsanlagen andererseits unterschiedlich geregelt. Für Klima- und Lüftungsanlagen gilt bei Verwendung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen ein generelles Umluftverbot; während der Heizperiode darf aber die Luft zum Zweck der Wärmerückgewinnung rückgeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  •     Es wird ein Zwanzigstel des entsprechenden TRK-Wertes unterschritten oder
  •     es wird ein Zehntel des entsprechenden TRK-Wertes unterschritten und
  •     die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft beträgt max. 1 mg/m³ und
  •     der Umluft-Anteil an der Zuluft beträgt höchstens 50 %.

Die Rückführung der Abluft von Absauganlagen und -geräten darf unter den genannten Bedingungen immer erfolgen. (§ 15 GKV 2011)

Die Möglichkeit zur Luftrückführung gilt für alle Holzstäube (§ 16 GKV 2011)

Absauganlagen sowie Rohrleitungen sind nach Bedarf zu reinigen, Abscheideanlagen sind zu entleeren, Filter rechtzeitig zu regenerieren oder auszutauschen.

Die Wirksamkeit von Absauganlagen ist vor der ersten Inbetriebnahme durch Messung der Absaugleistung nachzuweisen. Weiters sind Absauganlagen mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Prüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchführt werden. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind eindeutig und nachvollziehbar zu dokumentieren. (§ 32 GKV 2011)

Überprüfungsbefund - Mindeststandard

Die Aufzeichnungen über den ordnungsgemäßen Zustand einer Absauganlage oder eines Absauggerätes, wie Entstaubers, sind unter Berücksichtigung des Standes der Technik dann nachvollziehbar, wenn folgender Mindeststandard erfüllt ist:

    Sichtprüfungen:

    Filter, Erfassungseinrichtung (Anzahl, Positionierung), repräsentative Stelle Lüftungsrohr, erforderlichenfalls Abluftöffnung, Dichtheit der Rohre (Schläuche) und Anschlussstutzen

    Funktionsprüfungen:

    Lüftungsfunktionen (Stellklappen) Strömungsverhalten mit Rauchröhrchen, Brandschutzklappen, wenn vorhanden

    Wartungsprüfungen:

    Prüfung, ob Wartungen (Hersteller, Evaluierung, Genehmigung) durchgeführt wurden; Aufzeichnungen insbes. Filterwechsel oder automatische Filterkontrolle

    Reinigung gemäß Sichtprüfung in Kanälen (Rohren):

    Keine Nässe, Staub: Besenrein und Herstellerangaben

    Aufzeichnungsinhalt:

    Anlagenbezeichnung und –ort, Prüfdatum, Prüfumfang, Mängel - JA: Falls nicht gleich behoben: Welche? / NEIN: Prüfende Person.

Weitere Informationen zu Absauganlgen bietet zB das Merkblatt M.plus 911 "Absauganlagen" der AUVA

Letzte Änderung am: 05.01.2023