Maßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsstoffen

Technische und organisatorische Maßnahmen sowie persönliche Schutzausrüstung

Rangordnung der Maßnahmen

Bei der Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen stehen zahlreiche Maßnahmen zur Verfügung, um die Gefährdung zu reduzieren und um die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. 

Dabei legt § 43 ASchG eine verpflichtende Rangordnung fest, welche Maßnahmen zuerst ergriffen werden müssen. Das bedeutet, dass jede nachfolgend genannte Maßnahme erst umgesetzt wird, wenn die davor genannten Maßnahmen bereits vollständig ausgeschöpft wurden oder aufgrund des Arbeitsprozesses nicht anwendbar sind. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung stellt immer die letzte verfügbare Maßnahme dar!

  1. Beschränkung der Menge der eingesetzten Arbeitsstoffe
  2. Beschränkung der Zahl der exponierten Arbeitnehmer:innen
  3. Beschränkung von Dauer und Intensität der Exposition
  4. Geschlossene Systeme, räumliche Trennung etc.: "Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer:innen nicht mit den gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können"
  5. Erfassen an der Austritts- oder Entstehungsstelle 
  6. Lüftung
  7. Persönliche Schutzausrüstung

Allgemeine Maßnahmen

Einige Maßnahmen, die bei Verwendung aller Arbeitsstoffe anzuwenden sind, sind in der Grenzwerteverordnung (GKV) festgelegt.

So bestimmt § 27c GKV, unter anderem, dass:

  •  Gesundheitsgefährdende und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz nur in den erforderlichen Mengen (bis maximal Tagesbedarf) vorhanden sein dürfen;
  • verschüttete Arbeitsstoffe unverzüglich zu beseitigen sind;
  • bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen Rauchen, Essen und Trinken verboten und nach Ende der Arbeit die Hände zu waschen sind

Das Verbot des Trinkens schützt zwar vor der oralen Aufnahme von gefährlichen Arbeitsstoffen, kann aber bei vielen Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen, insbesondere bei sommerlicher Hitze, zu einer Belastung für Arbeitnehmer:innen führen, da nicht bei Bedarf unkompliziert - vor allem Wasser - getrunken werden kann.

Die im folgenden Erlass angeführten Anforderungen an Trinkflaschen sind Bedingungen, unter denen das jeweilige Arbeitsinspektorat der Ausnahmeerteilung vom Trinkverbot durch die Behörde zustimmen kann.

Erlass Ausnahme vom Trinkverbot (2025)

Verbot und Ersatz, Meldung

Das Verwenden einiger Arbeitsstoffe über einem Volumenprozent hinaus ist durch § 27d GKV verboten. Betroffen davon sind Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachlorethan und Pentachlorethan.  Für diese Arbeitsstoffe gibt es stark eingeschränkte Ausnahmen sowie Verbote. Weitere Verbote betreffen Schwefelkohlenstoff, Arsen, Blei, chlorierte Phenole, Quarz als Strahlmittel, sowie nicht stabilisierte chlorierte Kohlenwasserstoffe bei der Entfettung von Leichtmetall.

Wesentlich mehr Arbeitsstoffe haben das Gebot des Ersatzes durch weniger gefährliche Arbeitsstoffe. So dürfen gemäß § 42 ASchG krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4  nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit nicht gefährlichen oder mit weniger gefährlichen Arbeitsstoffen erreicht werden kann.

Verfahren, die mit besonderen Gefahren durch oben genannte Arbeitsstoffe verbunden sind, sind durch Anwendung anderer Verfahren mit Verringerung der vom Arbeitsstoff ausgehenden Gefahren zu ersetzen, falls ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.

Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen ist dem Arbeitsinspektorat schriftlich bekanntzugeben. Auch die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 ist dem Arbeitsinspektorat mindestens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden.

Arbeiten mit Asbest und asbesthaltigem Material sind vor Beginn der Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat mit Angabe des Ortes (Anschrift), Beginn und Dauer der Arbeiten und alle Angaben nach § 22 GKV schriftlich zu melden.

Absaugung

Absauganlagen dienen der Schadstofferfassung unmittelbar an ihrer Quelle (Austritts- und/oder Entstehungsstelle) und somit der Schadstoffreduzierung am Arbeitsplatz.

Anforderungen in Bezug auf Verwendung und Bedienung sowie Überprüfung von Absaugungen finden Sie im AUVA-Merkblatt M.plus 911 Absauganlagen.

Gefährliche Arbeitsstoffe sind grundsätzlich zu ersetzen bzw. in geschlossener Arbeitsweise zu verwenden. Ist dies allerdings nicht möglich und erfolgt eine Freisetzung von gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen, so ist als technische Maßnahme eine Absaugung an der Gefahrstoffquelle erforderlich.

Es soll dadurch erreicht werden, dass die Konzentration von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen in der Luft so gering wie möglich gehalten wird.

Absauganlagen sind den Erfordernissen und Gegebenheiten am Arbeitsplatz anzupassen. Die Schadstofferfassung kann über der gesamten Arbeitsfläche (Flächenabsaugung) bzw. direkt an der Entstehungsstelle (Punktabsaugung) erfolgen. Es kommen verschiedene Erfassungselemente zum Einsatz wie z.B. Saugtrichter, Saugschlitze, Schwenkhauben, Absaugarme.

Technische Daten wie Luftwechselzahl, Saugluftvolumenstrom und Raumvolumen sind zu beachten (§ 16 AAV und § 43 ASchG).

Die Möglichkeit zur Luftrückführung wird bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen für Absauganlagen und -geräte einerseits und für Klima- und Lüftungsanlagen andererseits unterschiedlich geregelt. Für Klima- und Lüftungsanlagen gilt bei Verwendung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen ein generelles Umluftverbot; während der Heizperiode darf aber die Luft zum Zweck der Wärmerückgewinnung rückgeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  •     Es wird ein Zwanzigstel des entsprechenden TRK-Wertes unterschritten oder
  •     es wird ein Zehntel des entsprechenden TRK-Wertes unterschritten und
  •     die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft beträgt max. 1 mg/m³ und
  •     der Umluft-Anteil an der Zuluft beträgt höchstens 50%.

Die Rückführung der Abluft von Absauganlagen und -geräten darf unter den genannten Bedingungen immer erfolgen (§ 15 GKV).

Die Möglichkeit zur Luftrückführung gilt für alle Holzstäube (§ 16 GKV).

Absauganlagen sowie Rohrleitungen sind nach Bedarf zu reinigen, Abscheideanlagen sind zu entleeren, Filter rechtzeitig zu regenerieren oder auszutauschen.

Die Wirksamkeit von Absauganlagen ist vor der ersten Inbetriebnahme durch Messung der Absaugleistung nachzuweisen. Weiters sind Absauganlagen mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Prüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen und dazu berechtigten Personen durchgeführt werden. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind eindeutig und nachvollziehbar zu dokumentieren (§ 32 GKV).

Überprüfungsbefund - Mindeststandard

Die Aufzeichnungen über den ordnungsgemäßen Zustand einer Absauganlage oder eines Absauggerätes, wie Entstaubers, sind unter Berücksichtigung des Standes der Technik dann nachvollziehbar, wenn folgender Mindeststandard erfüllt ist:

  • Sichtprüfungen: Filter, Erfassungseinrichtung (Anzahl, Positionierung), repräsentative Stelle Lüftungsrohr, erforderlichenfalls Abluftöffnung, Dichtheit der Rohre (Schläuche) und Anschlussstutzen
  • Funktionsprüfungen: Lüftungsfunktionen (Stellklappen), Strömungsverhalten mit Rauchröhrchen, Brandschutzklappen, wenn vorhanden
  • Wartungsprüfungen: Prüfung, ob Wartungen (Hersteller, Evaluierung, Genehmigung) durchgeführt wurden; Aufzeichnungen, insbesondere Filterwechsel oder automatische Filterkontrolle
  • Reinigung gemäß Sichtprüfung in Kanälen (Rohren): Keine Nässe, Staub: Besenrein und Herstellerangaben
  • Aufzeichnungsinhalt: Anlagenbezeichnung und –ort, Prüfdatum, Prüfumfang, Mängel - JA: Falls nicht gleich behoben: Welche? / NEIN: Prüfende Person.

Letzte Änderung am: 27.04.2026