Kinder und Jugendliche
Für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen gelten besondere Vorschriften.
Definitionen
Kinder sind Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.
Jugendliche sind Personen unter 18, die das 15. Lebensjahr und die Schulpflicht vollendet haben.
Vorschriften für Jugendliche
Die Beschäftigung von Jugendlichen regeln grundsätzlich
- das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) und
- die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO).
Ist in diesen Bestimmungen nichts Spezielles vorgesehen, gelten die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und Verordnungen). Für schwangere und stillende Jugendliche gelten auch die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979. Das Arbeitszeitgesetz (ausgenommen Abschnitt 6a) und das Arbeitsruhegesetz (ausgenommen § 7a) gelten für Jugendliche nicht.
Beachten Sie auch immer den anzuwendenden Kollektivvertrag.
Für Jugendliche, für die grundsätzlich das BäckereiarbeiterInnengesetz (BäckAG) gilt, sind Teile des BäckAG und Teile des KJBG anzuwenden. Welche Bestimmungen für Jugendliche gelten, lässt sich § 1 Abs. 4 BäckAG und § 1 Abs. 4 KJBG entnehmen.
§ 1 Abs. 4 BäckAG und § 1 Abs. 4 KJBG
Bei Lehrlingen ist zu beachten, ob sie Jugendliche oder Erwachsene sind. Für erwachsene Lehrlinge gelten großteils die Vorschriften für erwachsene Beschäftigte. Die Bestimmungen des KJBG über die Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit, zum Verbot der Akkordarbeit, zu den Jugendlichenuntersuchungen und zum Überstundenzuschlag sind jedoch auch auf erwachsene Lehrlinge anzuwenden.
Spezialbereiche
- Jugendliche am Bau
- Jugendliche Berufskraftfahrer:innen
- Bäckerlehrlinge
- Jugendliche - Arbeitszeit im Gastgewerbe
Informationsfolder
Letzte Änderung am: 28.04.2026