Kinder und Jugendliche

Für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen gelten besondere Vorschriften.

Definitionen

Kinder sind Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.

§ 2 KJBG

Jugendliche sind Personen unter 18, die das 15. Lebensjahr und die Schulpflicht vollendet haben.

§ 3 KJBG

Vorschriften für Jugendliche

Die Beschäftigung von Jugendlichen regeln grundsätzlich

Ist in diesen Bestimmungen nichts Spezielles vorgesehen, gelten die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und Verordnungen). Für schwangere und stillende Jugendliche gelten auch die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979Das Arbeitszeitgesetz (ausgenommen Abschnitt 6a) und das Arbeitsruhegesetz (ausgenommen § 7a) gelten für Jugendliche nicht.

Beachten Sie auch immer den anzuwendenden Kollektivvertrag.

Für Jugendliche, für die grundsätzlich das BäckereiarbeiterInnengesetz (BäckAG) gilt, sind Teile des BäckAG und Teile des KJBG anzuwenden. Welche Bestimmungen für Jugendliche gelten, lässt sich § 1 Abs. 4 BäckAG und § 1 Abs. 4 KJBG entnehmen.

§ 1 Abs. 4 BäckAG und § 1 Abs. 4 KJBG

Bei Lehrlingen ist zu beachten, ob sie Jugendliche oder Erwachsene sind. Für erwachsene Lehrlinge gelten großteils die Vorschriften für erwachsene Beschäftigte. Die Bestimmungen des KJBG über die Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit, zum Verbot der Akkordarbeit, zu den Jugendlichenuntersuchungen und zum Überstundenzuschlag sind jedoch auch auf erwachsene Lehrlinge anzuwenden.

§ 1 Abs. 1a KJBG

Evaluierung

Vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind die für die Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu sind die Präventivdienste heranzuziehen.

Bei der Ermittlung sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • Die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;
  • die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln;
  • die Verwendung von Arbeitsstoffen;
  • die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
  • die Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen.

Näheres hierzu unter Evaluierung.

§ 23 Abs. 1 bis 1b KJBG

Unterweisung

Jugendliche sind zu unterweisen:

  • vor der Arbeitsaufnahme über die im Betrieb bestehenden Gefahren und die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie die Einrichtungen und deren Benützung,
  • vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung.

Diese Unterweisungen sind in angemessenen Zeiträumen, mindestens jedoch in jährlichen Abständen zu wiederholen. Falls es einen Betriebsrat oder Jugendvertrauensrat gibt, ist ein Mitglied den Unterweisungen beizuziehen.

Ergänzend hierzu Unterweisung gemäß ASchG.

§ 24 KJBG

Maßregelungsverbot

Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigungen sind verboten.

Disziplinarmaßnahmen sind nur zulässig, wenn dies in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Geldstrafen sind keinesfalls zulässig.

§ 22 KJBG

Verzeichnis der Jugendlichen

Im Betrieb ist ein aktuelles Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen zu führen, das folgende Daten enthalten muss:

Musterformular für das Verzeichnis der Jugendlichen (PDF, 0,1 MB)

Bei Neuanlage des Verzeichnisses ist das alte noch mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Bei Jugendlichen ist es nicht möglich, die Erfassung der Ruhepausen in den Arbeitszeitaufzeichnungen entfallen zu lassen.

§ 26 KJBG

Aushang der Arbeitszeit

An einer für die Jugendlichen leicht zugänglichen Stelle ist ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar anzubringen (ausgenommen es gibt eine Betriebsvereinbarung, die das regelt). Möglich ist auch die Information durch elektronische Systeme und Telekommunikationsmittel.

(Musterformular: Arbeitszeitaushang und -aufzeichnung (PDF, 0,1 MB) )

§ 27 KJBG

Spezialbereiche

Informationsfolder

Letzte Änderung am: 30.03.2026