Kinder und Jugendliche

Für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen gelten besondere Vorschriften.

Definitionen

Kinder sind Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.

§ 2 KJBG

Jugendliche sind Personen unter 18, die das 15. Lebensjahr und die Schulpflicht vollendet haben.

§ 3 KJBG

Vorschriften für Jugendliche

Die Beschäftigung von Jugendlichen regeln grundsätzlich

Ist in diesen Bestimmungen nichts Spezielles vorgesehen, gelten die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und Verordnungen). Für schwangere und stillende Jugendliche gelten auch die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979Das Arbeitszeitgesetz (ausgenommen Abschnitt 6a) und das Arbeitsruhegesetz (ausgenommen § 7a) gelten für Jugendliche nicht.

Beachten Sie auch immer den anzuwendenden Kollektivvertrag.

Für Jugendliche, für die grundsätzlich das BäckereiarbeiterInnengesetz (BäckAG) gilt, sind Teile des BäckAG und Teile des KJBG anzuwenden. Welche Bestimmungen für Jugendliche gelten, lässt sich § 1 Abs. 4 BäckAG und § 1 Abs. 4 KJBG entnehmen.

§ 1 Abs. 4 BäckAG und § 1 Abs. 4 KJBG

Bei Lehrlingen ist zu beachten, ob sie Jugendliche oder Erwachsene sind. Für erwachsene Lehrlinge gelten großteils die Vorschriften für erwachsene Beschäftigte. Die Bestimmungen des KJBG über die Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit, zum Verbot der Akkordarbeit, zu den Jugendlichenuntersuchungen und zum Überstundenzuschlag sind jedoch auch auf erwachsene Lehrlinge anzuwenden.

§ 1 Abs. 1a KJBG

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Letzte Änderung am: 28.04.2026