Kinder und Jugendliche

Für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen gelten besondere Vorschriften.

Kinder sind Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.

§ 2 KJBG

Jugendliche

  • sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Schulpflicht nicht mehr unterliegen,
  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 3 KJBG

Die Beschäftigung von Jugendlichen regeln grundsätzlich

Ist in diesen Bestimmungen nichts Spezielles vorgesehen, gelten die allgemeinen Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzvorschriften. So gelten z.B. für weibliche Jugendliche auch die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979.

Beachten Sie auch die Bestimmungen des BäckereiarbeiterInnengesetz 1996 - BäckAG 1996, BGBl. Nr. 410  und den einschlägigen Kollektivvertrag.

Evaluierung und Unterweisung

Vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind die für die Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu sind die Präventivdienste heranzuziehen.

Bei der Ermittlung sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • Die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätten und des Arbeitsplatzes;
  • die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln;
  • die Verwendung von Arbeitsstoffen;
  • die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
  • die Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen.

Näheres hierzu unter Evaluierung.

§ 23 Abs. 1 bis 1b KJBG

Jugendliche sind zu unterweisen:

  • vor der Arbeitsaufnahme über die im Betrieb bestehenden Gefahren und die getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung
  • vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung.

Diese Unterweisungen sind in angemessenen Zeiträumen, mindestens jedoch in jährlichen Abständen zu wiederholen.

Ergänzend hierzu Unterweisung gemäß ASchG.

§ 24 KJBG 

Jugendlichenuntersuchung

Die Jugendlichen sind

Weiters ist den Jugendlichen die für die Durchführung dieser Untersuchungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

Ergibt sich aus der Evaluierung eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen, so ist dafür zu sorgen, dass in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung stattfindet.

Bei Jugendlichen, die erstmalig eine Beschäftigung antreten, ist die Jugendlichenuntersuchung möglichst binnen zwei Monaten durchzuführen.

§ 25 KJBG

Maßregelungsverbot

Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigungen sind verboten.

Disziplinarmaßnahmen dürfen über Jugendliche nur verhängt werden, wenn dies in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Geldstrafen dürfen als Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden.

§ 22 KJBG

Verzeichnis und Aushänge

Im Betrieb ist ein aktuelles Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen zu führen, das folgende Daten beinhalten muss:

Musterformular für das Verzeichnis der Jugendlichen (PDF, 0,1 MB)

Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren.

§ 26 KJBG

An einer für die Jugendlichen leicht zugänglichen Stelle ist ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar anzubringen (ausgenommen es gibt diesbezüglich eine Betriebsvereinbarung).

(Musterformular: Arbeitszeitaushang und -aufzeichnung (PDF, 0,1 MB) )


Diese Aushangpflicht wird auch dann erfüllt, wenn die angeführte Unterlage den Jugendlichen mittels EDV zugänglich gemacht wird.

§ 27 KJBG

Spezialbereiche

Informationsfolder

Letzte Änderung am: 17.03.2023