Übersicht
Fünf physikalische Einwirkungen - nämlich Hitze, Lärm, Vibrationen, elektromagnetische Felder und optische Strahlung - sind derzeit genauer in Verordnungen geregelt. Die Struktur der Verordnungen und damit im Zusammenhang stehend, die Verpflichtung der ArbeitgeberInnen, folgt dem Schema: Evaluierung - Grenzwerte - Präventivmaßnahmen - Information und Unterweisung.
Übersicht kommentierte Vorschriften
Zu den Verordnungen zu Lärm, Vibrationen, elektromagnetischer Felder und optischer Strahlung bietet die Arbeitsinspektion als besonderen Service kommentierte Fassungen an.
Arbeiten bei Hitze im Freien
Mit 1. Jänner 2026 ist die neue Hitzeschutzverordnung – Hitze-V in Kraft getreten. Sie regelt, welche Gefahren zu betrachten und welche Maßnahmen zu setzen sind. Denn mit den hohen Temperaturen in der warmen Jahreszeit steigen die gesundheitlichen Belastungen für Arbeitnehmer:innen im Freien.
Lärm am Arbeitsplatz
Hörbarer Schall, der als negativ empfunden wird, wird als Lärm bezeichnet. Lärm kann auf Menschen störend, psychisch und körperlich belastend, und bei stärkerer Intensität gehörschädigend wirken.
Vibrationen
Vibrationen, mechanische Schwingungen oder Erschütterungen sind Einwirkungen, die durch kraftschlüssigen Kontakt, z.B. über Hände, Füße oder Gesäß, auf den menschlichen Körper übertragen werden.
Elektromagnetische Felder
Für zeitvariable, elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder mit Frequenzen von 0 bis 300 GHz sind Expositionsgrenzwerte festgelegt. Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht elektromagnetischen Feldern ausgesetzt werden, die diese Grenzwerte überschreiten.
Optische Strahlung
Optische Strahlung umfasst die Infrarotstrahlung, das für den Menschen sichtbare Licht und die ultraviolette Strahlung. Sie ist Teil des elektromagnetischen Spektrums im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm, das insbesondere für Augen und Haut eine Gefahr darstellen kann.
Letzte Änderung am: 30.12.2025