Durchführung von Lagerungen

Lagerungen in Arbeitsstätten

Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei besonders zu achten ist auf:

  • die Stabilität und Eignung der Unterlage
  • die Standfestigkeit der Lagerung
  • die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen
  • die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen
  • den Böschungswinkel von Schüttgütern
  • den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
  • mögliche äußere Einwirkungen

Durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Anschrift, ist dafür zu sorgen, dass nicht überschritten werden

  • die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden
  • die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie z.B. Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter
  • die zulässige Füllhöhe von Behältern

Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.

§ 10 AStV

Allgemeines über Lagerungen

Erforderlichenfalls sind für Lagerarbeiten geeignete Betriebseinrichtungen, wie Fördereinrichtungen, Regalbedienungsgeräte oder Hubstapler, zur Verfügung zu stellen.

Das Errichten und Abtragen von Stapeln ist von sicheren Standplätzen aus vorzunehmen und hat erforderlichenfalls unter fachkundiger Aufsicht zu erfolgen. Aus den unteren Lagen eines Stapels darf weder Lagergut herausgezogen noch dem Lagergut Material entnommen werden.

Das Stapeln von Säcken hat in Stufen von höchstens je fünf Säcken oder gleichmäßig ansteigend zu erfolgen; auch bei standfesten Sackstapeln müssen deren freiliegende Ecken im Verband gelegt sein. Stapel dürfen nur von oben herab in Stufen oder gleichmäßig fallend abgetragen werden.

§ 64 AAV

Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen

Giftige, gesundheitsschädliche, ätzende, brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, in Schleusen und Pufferräumen sowie auf oder unter Stiegen, Laufstegen und ähnlichen Verkehrswegen nicht gelagert werden. Behälter, die solche Arbeitsstoffe enthalten, dürfen nicht aufeinandergestellt werden, wenn die Gefahr besteht, dass diese dadurch beschädigt werden.

Für die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen dürfen Trinkgefäße und ähnliches nicht verwendet werden; dies gilt auch für Behälter, die mit solchen Gefäßen verwechselt werden können.

Lagerräume für Behälter, die giftige oder ätzende Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser Art oder nicht atembare Gase enthalten, müssen so angelegt sein, dass im Gefahrenfall Fluchtwege oder sonstige Verkehrswege, nicht unbenützbar werden; erforderlichenfalls müssen ins Freie gut lüftbare Pufferräume vorhanden sein. Solche Lagerräume müssen eine wirksame, erforderlichenfalls mechanische Lüftung besitzen. Sofern Gase oder Dämpfe dieser Arbeitsstoffe schwerer als Luft sind, darf der Fußboden nicht tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Die Lagerräume müssen bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein.

Bei der Lagerung von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen insbesondere Schutzmaßnahmen gegen Entzündung derselben getroffen sein; dies gilt insbesondere bei der Lagerung von leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfällen, Putzmaterialien, losem Papier, Holzwolle u.dgl. Solche Lagerungen müssen auch gegen Brandeinwirkung von außen gesichert sein.

Behälter für verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden; sie müssen, auch im entleerten Zustand, gegen Umfallen gesichert sein. Gefüllte Behälter müssen vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost geschützt sein.

Arbeitsstoffe, wie Chemikalien oder leicht brennbare, leicht entzündliche oder selbstentzündliche Abfälle, Putzmaterialien, Holzwolle u.dgl., die miteinander unter starker Erwärmung, Flammenbildung oder unter Entwicklung von gefährlichen Gasen oder Dämpfen reagieren können, müssen sicher getrennt oder genügend weit voneinander entfernt gelagert werden.

Lagerungen von ekelerregenden Arbeitsstoffen dürfen nur in ausschließlich diesen Zwecken dienenden Räumen vorgenommen werden. Diese Lagerräume müssen bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein.

§ 65 AAV

Hinsichtlich der Lagerung bestimmter Arbeitsstoffe, wie z.B. Flüssiggas, brennbare Flüssigkeiten oder Aerosolpackungen, siehe die entsprechenden Bestimmungen.

Letzte Änderung am: 06.02.2020