Holzstaub

Holz kommt aufgrund seiner vielfältigen Einsatzmöglichkeiten in weiten Bereichen zum Einsatz. Aufgrund der krebserzeugenden Wirkung der Holzstäube ist eine umfassende Risikobewertung für exponierte Beschäftigte von großer Bedeutung.

Umgang mit Holzstaub

Maßnahmen zur Reduktion von Holzstaub auf ein dem Stand der Technik entsprechendes Niveau sind für die Einhaltung der Vorschriften und die Gesundheit der Beschäftigten wichtig. Holzstaub ist ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff, der entweder als eindeutig krebserzeugend oder als krebsverdächtig eingestuft ist.

Die Stäube vieler Hölzer stellen außerdem aufgrund ihrer sensibilisierenden Wirkung eine Gesundheitsgefahr (Allergien der Haut, chronische Rhinitis, Asthma bronchiale) dar.

Es ist zu beachten, dass auch bei Einhaltung des TRK-Wertes für Holzstaub von 2 mg/m³ ein Gesundheitsrisiko für Personen, die dieser Einwirkung von Holzstaub ausgesetzt sind, bestehen kann.

Die Grenzwerteverordnung  (GKV) enthält Sonderbestimmungen zu Holzstaub. Dies betrifft sowohl Luftrückführung,  Absaugung und Reinigung.

Nähere Erläuterungen zu  Informationen z.B. zu Absaugung von Holzstaub, Prüfung von Lüftungsanlagen, Reinigung, Persönlicher Schutzausrüstung und Unterweisung finden sich im Leitfaden Holzstaub (PDF, 0,3 MB) .

Explosionsschutz

Brennbare Arbeitsstoffe, wie Holzstaub oder auch Lösemitteldämpfe können gemeinsam mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden.

Zum Explosionsschutz in Tischlereien gibt es sowohl für Holzstaub, als auch bei Lackiertätigkeiten verschiedene Unterlagen und Hilfestellungen.

Wie Filter und Silos für Holzstaub ausgeführt bzw. nachgerüstet werden, um Explosionen zu verhindern, findet sich hier:

Merkblatt  Konstruktiver Explosionsschutz bei bestehenden Silos und Filtern für Holzstaub (PDF, 0,2 MB)

Kenndaten zum Explosionsverhalten von Holzstaub finden sich in der Gestis-Staub-Ex-Datenbank (externer Link)

Um Explosionsschutzzonen festlegen zu können und geeignete Maßnahmen setzen zu können, bietet die deutsche DGUV Information 209-045 (ehemals BGI 739-2) umfassende Informationen zum Explosionsschutz bei Absauganlagen und Silos für Holzstaub und Späne. Kennzahlen für den Holzstaub können der GESTIS-Staub-Ex Datenbank zu Brenn- und Explosionskenngrößen entnommen werden.

Einige Bereiche in Tischlereien weisen unter Einhaltung der zugehörigen Maßnahmen (Reinigung, Absaugung) keine explosionsfähige Atmosphäre und damit keine Zone auf:

  • Arbeitsräume, Filteraufstellräume und Heizräume - bei regelmäßiger Reinigung
  • Absaugleitungen zwischen Maschinen und Filteranlagen (mit Ausnahme von Breitbandschleifmaschinen oder Maschinen mit hoher Zerspanungsleistung und hohem Staubanfall: dort kann es zu einer Überschreitung der unteren Explosionsgrenze (UEG) in der Absaugrohrleitung kommen).

Im Filter oder auch im Silo bzw. sonstigen Abscheideeinrichtungen kann es aber zum Überschreiten der UEG kommen, daher ist dort von einer explosionsfähigen Atmosphäre auszugehen.

Konkrete Angaben, in welchen Anlagenkomponenten welche Zonen vorzufinden sind, können der DGUV 209-045 entnommen werden.

Vor allem in kleinen und mittleren Betrieben werden Entstauber die für Absaugleistungen bis 8000 m³/h ausgelegt sind, eingesetzt. Wenn diese gemäß ÖNORM EN 16770 „Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen - Absauganlagen für Holzstaub und Späne für Innenaufstellung - Sicherheitstechnische Anforderungen“ in Verkehr gebracht wurden, stellen diese keine Explosionsgefahr dar.

Industriestaubsauger werden regelmäßig zur Reinigung im Betrieb, aber auch auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen eingesetzt. Je nachdem, ob im Bereich des Einsatzes der Industriestaubsauger eine explosionsfähige Atmosphäre vorliegen kann oder nicht, müssen diese unterschiedliche Anforderungen erfüllen.

Eine Verwendung von Industriestaubsaugern ist in explosionsgefährdeten Bereichen (Zone 22) ohne Explosionsgefahr möglich wenn:

  • diese gemäß ÖVE/ÖNORM 60335-2-69 „Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke –  Teil 2-69: Besondere Anforderungen für Staub- und Wassersauger für den gewerblichen Gebrauch“ entsprechend zündquellenfreier Bauweise Typ 22 bzw. mit EPL Dc oder gemäß OVE EN 62784 Kategorie 3D bzw. mit EPL Dc in Verkehr gebracht wurden,
  • keine Zündquellen eingesaugt werden,
  • Staubsauger nach Beendigung der Arbeit, spätestens bei Schichtende, entleert werden.

Eine Verwendung von Industriestaubsaugern außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen (keine Zone) ist ohne Explosionsgefahr möglich, wenn der staubbeladene Bereich frei von Zündquellen ist. Dies gilt wenn gemäß Betriebsanleitung/Herstellerangaben das Gerät zum Absaugen brennbarer Stäube geeignet ist oder wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • elektrostatisch ableitfähiges Saug-Set (< 106 Ω über gesamte Set-Länge)
  • geräteinterne Prallflächen aus nicht funken-reißendem Material
  • Geräte nach DIN EN 60335-2-9:2015-07, Anhang AA, Staubklasse M oder H
  • getrennte Kühl- und Prozessluftführung (Motorkühlung und Absaugluft)
  • Oberflächentemperaturen < 135 °C an Flächen im staubbeladenen Bereich.

Weitere Informationen zu Industriestaubsaugern finden sich z.B. in der DGUV Information 209-084.

Weiterführende Informationen

Die AUVA stellt Folder über verschiedene Holzbearbeitungsmaschinen, Prüfbefunde und weitere Hilfestellungen zur Verfügung.

Schwerpunktaktion Möbeltischelereien 2012-2015

Die Arbeitsinspektion kontrollierte in den Jahren 2012 bis 2015 alle Möbeltischlereien in Österreich. Die Schwerpunktaktion war als Beratungs- und Kontrollkampagne ausgelegt. In Summe wurden ca. 2400 Möbeltischlereien zumindest zwei Mal besucht, kontrolliert und beraten.

Nähere infos finden sich unter "Schwerpunkte der Arbeitsinspektion Möbeltischlereien"  

Letzte Änderung am: 08.06.2021