Reisezeiten
„Reisezeit“ ist Zeit, in der Beschäftigte im Auftrag ihrer Arbeitgeber:innen vorübergehend ihren Dienstort (bzw. ihre Arbeitsstätte) verlassen, um an anderen Orten zu arbeiten.
Reisezeit ist aber nur die Zeit des Reisens selbst, nicht auch die Zeit, in der Beschäftigte auswärts ihre eigentliche Arbeit verrichten.
Von Reisezeit zu unterscheiden ist die Wegzeit zwischen Wohn- und Arbeitsort. Sie gilt in der Regel nicht als Arbeitszeit.
Reisezeit liegt nur vor, wenn das Reisen oder Fahren nicht die Haupttätigkeit der reisenden Beschäftigten ist und sie nur hin und wieder reisen. Nicht anwendbar sind die Bestimmungen zur Reisezeit, wenn das Lenken eines Fahrzeugs bzw. das Reisen selbst die gewöhnliche Arbeitsleistung ist (z.B. Berufskraftfahrer:innen) oder Beschäftigte regelmäßig auswärts unterwegs sind (Außendienstmitarbeiter:innen).
Bei Reisezeit unterscheidet man zwischen "aktiver" und "passiver" Reisezeit:
"Aktive" Reisezeiten sind Reisezeiten, bei denen Beschäftigte auch während des Reisens eine aktive Arbeitsleistung erbringen. (Z.B. wenn Beschäftigte während der Reise selbst einen PKW lenken, weil ihre Arbeitgeber:innen es ausdrücklich anordnen oder weil das Ziel mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist; oder wenn Beschäftigte während der Reise im Zug am Laptop arbeiten.)
"Passive" Reisezeiten liegen vor, wenn Beschäftigte während der Reise nicht aktiv arbeiten. (Z.B. wenn Beschäftigte mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder als Beifahrer:innen reisen und während der Reise nicht z.B. am Laptop arbeiten; aber auch, wenn sie freiwillig selbst einen PKW lenken.)
Durch passive Reisezeiten können die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden. Bestehen während der passiven Reisezeit ausreichende Erholungsmöglichkeiten (nämlich die Möglichkeit, einigermaßen erholsam zu schlafen, z. B. in einem Schlafwagen oder bei einem Flug in der First Class oder Business Class), kann die tägliche Ruhezeit verkürzt werden. Auch der Kollektivvertrag kann eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit zulassen. Solche Verkürzungen der täglichen Ruhezeit sind allerdings nur zweimal pro Kalenderwoche zulässig.
Reisen während der Zeit der Wochenend- und Feiertagsruhe sind zulässig, wenn sie zum Erreichen des Reiseziels notwendig sind oder im Interesse der Beschäftigten liegen. Diese Bestimmung gilt für aktive und passive Reisezeit.
Zulässig ist aber grundsätzlich nur die Reise selbst. Die Ausübung der eigentlichen Arbeit am Zielort ist am Wochenende oder Feiertag nur erlaubt, wenn es dafür eine eigene Ausnahme gibt.
Bei geplanten Reisen am Wochenende ist Wochenruhe (§ 4 ARG) zu gewähren, bei unvorhergesehenen, kurzfristig anfallenden Reisen zumindest Ersatzruhe (§ 6 ARG).
§ 10a ARG
Durch passive Reisezeit darf die Tagesarbeitszeit von mindestens 16-jährigen Jugendlichen in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. (An der zulässigen Wochenarbeitszeit ändert sich dadurch nichts: Die durch die Reisezeit verlängerte Arbeitszeit an einzelnen Tagen ist durch Verkürzung der Arbeitszeit an anderen Tagen auszugleichen.) Auch hier gilt aber, dass diese Bestimmung nicht anwendbar ist, wenn Jugendliche regelmäßig auswärts unterwegs sind.
Letzte Änderung am: 31.03.2026