Gleitzeit, Bereitschaftsdienste, Dekadenarbeit
Für Gleitzeit, Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft und Dekadenarbeit gibt es Sonderbestimmungen zur Arbeitszeit.
Gleitzeit
Bei Gleitzeit können Beschäftigte Beginn und Ende ihrer täglichen Normalarbeitszeit innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens selbst bestimmen.
Gleitzeit muss durch Betriebsvereinbarung (oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarungen mit den Beschäftigten) geregelt werden. Diese Gleitzeitvereinbarung muss enthalten:
- die Dauer der Gleitzeitperiode,
- den Gleitzeitrahmen,
- das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und
- die Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei Gleitzeit grundsätzlich 10 Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch im Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode 40 Stunden im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind.
Falls die Beschäftigten ihre Arbeitszeitaufzeichnungen selbst führen, müssen ihre Arbeitgeber:innen sie sich nach Ende der Gleitzeitperiode aushändigen lassen und kontrollieren. Wird ein Zeiterfassungssystem verwendet, ist den Beschäftigten nach Ende der Gleitzeitperiode auf ihr Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, oder es ist ihnen Einsicht zu gewähren.
§ 4b und § 26 Abs. 2 AZG
Arbeitsbereitschaft
Unter Arbeitsbereitschaft versteht man Arbeitszeit, in der Beschäftigte nicht aktiv arbeiten, sich aber an einem von ihren Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern bestimmten Ort bereithalten müssen, um bei Bedarf jederzeit ihre Arbeit aufnehmen zu können.
Arbeitsbereitschaft ist immer Arbeitszeit. Daher haben auch Beschäftigte mit Arbeitsbereitschaft Anspruch auf Ruhepausen. Die Arbeitsbereitschaft ist kein Ersatz für die Ruhepause.
Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang (d.h. mindestens ein Drittel der Arbeitszeit) Arbeitsbereitschaft fällt, kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf 12 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden.
Durch Überstunden darf die Tagesarbeitszeit auf maximal 13 Stunden und die Wochenarbeitszeit auf maximal 60 Stunden ausgedehnt werden.
Voraussetzung für diese Arbeitszeitverlängerungen ist die Zulassung durch
- den Kollektivvertrag oder
- eine Betriebsvereinbarung, wenn
- diese durch den Kollektivvertrag dazu ermächtigt wurde oder
- kein Kollektivvertrag gilt, oder
- einen Bescheid des zuständigen Arbeitsinspektorats auf Antrag, wenn kein Kollektivvertrag gilt und es im Betrieb keinen Betriebsrat gibt.
Wenn die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbereitschaft besteht und es für die Beschäftigten während der Arbeitszeit besondere Erholungsmöglichkeiten gibt, kann der Kollektivvertrag für solche Arbeiten die Betriebsvereinbarung ermächtigen, dreimal pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis auf 24 Stunden zuzulassen. Sämtliche Bedingungen, unter denen diese Verlängerung zulässig ist, sind im Kollektivvertrag und in der Betriebsvereinbarung festzulegen. Voraussetzung ist, dass ein arbeitsmedizinisches Gutachten feststellt, dass die Beschäftigten wegen ihrer besonderen Arbeitsbedingungen durch die langen Arbeitszeiten im Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich belastet werden.
Für unbedingt erforderliche Übergabearbeiten ist eine weitere halbe Stunde als Überstundenarbeit zulässig.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf im Durchschnitt 60 Stunden, in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten. Der Durchrechnungszeitraum ist im Kollektivvertrag festzulegen.
Wenn die tägliche Normalarbeitszeit mehr als 12 Stunden dauert, ist anschließend eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 23 Stunden zu gewähren.
§ 5a, § 8 Abs. 4 und § 12 Abs. 2d AZG
Rufbereitschaft
Unter Rufbereitschaft versteht man Zeit, in der Beschäftigte nicht aktiv arbeiten und sich frei bewegen dürfen, aber erreichbar sein müssen, um im Fall eines Anrufs innerhalb einer angemessenen Zeit (normalerweise mindestens 30 Minuten) ihre Arbeit aufnehmen zu können.
Rufbereitschaft selbst zählt nicht zur Arbeitszeit. Arbeitseinsätze in der Rufbereitschaft sind Arbeitszeit.
Während Rufbereitschaft darf es nicht sehr häufig oder gar regelmäßig zu Arbeitseinsätzen kommen.
Rufbereitschaft darf nur an 10 Tagen pro Monat vereinbart werden. (Der Kollektivvertrag kann die Vereinbarung von Rufbereitschaft an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten zulassen.) Außerdem darf Rufbereitschaft nur für 2 wöchentliche Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden.
Arbeitseinsätze während einer Rufbereitschaft am Wochenende oder an Feiertagen sind jedoch nur zulässig, wenn die Wochenend- oder Feiertagsarbeit aufgrund einer Ausnahmebestimmung zulässig ist. Für einen Arbeitseinsatz im Rahmen einer Rufbereitschaft während einer wöchentlichen Ruhezeit ist Ersatzruhe zu gewähren.
Arbeitseinsätze im Rahmen einer Rufbereitschaft dürfen die tägliche Ruhezeit unterbrechen. Ein Teil der täglichen Ruhezeit (vor oder nach dem Arbeitseinsatz) muss aber mindestens ununterbrochene 8 Stunden dauern. (Wenn vor dem Arbeitseinsatz nicht bereits mindestens 8 Stunden frei waren, müssen nach dem Arbeitseinsatz mindestens 8 Stunden frei sein.) Falls zwischen dem letzten Dienst und dem Arbeitseinsatz noch keine ausreichende tägliche Ruhezeit eingehalten wurde, sind die Arbeitszeiten des letzten Dienstes und des Arbeitseinsatzes zusammenzurechnen und dürfen zusammen die zulässigen Arbeitszeitgrenzen nicht überschreiten. Außerdem ist für jeden Arbeitseinsatz, der eine tägliche Ruhezeit unterbricht, innerhalb von 2 Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um 4 Stunden zu verlängern.
Dekadenarbeit
Unter „Dekadenarbeit“ versteht man meist, dass auf 10 Arbeitstage 4 freie Tage folgen. (Es sind aber auch andere Varianten möglich.)
Sofern Dekadenarbeit zur Überschreitung der normalerweise geltenden Arbeitszeitgrenzen oder zur Nichteinhaltung der wöchentlichen Ruhezeit führt, ist sie nur möglich, wenn ein Kollektivvertrag bestimmte Sonderbestimmungen für Dekadenarbeit enthält.
Der Kollektivvertrag kann für Beschäftigte auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen besondere Regelungen für Dekadenarbeit zulassen.
Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen mehr als 40 Stunden beträgt, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet (Beispiel: erste Woche: 63 Stunden, zweite Woche: 17 Stunden). Die tägliche Normalarbeitszeit darf 9 Stunden nicht überschreiten, sofern nicht aufgrund einer anderen Bestimmung eine längere tägliche Normalarbeitszeit zulässig ist.
Der Kollektivvertrag kann außerdem zulassen, dass die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen gekürzt wird oder ganz entfällt, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden eingehalten wird. Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ruhezeit dürfen nur Ruhezeiten herangezogen werden, die mindestens ununterbrochene 24 Stunden dauerten.
Letzte Änderung am: 24.03.2026