Natürliche Belichtung und Sichtverbindung

Natürliche Belichtung von Arbeitsräumen

Menschen haben ein natürliches Bedürfnis nach räumlicher, zeitlicher und sozialer Orientierung, nach einem Sicherheitsgefühl und einem Gefühl der eigenen Kontrolle, nach geistiger Aktivierung und Erholung, sowie nach Kontakt mit der Natur und der Sonne.

Fenster bzw. allgemein "Lichteintrittsflächen" dienen nicht nur dem Blick ins Freie, sondern sollen es auch ermöglichen, Tageslicht als Arbeitsplatzbeleuchtung einzusetzen. Dies bietet den Vorteil einer sehr guten Farbwiedergabe für die beleuchteten Gegenstände, als auch einer Energieeinsparung bei der elektrischen Beleuchtung. Genügend Licht ist auch eine Voraussetzung für positive gesundheitliche Wirkungen, besonders in den Wintermonaten.

Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die

  • in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche betragen
  • und direkt ins Freie führen.

Die Anforderung „gleichmäßig“ bezieht sich nur auf die Verteilung der erforderlichen Belichtungsflächen eines Arbeitsraumes an den Außenwänden (Fenster, Glasflächen) bzw. der Decke (im Falle von Lichtkuppeln). Der Begriff „möglichst“ stellt klar, dass bei Vorhandensein der technischen (baulichen) Möglichkeiten die Anforderung zu erfüllen ist.

Die Anforderung ist demnach z.B. nicht zu erfüllen, wenn sich das Gebäude im dicht verbauten Ortskern befindet und hier an den Seiten oder oberhalb eingeschlossen ist, oder aus Gründen des baulichen Brandschutzes bestimmte Gebäudeteile ohne Öffnungen auszuführen sind („Feuermauer“).

Ausnahmen:

  • wenn die Nutzungsart kein Tageslicht zulässt,
  • wenn nur zwischen 18 und 6 Uhr gearbeitet wird,
  • in Untergeschoßen, wenn es sich um
    • Tiefgaragen,
    • kulturelle Einrichtungen,
    • Verkaufsstellen in dicht verbauten Ortskernen oder
    • Gastgewerbebetriebe handelt.
    • Sind jedoch belichtete Räume vorhanden, müssen ortsgebundene Arbeitsplätze dort untergebracht werden.
  • In Bahnhöfen, Flughäfen, Passagen und Einkaufszentren, wenn technisch nicht möglich.

Sichtverbindung mit dem Freien

Sichtverbindungsflächen sollen einen Kontakt zur Außenwelt, während der Arbeitszeit erhalten.

Die Sichtverbindung eines Arbeitsraumes muss

  • mindestens 5 % der Bodenfläche betragen,
  • ins Freie führen, und
  • von ortsgebundenen Arbeitsplätzen Sichtkontakt zur Umgebung ermöglichen.
    Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindungen.

Sichtverbindungsflächen sind nicht erforderlich, wenn keine natürliche Belichtung erforderlich ist.
(z.B.: Raumnutzung zwischen 18:00 und 06:00 Uhr, Tiefgaragen, etc.)

Arbeitsräume – Belichtung, Blick ins Freie (“Sichtverbindung“)

Parameter Belichtung Blick ins Freie Anmerkung
Größe der Fenster (Belichtungsflächen) 10 % der Bodenfläche 5 % der Bodenfläche Die Größe bezieht sich auf die Glasfläche, bei Heranziehung der Architekturlichte plus 20%
wo angeordnet direkt ins Freie, möglichst gleichmäßig bei ortsgebundenen Arbeitsplätzen

Fenster: Belichtung und Blick ins Freie

Oberlichten,  Lichtkuppeln, Glasdächer nur Belichtung

Raum-Nutzungsart lässt kein Tageslicht zu * -- -- aber: Pausenräume mit Fenster
Betriebszeit nur zwischen 18 und 6 Uhr * -- --  
Arbeitsstätten in Untergeschoßen * -- -- Tiefgaragen, kulturelle Einrichtungen, Verkaufsstellen in dicht verbauten Ortskernen, Kellerlokale
Arbeitsstätten in Bahnhöfen, Flughäfen, Passagen und Einkaufszentren -- -- wenn technisch nicht möglich

* Gehören zur Arbeitsstätte jedoch belichtete Räume, müssen ortsgebundene Arbeitsplätze dort untergebracht werden.

Qualität der Lichteintrittsflächen - "Lichttransmissionsgrad"

Der Transmissionsgrad beschreibt den Anteil des einfallenden Strahlungsflusses oder Lichtstroms, der ein transparentes Bauteil komplett durchdringt.

  • Bis zu einem Lichttransmissionsgrad der Verglasung von 0,65 ist die Größe der Lichteintrittsfläche von in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes ausreichend (§ 25 Abs. 1 Z 1 AStV).
  • Bei Lichttransmissionsgraden unter 0,65 ist die Lichteintrittsfläche entsprechend zu vergrößern.
  • Anmerkung: Lichteintrittsfläche ist die Netto-Glasfläche eines Fensters, ohne Rahmen und Sprossen.

Details zum Lichttransmissionsgrad und zur Anwendung in der Praxis siehe "Sonderfälle"

Hier finden Sie auch Berechnungsbeispiele für die Auswirkung von Folierungen auf Fensterflächen und auch Ausnahmemöglichkeiten, wenn Gläser höherer Qualität eingesetzt werden sollen.

Planung von neuen Arbeitsstätten - "Architekturlichte"

Ist die sogenannte "Architekturlichte" (Wandöffnung ohne eingebautes Fenster) oder die tatsächliche Lichteintrittsfläche (Glasfläche des eingebauten Fensters) heranzuziehen?

Entsprechend § 25 AStV ist bei der Beurteilung der natürlichen Belichtung von Arbeitsräumen anhand von Plänen die tatsächliche Lichteintrittsfläche heranzuziehen (= Glasfläche der eingebauten Fenster).

Bei im Plan ausgewiesener Architekturlichte ist, falls nicht ein konkreter Abzugswert nachgewiesen wird, ein Abzug von 15 % von der Architekturlichte zu machen, um auf die tatsächliche Lichteintrittsfläche der Arbeitsräume zu kommen. 

Letzte Änderung am: 21.10.2021