Verbotene Betriebe und verbotene Arbeiten

Verbotene Betriebe

Unter anderem ist die Beschäftigung von Jugendlichen in Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Peep-Shows und ähnlichen Etablissements, aber auch in Wettbüros verboten.

§ 2 KJBG-VO

Verbotene Arbeiten

  • Jugendliche dürfen nur eingeschränkt für gefährliche oder belastende Arbeiten herangezogen werden.
  • Welche Arbeiten verboten sind, hängt vom Ausbildungsverhältnis, vom Ausbildungsfortschritt und vom Alter der oder des Jugendlichen ab.

Die verbotenen Arbeiten sind in der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, aufgezählt.

Näheres dazu im Folder:  
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen (Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln) (PDF, 0,1 MB)

Das Praxisbeispiel "Farbcodiersystem" eines renommierten Erzeugers von Luxus-Interiuer zeigt, wie Beschäftigungsverbote und -beschränkungen im Betrieb umgesetzt werden können. Um vor Ort erkennbar zu machen, ob und wann bestimmte Maschinen von Jugendlichen entsprechend ihrer Ausbildung genutzt werden dürfen wurde ein Farbcodiersystem eingeführt. Die Maschinen werden entsprechend § 6 KJBG-VO eingestuft und sowohl in der Lehrwerkstätte als auch in der gesamten Arbeitsstätte farblich gekennzeichnet. Dies betrifft auch die Aufbewahrungsboxen von Handmaschinen.

Praktische Lösung - Farbcodiersystem für verbotene und zulässige Handmaschinen (PDF, 0,2 MB)

Ausnahmemöglichkeiten

Das Arbeitsinspektorat kann ausnahmsweise mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach der KJBG-VO zulassen und zwar unter folgenden Voraussetzungen

  • unbedingt erforderlich für die Ausbildung (d.h. die Ausnahme ist für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich)
  • keine Beeinträchtigung des Schutzes der Jugendlichen nach den besonderen Umständen des Einzelfalls
  • Vorschreibung von Bedingungen im Bescheid wie etwa
    • Durchführung der Arbeiten nur unter Aufsicht
    • Beschäftigung erst nach einer gewissen Ausbildungszeit (z.B. nach 18 Monaten)

§ 8 und § 1 Abs. 2 KJBG-VO

Ausnahmeverfahren:

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss einen begründeten Ausnahmeantrag beim zuständigen Arbeitsinspektorat stellen.

  • Für den Antrag sind ansonsten keine besonderen Formerfordernisse zu beachten.
  • Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ist wer Vertragspartnerin oder Vertragspartner des Beschäftigungs-(Ausbildungs-)verhältnisses mit der (jugendlichen) Arbeitnehmerin oder dem (jugendlichen) Arbeitnehmer ist.
Hinweis: Hat eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber in verschiedenen Aufsichtsbezirken gelegene Betriebsstätten mit gemeinsamer Leitung, so kann der Antrag auf Ausnahmegenehmigung für sämtliche dieser Betriebsstätten bei jenem Arbeitsinspektorat gestellt werden, in dessen Aufsichtsbezirk sich die zentrale Leitung der Betriebsstätten befindet.

§ 15 Abs. 9 Arbeitsinspektionsgesetz

Vor der Bewilligung der Ausnahme muss das Arbeitsinspektorat die zuständige Lehrlings- und Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der ArbeitgeberInnen hören.

Nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens entscheidet das Arbeitsinspektorat mit Bescheid.

Weitergehende Schutzmaßnahmen

Das Arbeitsinspektorat kann über die Verbote der KJBG-VO hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.

§ 8 Abs. 2 KJBG-VO

Weitere verbotene Arbeiten

Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, sowie zu Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo herangezogen werden.

§ 21 KJBG

Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- und Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.

§ 21a KJBG

Letzte Änderung am: 19.07.2024