Verbotene Betriebe und verbotene Arbeiten

Für Jugendliche ist die Beschäftigung in bestimmten Betrieben und mit bestimmten Arbeiten oder Arbeitsmitteln verboten oder nur unter Bedingungen zulässig.

Verbotene Betriebe

Unter anderem ist die Beschäftigung von Jugendlichen in Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Peep-Shows und ähnlichen Etablissements, aber auch in Wettbüros und an der Kasse von Glücksspielhallen mit Automaten verboten.

§ 2 KJBG-VO

Verbotene Arbeiten

  • Jugendliche dürfen gefährliche oder belastende Arbeiten nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen verrichten.
  • Welche Arbeiten verboten oder erlaubt sind, hängt oft vom Ausbildungsverhältnis, vom Ausbildungsfortschritt und vom Alter der Jugendlichen ab.
  • Häufig sind bestimmte Arbeiten nur unter „Aufsicht“ erlaubt.

Die verbotenen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen Arbeiten sind in der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) aufgezählt.

Näheres zur Arbeit mit gefährlichen Arbeitsmitteln im Folder:  
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen (Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln) (PDF, 0,1 MB)

Neben den in der KJBG-VO enthaltenen Verboten gelten für Jugendliche jedenfalls auch alle in sonstigen Arbeitsschutzvorschriften (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und Verordungen) enthaltenen Verbote und Beschränkungen.

Das Praxisbeispiel "Farbcodiersystem" eines renommierten Erzeugers von Luxus-Interieur zeigt, wie man Beschäftigungsverbote und -beschränkungen im Betrieb umsetzen kann. Um vor Ort erkennbar zu machen, ob und ab wann Jugendliche bestimmte Maschinen entsprechend ihrer Ausbildung nutzen dürfen, wurde ein Farbcodiersystem eingeführt. Die Maschinen werden entsprechend § 6 KJBG-VO eingestuft und sowohl in der Lehrwerkstätte als auch in der gesamten Arbeitsstätte farblich gekennzeichnet. Dies betrifft auch die Aufbewahrungsboxen von Handmaschinen.

Praktische Lösung - Farbcodiersystem für verbotene und zulässige Handmaschinen (PDF, 0,2 MB)

Ausbildung

Viele Arbeiten sind nur für Jugendliche „in Ausbildung“ zulässig. Gemeint sind nur Ausbildungen im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses, nicht aber Ferial- und Pflichtpraktika oder Volontariate. (Ausnahmen in der KJBG-VO, die nur für Jugendliche in Ausbildung gelten, sind somit nicht bei Pflichtpraktika anwendbar.)

Außerdem gelten die für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind. Es hängt somit von den Ausbildungsvorschriften ab, ob Jugendliche für eine ordnungsgemäße Ausbildung bestimmte Tätigkeiten verrichten oder mit bestimmten Arbeitsmitteln arbeiten müssen.

§ 1 Abs. 2 und 3 KJBG-VO

Gefahrenunterweisung

Häufig ist die Beschäftigung mit bestimmten Arbeitsmitteln grundsätzlich verboten, jedoch „erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach 12 Monaten, unter Aufsicht“. Das bedeutet, dass die Beschäftigung in folgenden 2 Fällen zulässig ist, sofern jeweils alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht;
  • nach 12 Monaten Ausbildung und nach Absolvierung einer Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts und unter Aufsicht.

Mit „Gefahrenunterweisung“ ist nicht die Unterweisung im Betrieb (§ 24 KJBG) gemeint, sondern eine nachweislich absolvierte spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der AUVA im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im Rahmen des Berufsschulunterrichts. Die:Der Arbeitgeber:in muss sich vor der Beschäftigung der Jugendlichen mit den Arbeitsmitteln vergewissern, dass sie die Gefahrenunterweisung absolviert haben.

§ 1 Abs. 5 KJBG-VO

Ausnahmebescheid

Das Arbeitsinspektorat kann ausnahmsweise mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach der KJBG-VO zulassen und zwar unter folgenden Voraussetzungen:

  • die Ausnahme ist für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich (somit ist keine Ausnahmebewilligung für Hilfsarbeiter:innen und Praktikant:innen möglich)
  • keine Beeinträchtigung des Schutzes der Jugendlichen
  • Vorschreibung von Bedingungen im Bescheid wie etwa
    • Durchführung der Arbeiten nur unter Aufsicht
    • Beschäftigung erst nach einer gewissen Ausbildungszeit (z.B. nach 18 Monaten)

Verfahren:

Die:Der Arbeitgeber:in muss einen begründeten Ausnahmeantrag beim zuständigen Arbeitsinspektorat stellen.

Hinweis: Falls sich der Antrag auf in verschiedenen Aufsichtsbezirken gelegene Betriebsstätten mit gemeinsamer Leitung bezieht, ist für die Ausnahmegenehmigung für sämtliche dieser Betriebsstätten jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die gemeinsame Leitung der Betriebsstätten befindet.

§ 15 Abs. 9 Arbeitsinspektionsgesetz

Vor der Bewilligung der Ausnahme muss das Arbeitsinspektorat die zuständige Lehrlings- und Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der ArbeitgeberInnen hören.

Nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens entscheidet das Arbeitsinspektorat mit Bescheid. Der Bescheid oder eine Kopie des Bescheides ist im Betrieb an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

§ 8 und § 9 KJBG-VO

Weitere verbotene Arbeiten

Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht Akkordarbeiten, leistungsbezogene Prämienarbeiten und sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, sowie Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo verrichten.

§ 21 KJBG

Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht unter eigener Verantwortung höhere Geld- oder Sachwerte befördern.

§ 21a KJBG

Letzte Änderung am: 31.03.2026