Ausnahmen von der Arbeitsruhe

Am Wochenende und an Feiertagen ist die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzlich verboten. Es gibt aber verschiedene Ausnahmen.

Einige Ausnahmen sind unmittelbar im Arbeitsruhegesetz zu finden.

§ 10 ARG

Für bestimmte Tätigkeiten sind in der Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, Ausnahmen festgelegt. Diese begründen sich z.B. bei Produktionsprozessen auf den notwendigen ununterbrochenen Fortgang der Arbeiten, wie dies bei der Metallerzeugung notwendig sein kann. In der Verordnung sind die während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässigen Tätigkeiten genau angeführt. Es dürfen auch Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder dafür unbedingt erforderlich sind, vorgenommen werden. Dabei dürfen nur die für diese Tätigkeiten unbedingt erforderlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer herangezogen werden.

§ 12 ARG
Arbeitsruhegesetz-Verordnung

Zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils und der Sicherung der Beschäftigung können in den Kollektivverträgen weitere Ausnahmen vereinbart werden.

§ 12a ARG

Bei vorübergehend auftretendem besonderen Arbeitsbedarf darf mit Betriebsvereinbarung oder (in Betrieben ohne Betriebsrat) schriftlichen Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an maximal vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Jahr Wochenend- oder Feiertagsarbeit zugelassen werden. Die Betriebsvereinbarung oder schriftliche Einzelvereinbarung muss, sofern sie für wiederkehrende Ereignisse abgeschlossen wird, den Anlass umschreiben. Die Wochenendarbeit ist für die einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch nicht an vier unmittelbar aufeinanderfolgenden Wochenenden zulässig. Außerdem gilt diese Ausnahmemöglichkeit nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz.

 § 12b ARG

Weiters kann die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann weitere Ausnahmen durch Verordnung zulassen, soweit ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf für Versorgungsleistungen gegeben ist.

§ 13 ARG

Gleichfalls kann der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend unter bestimmten Voraussetzungen in Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen.

§ 15 ARG

Bei Reisezeiten, die grundsätzlich als Arbeitszeiten zu werten sind, gilt, dass Reisebewegungen während der Wochenend- und Feiertagsruhe dann zulässig sind, wenn dies zur Erreichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelegen ist.

§ 10a ARG

Letzte Änderung am: 12.01.2021