Ausnahmen von der Arbeitsruhe

Am Wochenende und an Feiertagen ist die Beschäftigung grundsätzlich verboten. Es gibt aber verschiedene Ausnahmen.

Grundsatz

Die Beschäftigung an Wochenenden und Feiertagen ist nur erlaubt, wenn es dafür eine ausdrückliche Ausnahme gibt.

Für alle Fälle, in denen die Beschäftigung am Wochenende oder an Feiertagen erlaubt ist, gilt, dass nur die unbedingt notwendige Anzahl an Beschäftigten eingesetzt werden darf.

§ 2 ARG

Arbeitsruhegesetz

Einige Ausnahmen sind im Arbeitsruhegesetz (ARG) selbst zu finden, insbesondere:

  • Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten (§ 10 ARG)
  • Ausnahmen für Märkte und marktähnliche Veranstaltungen (§ 16 ARG)
  • Ausnahmen für Messen und messeähnliche Veranstaltungen (§ 17 ARG)
  • Ausnahmen für Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und Schiffslandeplätzen, Zollfreiläden (§ 18 ARG).

§ 10, § 16, § 17, § 18 ARG

Arbeitsruhegesetz-Verordnung

Für bestimmte Tätigkeiten enthält die Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO) Ausnahmen. In der Verordnung sind die während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässigen Tätigkeiten genau angeführt.

Es sind auch Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den ausdrücklich zugelassenen Arbeiten stehen oder für deren Durchführung unbedingt erforderlich sind, erlaubt, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können (sogenannte „Annextätigkeiten“).
Arbeitsruhegesetz-Verordnung

Kollektivverträge

Kollektivverträge können weitere Ausnahmen zulassen. Es können auch Zusatz-Kollektivverträge für einzelne Betriebe abgeschlossen werden.

§ 12a ARG

Betriebsvereinbarungen und schriftliche Einzelvereinbarungen

Bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf dürfen eine Betriebsvereinbarung oder (in Betrieben ohne Betriebsrat) schriftliche Einzelvereinbarungen mit den Beschäftigten die Beschäftigung an höchstens 4 Wochenenden oder Feiertagen pro Person und Jahr zulassen. Die Betriebsvereinbarung oder schriftliche Einzelvereinbarung muss, sofern sie für wiederkehrende Ereignisse abgeschlossen wird, den Anlass umschreiben. Diese Ausnahmemöglichkeit gilt nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz.

Die zahlenmäßige Beschränkung auf 4 Wochenenden oder Feiertage pro Jahr gilt für die einzelnen Beschäftigten, nicht für den Betrieb. Wenn an verschiedenen Wochenenden oder Feiertagen unterschiedliche Beschäftigte arbeiten, ist die Arbeit im Betrieb auch an mehr als 4 Wochenenden oder Feiertagen pro Jahr möglich. Die Wochenendarbeit ist für die einzelnen Beschäftigten jedoch nicht an 4 unmittelbar aufeinanderfolgenden Wochenenden zulässig.

 § 12b ARG

Verordnungen der Bundesländer

Auch Verordnungen der Landeshauptleute (insbesondere die Öffnungszeitenverordnungen der Bundesländer) können Ausnahmen für die Beschäftigung an Wochenenden und Feiertagen enthalten.

§ 13 ARG

§ 5 Abs. 3 Öffnungszeitengesetz

Bescheide

In Einzelfällen kann unter bestimmten Voraussetzungen die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weitere Ausnahmen mit Bescheid zulassen.

§ 15 ARG

Reisezeit

Vorübergehende Reisen sind während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig, wenn sie zur Erreichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse der Beschäftigten gelegen sind. Näheres dazu unter Reisezeiten.

§ 10a ARG

Außergewöhnliche Fälle

In bestimmten außergewöhnlichen Fällen dürfen Beschäftigte während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden, sofern es sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten handelt. Näheres dazu unter Außergewöhnliche Fälle.

§ 11 ARG

Letzte Änderung am: 23.03.2026