Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5 VGÜ)
Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, müssen Arbeitgeber:innen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer:innen, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können (§ 51 ASchG).
Bei Einwirkung von
- eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen,
- biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 oder 4,
- Vibrationen, die einen Auslösewert - Ganzkörper-Vibrationen: 0,5 m/s², Hand-Arm-Vibrationen: 2,5 m/s² - überschreiten,
- künstlicher optischer Strahlung,
- elektromagnetischen Feldern
- fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen
- natürlicher UV-Strahlung, wenn regelmäßig Arbeiten im Freien in der warmen Jahreszeit durchgeführt werden
und bei
- Nachtarbeit
können sich Arbeitnehmer:innen auf eigenen Wunsch besonderen Untersuchungen unterziehen. Diese Untersuchungen dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner:innen gemäß § 79 Abs. 2 ASchG entsprechen.
Für diese Untersuchungen ist eine Ermächtigung nicht erforderlich. Weiters sind die Befunde der sonstigen besonderen Untersuchungen nicht an den Arbeitsinspektionsärztlichen Dienst zu übermitteln.
Letzte Änderung am: 26.05.2026