FAQ

und direkte Antworten mit praktischen Beispielen (Umbauten, Fluchtweg, Stapler fahren, etc.).

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten (PDF, 0,7 MB)  

Beim Neubau bzw. bei baulichen Änderungen einer Arbeitsstätte sind die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung einzuhalten. Bereits bei der Planung ist darauf zu achten, dass

  • mindestens ein Endausgang ins Freie stufenlos und eine Toilette und
    ein Waschplatz barrierefrei erreichbar ist,
  • wenn im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen sind, zumindest ein Aufzug für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderungen gestalten ist
    (Achtung: Ein Aufzug für Menschen mit Behinderung ist nicht gleichzusetzen mit einem Feuerwehraufzug),

oder

  • die nachträgliche Adaptierung leicht möglich sein muss.

Als Richtlinie für ein barrierefreies Bauen gilt die ÖNORM B 1600.

§ 15 AStV

Nähere Informationen zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten finden sie auf dieser Homepage.

Vom Sozialministeriumservice wird die behindertengerechte Adaptierung von Arbeitsplätzen sowie die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und Schulungs- und Ausbildungskosten gefördert.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Sozialministeriums.

In der Praxis tritt oftmals das Problem auf, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer körperlichen Behinderung oder einer Behinderung der Sinnesorgane (z.B. eingeschränktes Seh- und Hörvermögen), die Fluchtwege und gesicherten Fluchtbereiche wie ihre Kolleginnen und Kollegen ohne Behinderungen nicht benutzen können (zum Beispiel Rollstuhl, Gehbehinderung, blinde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer).

Die Rettung durch andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist in der Praxis kein geeignetes Mittel damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung im Gefahrenfall die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen zu können.

Lösungsmöglichkeit

Arbeitgeberin und Arbeitgeber ermittelt gemeinsam mit Arbeitsmedizinerin/Arbeitmediziner und Sicherheitsfachkraft die Gefahren, beurteilt und dokumentiert diese und berücksichtigt zum Beispiel folgende Fragen:

  • In welchen Betriebsbereichen befinden sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung während ihrer Arbeit?
    • Wo befinden, oder sollen sich, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung im Gefahrenfall befinden?
    • Sind für die Flucht bzw. die Rettung von Menschen mit Behinderung
      (Brandschutzplan, erweiterter vorbeugender Brandschutz, Rettungsweg, etc.) geeignete Maßnahmen gesetzt?
  • Arbeitgeberin und Arbeitgeber nimmt Kontakt mit den betroffenen Behörden (Arbeitsinspektorat, Feuerwehr, Bezirksverwaltungsbehörde, und andere) auf.
    • Die Sachverständigen der Behörde (Feuerwehr, welche im Gefahrenfall den Menschen mit Behinderung auch bergen muss), bzw. externe Sachverständige legen Maßnahmen fest um eine gleichwertigen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung zu gewährleisten.

Behörde bewilligt im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens die besonderen Maßnahmen.

Im Rahmen dieses Ausnahmeverfahrens sind Ausnahmen von ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen möglich.

Die besonderen Maßnahmen sind bei Bedarf (zum Beispiel bei geänderten Gefahrensituationen) anzupassen!

Zwei Voraussetzungen sind zu unterscheiden

  • Mit dem Führen eines Hubstaplers dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn sie über entsprechende Fachkenntnisse nach der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) verfügen
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Führen von Staplern heranziehen, wenn diese geistig und körperlich für die jeweilige Aufgabe geeignet sind. Ja nach Ausmaß der Behinderung können daher auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Einschränkungen mit dem Führen von Hubstaplern beschäftigt werden.

Die geistige und körperliche Eignung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung) von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ermittelt und festgehalten werden. Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgerber diese Eignung nicht persönlich feststellen können, können sie auf die Hilfe von externen Fachkundigen (z.B. Fachärzte; Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte; Sachverständige) zurückgreifen.
Die Verantwortung, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb bzw. der Dienststelle zum Führen von Staplern heranzuziehen, verbleibt bei der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber.
§ 6 ASchG

Vor Beschäftigung sind weiters folgende Punkte zu beachten:

Weiters haben sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu vergewissern, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Unterweisung und Information auch verstanden haben.

Hinweis:
Einzelne Ausbildungseinrichtungen bieten in Österreich Hubstaplerkurse mit einer/m GebärdendolmetscherIn an.

Das Arbeitsinspektorat kann die Beschäftigung mit Arbeiten die für Menschen mit Behinderung (auch bedingt durch das Alter, Gebrechen oder chronische Krankheiten) auf Grund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes eine Gefahr bewirken können, durch Bescheid untersagen, oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
Die Arbeitsinspektion ist bemüht, Nachteile für die betroffenen Menschen mit Behinderung zu vermeiden und legt größten Wert auf eine umfassende Beratung der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.
Ziel des Verfahrens ist es, die Arbeitsbedingungen an die Fähigkeiten und Bedürfnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzupassen.
Eine Weiterbeschäftigung kann auch durch bestimmte, mit den Betroffenen abgestimmten, Bedingungen ermöglicht werden.
§ 6 Abs. 5 ASchG 

Auf die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates wird hingewiesen
§ 92 Arbeitsverfassungsgesetz 

Letzte Änderung am: 22.02.2021