Sonstige Arbeitsmittel

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Prüfung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind auch noch besondere Bestimmungen für bestimmte Gruppen von Arbeitsmitteln zu beachten.

Bolzensetzgeräte, Feuerungsanlagen, Stetigförderer sowie kraftbetriebene Türen und bestimmte Tore dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen (jährlich, max. alle 15 Monate) durchgeführt wurden.

Bolzensetzgeräte dürfen von Jugendlichen nicht benutzt werden. Für Arbeiten auf Leitern bestehen für Jugendliche Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen.

§ 6 KJBG-VO
§ 7 KJBG-VO

Feuerungsanlagen

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Prüfung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Feuerungsanlagen auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

Schutzmaßnahmen, Schutzeinrichtungen für "alte" Anlagen (ohne CE-Zeichen)

  • Flammenrückschläge und Verpuffungen vermeiden
  • Brandschutzsicherungen (Brandschutzthermostate) vorsehen

Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung über 30 kW dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen (jährlich, max. alle 15 Monate) durchgeführt

§ 48 AM-VO

Spezialthema unterirdische Heizräume

In unterirdischen Heizräumen kann im Störfall nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sich CO und CO 2 in der Atemluft angereichert haben. Bei bestimmten Bauformen erfolgt die Zufuhr der Verbrennungsluft statisch durch einen Blechkanal, eine Raumlüftung im engeren Sinn liegt nicht vor.

§§ 59 und 60 AAV betreffen Behälter, Silos, Schächte, Gruben, Rohrleitungen und ähnliche Betriebseinrichtungen und sind daher auf unterirdische Heizräume mit senkrechten Zugängen (Fallschachttüre) anzuwenden.

Nähere Informationen: Befahren von Behältern und Gruben

Verbrennungskraftmaschinen

Gegen folgende Gefahren sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen:

  • Rückschlag
  • Brandgefahr
  • Explosionsgefahr

Schutzmaßnahmen

Starten unter Verwendung von reinem Sauerstoff oder brennbaren Gasen ist verboten

Offenes Feuer und Licht oder sonstige Zündquellen beim Betanken dürfen nicht vorhanden sein

Kraftstoff mit einem Flammpunkt unter 55°C (Benzin) darf nur bei stillstehendem Motor nachgefüllt werden (außer wenn Entzündungsgefahr ausgeschlossen ist)

§ 32 AM-VO

Zentrifugen

Schutzmaßnahmen

  • Zentrifugen gleichmäßig befüllen
  • Höchstdrehzahl nicht überschreiten
  • Zentrifugen nicht mit der Hand bremsen

§ 31 AM-VO

Leitungen und Armaturen

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Leitungen und Armaturen auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

  • Leitungen und Armaturen müssen geschützt verlegt werden, wenn Beschädigungen oder Undichtheit eine erhöhte Gefahr darstellt
  • Leitungen in befahrbare Behälter müssen absperrbar sein
  • Rohrleitungen müssen unverwechselbar gekennzeichnet sein, wenn durch Verwechseln von Rohrleitungen oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung eintreten kann
  • Abblasevorrichtungen und Ausflussöffnungen von Leitungen und Armaturen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährden
  • Bei Absperrvorrichtungen muss erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.

§ 49 AM-VO

Bolzensetzgeräte

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Prüfung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Bolzensetzgeräte auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

Für die Verwendung von Bolzensetzgeräte sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jährlich zu unterweisen.

Je nach verwendetem Gerät und der Art des Einsatzes muss die Unterweisung folgende Bereiche umfassen:

  • Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen
  • Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten
  • Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern
  • Besetzen von Materialien
  • Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches
  • Zu verwendende Schutzausrüstung
  • Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch die Benutzerin/den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.

Sicherheitstechnische Richtlinien für die Verwendung von Bolzensetzgeräten enthalten die ÖNÖRMen Z 1541 (Schussgeräte) und Z 1543 (Kolbengeräte).

Bolzensetzgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen (jährlich, max. alle 15 Monate) durchgeführt.

Bolzensetzgeräte dürfen von Jugendlichen nicht benutzt werden.

§ 29 AM-VO
§ 6 KJBG-VO

Leitern

Schutzmaßnahmen vor Arbeitsbeginn

  • Die Leiter muss für die Arbeit geeignet sein.
  • Bei der Auswahl der Leiter muss die erforderliche Länge und die Bodenbeschaffenheit berücksichtigt werden.
  • Anlegeleitern müssen mindestens 1 m länger als die Höhe des zu besteigenden Objekts sein.
  • Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen über die sichere Verwendung der Leiter unterwiesen werden.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Leiter vor Arbeitsbeginn auf Schäden untersuchen und dürfen beschädigte Leitern nicht verwenden.

Allgemeine Schutzmaßnahmen

  • Leitern dürfen sich nicht gefährlich durchbiegen
  • Trittsichere Sprossen und Stufen
  • Gleicher Sprossen- oder Stufenabstand
  • Sprossenabstände maximal 30 cm (die oberen zwei Sprossenabstände dürfen bei Stehleitern maximal 35 cm groß sein)
    Holmabstand mindestens 28 cm
  • Aufgenagelte Stangen, Bretter oder Latten als Sprossen und Stufen sind verboten
  • Verlängern von Leitern durch Befestigen von Latten an den Holmen ist verboten
  • Festverlegte Leitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen (oder eine andere Anhaltevorrichtung ist vorhanden)
  • Absturzsicherung für festverlegte Leitern
    • für Leiternlängen über 5 m
    • ab einer Höhe von 3 m
    • Rückensicherung oder Steigschutz
    • ab einem Höhenunterschied von mehr als 5 m zur Umgebung ab 2 m Höhe
  • Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterschenkel bei Stehleitern
  • Keine Quetschstellen oberhalb der Gelenke von Stehleitern

Standsichere Aufstellung

  • Der Aufstellungsort der Leiter muss waagrecht, rutschsicher und ausreichend fest sein.
  • Anlegeleitern müssen gegen Abrutschen (z.B. durch Einhaken oder Stabilisieren durch eine zweite Person) gesichert werden.
  • Aufstellwinkel für Anlegeleitern etwa 3 : 1 bis 4 : 1.
  • Anlehnen der Leiterholme von Anlegeleitern nur an sichere Punkte.
  • Schenkel von Stehleitern müssen immer ganz auseinandergeklappt werden
  • Mehrteilige Leitern müssen Einrastvorrichtungen besitzen. Diese müssen auch verwendet werden.
  • Sprossenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge von 8 m verwendet werden, außer es sind besondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Leiter gegen Umfallen getroffen, wie
    • Standverbreiterungen (z.B. mit Querfuß oder breiterem Leiterfuß)
    • seitliche Abstützung oder
    • Befestigung der Leiter am oberen Leiterende
  • Beim Auf- oder Absteigen nach Möglichkeit keine Gegenstände oder Lasten mitnehmen (Gegenstände von einer zweiten Person hinaufreichen lassen).
  • Von Stehleitern nicht auf Bühnen oder andere höhergelegene Plätze übersteigen.

Arbeiten auf der Leiter

  • Nur kurzfristige Arbeiten durchführen. Für längere Arbeiten eine Hubarbeitsbühne, einen Arbeitskorb oder ein Gerüst verwenden.
  • Bei Arbeiten auf der Leiter nicht seitlich hinauslehnen.
  • Auf der Leiter keine Arbeiten durchführen, bei denen eine Zwangshaltung eingenommen werden muss oder ein hoher Kraftaufwand erforderlich ist. Für solche Arbeiten eine Hubarbeitsbühne, einen Arbeitskorb oder ein Gerüst verwenden.
  • Bei einer Absturzhöhe von mehr als 5 m darf von Anlegeleitern aus nur gearbeitet werden, wenn
    • die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwenden oder
    • besondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Leiter gegen Umfallen getroffen sind, wie Standverbreiterungen (z.B. mit Querfuß oder breiterem Leiterfuß), seitliche Abstützung oder Befestigung der Leiter am oberen Leiterende.
  • Das "Gehen" mit Stehleitern (beidseitig besteigbare Sprossenleitern) ist grundsätzlich nicht zulässig, da dabei die Standsicherheit nicht gewährleistet ist. Diese ist nur bei funktionsfähiger Spreizsicherung gegeben.
    Nähere Informationen enthält der Erlass Beidseitig begehbare Stehleitern - Verbot des "Gehens" mit der Leiter (PDF, 0,2 MB)  .

Weitere Informationen

Weitere Informationen siehe Merkblatt M 023 der AUVA "Tragbare Leitern"

Für Jugendliche sind Arbeiten auf Anlegeleitern (Standplatz höher als 5 m) und Stehleitern (Standplatz höher als 3 m über der Aufstandsfläche) verboten. Erlaubt sind diese Tätigkeiten nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht durch unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche bei günstigen Witterungsverhältnissen.

§ 34 AM-VO
§ 35 AM-VO
§ 36 AM-VO
§ 37 AM-VO
§ 38 AM-VO
§ 39 AM-VO
§ 7 KJBG-VO

Behälter, Silos und Bunker

Behälter

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Prüfung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Behälter auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

Behälter müssen gegen mechanische, chemische und physikalische Einwirkungen genügend widerstandsfähig und dicht sein.

Folgende Mindestanforderungen müssen Behälter erfüllen:

  • Die Größe der Einstiegsöffnungen von Behältern muss mindestens betragen:
    • 60 cm wenn sich im Behälter gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Arbeitsstoffe ansammeln können
    • 45 cm in allen übrigen Behältern
  • Vor senkrechten Einstiegsöffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesttiefe von 1 m vorhanden sein
  • Oberhalb waagrechter Einstiegsöffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein
  • Öffnungen zur Probenentnahme und Schaulöcher müssen von einem festen Standplatz aus erreichbar sein
  • Wenn es die Sicherheit erfordert müssen Kontrolleinrichtungen (Manometer, Thermometer, Schaugläser oder Füllstandsanzeiger) vorhanden sein.
  • Gefährliche elektrostatische Aufladungen müssen abgeleitet werden (Erdung, Potenzialausgleich).

Für Behälter mit einem Betriebsdruck über 0,5 bar oder für Wasserbehälter mit einer Betriebstemperatur über 110° C gelten die angeführten Bestimmungen nicht, sondern die jeweils zutreffenden Bestimmungen des Kesselrechts.

Für die Arbeiten in und an Behältern (Reparatur, Reinigung, Wartung) sind die Schutzmaßnahmen des § 59 und des § 60 AAV einzuhalten.

§ 50 AM-VO

Silos und Bunker für Schüttgüter

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Prüfung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Silos und Bunker auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

  • Das Schüttgut muss störungsfrei ein- und auslaufen können
  • das Fließen des Schüttgutes muss gewährleistet sein
  • wenn möglich Rundsilos verwenden.

Für die Arbeiten in und an Silos und Bunkern (Reparatur, Reinigung, Wartung) sind die Schutzmaßnahmen des § 59 und des § 60 AAV einzuhalten.

Sonderbestimmungen Silos für brennbare Schüttgüter

Silos für brennbare Schüttgüter müssen in zumindest brandhemmender Bauweise (F30) hergestellt sein

Bis 2 m³ Füllvolumen dürfen Silos aus nicht brennbaren Materialien (ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein, z.B. aus Stahlblech)

Über 2 m³ Füllvolumen dürfen Silos aus nicht brennbaren Materialien (z.B. Stahlblech) hergestellt sein, wenn:

  • sie im Freien aufgestellt sind,
  • die Betriebsgebäude im Brandfall rasch und sicher verlassen werden können und
  • der Abstand des Silos von Gebäudeöffnungen und Fluchtwegen der halben Silohöhe entspricht, mindestens jedoch 5 m beträgt

§ 51 AM-VO

Stetigförderer

Unter den Begriff Stetigförderer fallen technische Einrichtungen für den kontinuierlichen Transport von Gütern wie:

  • Förderbänder
  • Becherwerke
  • Schüttelrinnen
  • Schwingförderer
  • Gurtförderer
  • Kreisförderer

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Prüfung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Stetigförderer auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

Gegen folgende Gefahren sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen

  • Quetschgefahren
  • Einzugsgefahren
  • Gefahr des Einklemmens

Schutzmaßnahmen

  • In Betrieb befindliche Stetigförderer nicht betreten oder übersteigen (außer es ist gefahrlos möglich)
  • Mitfahren auf Stetigförderern ist verboten
  • Für den Verkehr neben, über oder unter Stetigförderern sind gesicherte Wege einzurichten

Für Stetigförderer sind wiederkehrende Prüfungen durchzuführen.

§ 27 AM-VO

Türen und Tore

Neben den Allgemeinen Bestimmungen (Verwendung, Prüfung, Wartung usw.), die für alle Arbeitsmittel gelten, sind für Türen und Tore auch noch besondere Bestimmungen zu beachten.

Die Breite von Türen, die Aufschlagrichtung, die Ausrüstung mit Griffen bzw. Drückern und die Anforderungen an Notausgänge (Breite, Aufschlagrichtung ...) sind in der Arbeitsstättenverordnung (AStV) geregelt.

Tore - Ausstattung, Schutzeinrichtungen

  • Griffe zum Bewegen der Torblätter (außen und innen)
  • Feststelleinrichtungen gegen unbeabsichtigte Schließbewegung (z.B. zufolge Windangriff)
  • Einrichtungen gegen Herunterfallen von sich nach oben öffnenden Torblättern (bei Riss oder Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen oder hydraulischen Antrieben)

Für Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m² sind wiederkehrende Prüfungen und auch Abnahmeprüfungen durchzuführen.

Türen und Tore mit Kraftantrieb

  • Einrichtungen für Notbetrieb (z.B.: Handgriffe, Notstromaggregat ...)
  • Tasten und Schalter für den Antrieb: ohne Selbsthaltung
  • an einer Stelle, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden kann

Zusätzlich bei automatischen Türen und Toren

  • Quetschstellen gesichert durch Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten
  • Im Notfall (z.B.: Stromausfall) müssen sie selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein

Für kraftbetriebene Türen und Tore sind wiederkehrende Prüfungen und auch Abnahmeprüfungen durchzuführen.

§ 54 AM-VO

Letzte Änderung am: 10.02.2020