Heben von Lasten, Heben von Personen

Heben von Lasten: Krane, Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände, Winden, Hub- und Zuggeräte und Regalbedienungsgeräte.

Heben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: Es dürfen nur geeignete Arbeitsmittel verwendet werden, die vom Hersteller für das Heben von Personen bestimmt sind (Betriebsanleitung!). Mit Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten (z.B. Krane, Hubstapler) dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur befördert werden, wenn sie mit einem Arbeitskorb ausgestattet sind.

Prüfungen

Heben von Lasten - Allgemeine Schutzmaßnahmen

Zu berücksichtigen sind:

  • Eigenschaften der Last (z.B. Gewicht, Schwerpunkt, Befestigungs- und Anschlagpunkte)
  • Witterungsbedingungen
  • Art und Weise des Anschlagens oder des Aufnehmens der Last

Schutzmaßnahmen

  • Standsicher aufstellen (tragfähiger Untergrund!)
  • Aufstellen und abtragen unter Aufsicht einer fachkundigen Person
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über besondere Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Anschlagpunkte, Schwerpunkt, Gewicht) informieren
  • Werden Lasten von Hand angeschlagen, dürfen sie erst auf Anweisung des Last-Anschlägers oder eines Einweisers bewegt werden
  • Auf Hindernisse im Weg der Last achten
  • Gefährliches pendeln oder kippen der Last verhindern
  • Hängende Lasten überwachen
  • Hängende Lasten dürfen nicht über ungeschützte ständige Arbeitsplätze bewegt werden. In jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, sind geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich.

  • In folgenden Fällen dürfen Lasten keinesfalls über Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hinweggeführt werden:
  1. wenn Lastaufnahmeeinrichtungen verwendet werden, die die Last durch Magnet-, Saug- oder Reibungskräfte ohne zusätzliche Sicherung halten,
  2. beim Transport von feuerflüssigen Massen, explosionsgefährlichen, brandgefährlichen und gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen.
  • Auf Baustellen ist dafür zu sorgen, dass das Hinwegführen von Lasten über Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglichst vermieden wird.


Jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Jugendliche dürfen Hebezeuge nicht bedienen (siehe § 6 Abs. 1 KJBG-VO). Nach 24 Monaten Ausbildung dürfen Lasten von maximal 1,5 t unter Aufsicht mit Hebezeugen manipuliert werden. Jugendliche, die zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden dürfen zusätzlich nach 24 Monaten der Ausbildung unter Aufsicht Ladehilfen (Ladebagger, Ladekranen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 tm, Ladebordwände, Kippeinrichtungen usw.) die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, bedienen.

§ 18 AM-VO
§ 6 KJBG-VO

Heben von Personen - Allgemeine Schutzmaßnahmen

Es dürfen nur geeignete Arbeitsmittel verwendet werden, die vom Hersteller für das Heben von Personen bestimmt sind (Betriebsanleitung!):

  • Hubarbeitsbühnen
  • Mastkletterbühnen
  • Fassadenbefahrgeräte
  • Hängebühnen

Mit Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten (z.B. Krane, Hubstapler) dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur befördert werden, wenn sie mit einem Arbeitskorb (Arbeitskörbe für Krane, Arbeitskörbe für Hubstapler)ausgestattet sind.

Für diese Arbeitsmittel sind wiederkehrende Prüfungen und zum Teil Abnahmeprüfungen durchzuführen.

Schutzmaßnahmen

  • Aufstellungsort erforderlichenfalls sichern (z.B. in Bereichen mit Fahrzeugverkehr)
  • Nur das für die Arbeiten unbedingt erforderliche Werkzeug und Material mitnehmen
  • Wenn das Arbeitsmittel mit besetzter Arbeitsplattform verfahren werden soll, ist das nur zulässig wenn:
    • die Geschwindigkeit reduziert ist ("Versetzfahrt")
    • nur auf Weisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Arbeitsplattform verfahren wird
    • geeignete Signale zur Verständigung vereinbart sind
    • die Standsicherheit während des Verfahrens nicht beeinträchtigt wird
    • im Verfahrweg keine Hindernisse vorhanden sind
  • Den Standplatz auf der Arbeitsplattform nicht mit Gegenständen (z.B. Kisten) erhöhen

§ 21 AM-VO

Letzte Änderung am: 02.02.2024