Aufsicht bei besonderen Arbeiten

Jugendliche dürfen für gefährliche oder belastende Arbeiten nicht oder nur eingeschränkt herangezogen werden (z.B. Arbeiten an gefährlichen Arbeitsmitteln). Dies ist abhängig vom Ausbildungsverhältnis, vom Ausbildungsfortschritt und vom Alter der Jugendlichen.

Eine weitere Voraussetzung ist eine entsprechende Aufsicht bei der Durchführung dieser Tätigkeiten. Dies bedeutet, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für eine Überwachung der gefährlichen oder belastenden Arbeiten der Jugendlichen durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit zum unverzüglichen Eingreifen bereitsteht, zu sorgen haben.


HINWEIS: Das Thema „Aufsicht“ ist auch im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren sowie Festlegung von Maßnahmen zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

Folgende Punkte sind im Rahmen der Gestaltung der Aufsicht von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu berücksichtigen und zu behandeln:

Eine geeignete fachkundige Aufsichtsperson muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • entsprechende einschlägige Ausbildung und/oder
  • Erfahrung (etwa vier Jahre einschlägige Tätigkeit).


Als Aufsichtspersonen eignen sich z.B. Ausbilderinnen und Ausbilder oder Gesellinnen und Gesellen (wenn sie die Voraussetzungen erfüllen).

Die Entscheidung und Verantwortung über die Auswahl der Aufsichtsperson und deren Eignung und Fachkunde liegt bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.


Die Aufgaben einer Aufsichtsperson sind:

  • Kenntnis bei welchen Tätigkeiten eine Aufsicht der Jugendlichen erforderlich ist.
  • Kenntnis über wesentliche Arbeitnehmerschutzvorschriften (v. a. in Zusammenhang mit dem zu beaufsichtigenden Tätigkeitsbereich der Jugendlichen, z.B. Schutzmaßnahmen an Arbeitsmitteln).
  • Jederzeit zum unverzüglichen Eingreifen bereit sein, d.h.
    • Aufenthalt im selben Raum, auf derselben Gerüstlage oder Dachfläche,
    • Jugendliche im Sichtbereich,
    • Jugendliche in Ruf- oder Sprachweite,
    • Entfernung von Jugendlichen je nach Gefahrenpotenzial,
    • rechtzeitiges Eingreifen in Gefahrensituationen muss möglich sein.
  • Überwachung der Jugendlichen bei den gefährlichen oder belastenden Arbeiten.

HINWEIS: Die Bestimmung einer Aufsichtsperson entbindet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften!

Organisation der Aufsicht:

  • Hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Aufsichtsperson bestimmt?
  • Weiß die Aufsichtsperson davon?
  • Wissen die Jugendlichen, wer ihre Aufsichtsperson ist?
  • Kennen die Jugendlichen die Aufsichtsperson?
  • Wissen Aufsichtspersonen und Jugendliche für welche Tätigkeiten die Aufsicht erforderlich ist?
  • Wie funktioniert die Organisation der Aufsicht bei auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen?
  • Wissen Jugendliche und Aufsichtspersonen, wer jeweils am konkreten Tag die Aufsicht wahrzunehmen hat?
  • Sind Betriebsrat, Jugendvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft oder Präventivfachkräfte an der Organisation beteiligt?
  • Ist eine Dokumentation über die Beauftragung der Aufsichtsperson und die Organisation der Aufsicht im Allgemeinen erfolgt?

Nachweisliche Unterweisung der Aufsichtsperson und Jugendlichen:

  • Hat eine Unterweisung der Aufsichtsperson über ihre Funktion und Aufgaben stattgefunden? Kennt die Aufsichtsperson aufgrund der Unterweisung ihre Aufgaben und ist ihr bekannt, bei welchen Tätigkeiten eine Aufsicht erforderlich ist?
  • Hat eine Unterweisung der Jugendlichen über die erforderliche Aufsicht und die zuständige Person stattgefunden? Ist ihnen bekannt, bei welchen Tätigkeiten eine Aufsicht erforderlich ist?
  • Wurden bei der Planung und Organisation der Unterweisung Betriebsrat, Jugendvertrauensperson, Präventivfachkräfte oder Sicherheitsvertrauenspersonen beigezogen?
  • Ist eine Dokumentation der Unterweisung erfolgt?

Gesetzliche Grundlagen der Aufsicht:

  • Verordnung über die Beschäftigungsverbote und - beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998
  • § 23 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 (KJBG), BGBl. I Nr. 599
  • § 14 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994

Letzte Änderung am: 05.03.2020