Rechtsanpassungen
Die Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) ist seit 1. Jänner 2026 in Kraft. Außerdem gibt es rechtliche Verschärfungen bei Arbeiten mit Asbest. Was ändert sich konkret dadurch?
Hitze-V – Was ist neu?
Hitze und UV-Strahlung erhöhen im Zuge des Klimawandels die gesundheitlichen Risiken für Beschäftigte im Freien erheblich – von Kreislaufproblemen bis hin zu schweren Hautschäden. Die Hitze-V schafft erstmals einheitliche und rechtsverbindliche Vorgaben für Arbeiten im Freien. Ausgenommen sind kurze, leichte Tätigkeiten.
Kernstück ist ein verpflichtendes Maßnahmenprogramm, das in allen Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen einsehbar sein muss – digital oder in Papierform. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen darin Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung beurteilen und Schutzmaßnahmen gemäß dem STOP-Prinzip (Substitution – Technisch – Organisatorisch – Persönlich) festlegen. Sobald die Geosphere Austria eine Hitzewarnung ab Stufe 2 (Vorsicht, gelb; ab 30°C) ausweist, sind diese Maßnahmen verpflichtend umzusetzen. Zusätzlich sind bei hitzebedingten Symptomen Notfallmaßnahmen festzulegen.
Wer regelmäßig im Freien arbeitet, kann nun außerdem eine freiwillige ärztliche Untersuchung in Anspruch nehmen, um UV-bedingten Hautkrebs vorzubeugen.
Außerdem gibt es neue Bestimmungen für Krankabinen und bestimmte selbstfahrende Arbeitsmittel, da dort Beschäftigte häufig besonders hitzeexponiert sind:
- Krankabinen müssen ausreichend gekühlt werden können (Kühlgerät). Übergangsfrist bis 1. Juni 2027.
- Wenn selbstfahrende Arbeitsmittel in Tagbauen und auf Baustellen über Fahrzeugkabinen verfügen, so müssen diese bei einer Neuanschaffung mit einer Klimatisierung ausgestattet sein. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen mit ähnlichen Bedingungen (wenn Fenster geschlossen bleiben müssen z.B. aufgrund von Staub).
Was bringt das?
Hitze und UV-Strahlung können ernsthafte kurzfristige (Hitzschlag) und langfristige (Hautkrebs) Gesundheitsgefahren für Beschäftigte darstellen. Frühzeitige Maßnahmen schützen Beschäftigte, senken Unfallrisiken und erhalten Arbeitsfähigkeit: ein Gewinn für alle.
Arbeiten mit Asbest – was ändert sich?
In Österreich fand Asbest bis 1990 breite Verwendung, insbesondere in Asbestzement (z. B. als Dach- und Fassadenmaterial, Rohrleitungen), aber auch in schwachgebundener Form als Dämmung oder Brandschutz. Heute ist bei Instandhaltungs-, Wartungs- oder Renovierungsarbeiten an Bauwerken die vor 1990 errichtet wurden, sowie bei der Entsorgung besonders auf Asbest zu achten. Werden Asbestfasern eingeatmet, können sie zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden wie Asbestosen und Krebserkrankungen führen. Die Latenzzeit für Krebserkrankungen beträgt mehrere Jahrzehnte. Ein hohes Schutzniveau ist daher erforderlich.
Mit 31.12.2025 wurde deshalb der Grenzwert für Asbest auf 10.000 Fasern pro m³ gesenkt und Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dürfen nur mehr von fachkundigen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern durchgeführt werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) geführt werden. Die Liste und das Eintragungsprozedere finden sich hier. Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber dürfen solche Arbeiten auch ohne Eintrag in der Liste durchführen, wenn sie bis spätestens 31.3.2026 die Unterlagen zur Eintragung in die Liste übermitteln.
Was bringt das?
Die verschärften Bestimmungen reduzieren die Gefahren für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erheblich. Das ist wichtig, um die hohe Anzahl an anerkannten Berufskrankheiten (z. B. Asbestose, Pleura-Mesotheliom) zu reduzieren oder bestenfalls ganz zu vermeiden. Klar ist, dass die Anzahl der anerkannten asbestbezogenen Berufskrankheiten aufgrund der langen Latenzzeit seit Ende der 1990er-Jahre stark angestiegen ist und Präventionsmaßnahmen von heute Erkrankungen von morgen vorbeugen.
Letzte Änderung am: 19.02.2026