Bildschirmarbeitsplätze
Ein bedeutender Teil der Büroarbeitszeit findet an Bildschirmen statt. Lang andauernde konzentrierte Bildschirmarbeit kann den menschlichen Organismus belasten.
Einleitung
Ein gut eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz belastet weniger und fördert dadurch auch das Arbeitsergebnis!
Definitionen
- Bildschirmarbeit ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM – Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des § 67 Abs. 1 ASchG.
Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 68 Abs. 3 ASchG liegt vor, wenn Arbeitnehmer:innen Bildschirmarbeit länger als drei Stunden pro Tag oder länger als zwei Stunden ununterbrochen durchführen. - Bildschirmarbeitsplätze: Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.
§ 67 Abs. 1 ASchG, § 1 Abs. 4 BS-V und § 68 Abs. 3 ASchG
Evaluierung
Auf folgende Gefahren ist bei der Ermittlung und Beurteilung besonders Bedacht zu nehmen:
- mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens
- physische und psychische Belastungen.
Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung beinhalten
- Ausschaltung festgestellter Gefahren unter Berücksichtigung ihres Zusammenwirkens,
- bereitstellen von dem Stand der Technik entsprechenden Geräten (Monitore, Tastaturen, sonstige Steuerungs- oder Zusatzeinheiten) mit einer benutzerfreundlichen Software.
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung ist auch festzustellen, ob die Tagesarbeitszeit einen nicht unwesentlichen Anteil an Bildschirmarbeit beinhaltet. Dieser ist gegeben, wenn die Bildschirmarbeit folgende Dauern überschreitet
- durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder
- durchschnittlich mehr als drei Stunden.
Ergonomische Anforderungen
Arbeitsplätze – so auch Bildschirmarbeitsplätze - müssen ergonomisch gestaltet werden. Dafür sind auch die dem Stand der Technik entsprechenden Geräte (Monitore, Tastaturen, sonstige Steuerungs- oder Zusatzeinheiten), Arbeitstische, Arbeitsflächen und Arbeitsstühle sowie benutzerfreundliche Software zur Verfügung zu stellen.
Bei der Errichtung des Bildschirmarbeitsplatzes ist spezielles Augenmerk auf die Ermöglichung eines großen Bildschirmabstandes und eine an die Lichtverhältnisse angepasste Bildschirmausrichtung (blendfrei) zu richten.
Der Bildschirmabstand sollte möglichst groß, der Bildschirm selbst ausreichend groß, mit blendfreier Oberfläche und kontrastarmem Rand sein (Aufstellung Bildschirm 90° zum Fenster).
- Die Körperhaltung sollte aufrecht und der Blick auf den Bildschirm leicht nach unten gerichtet sein. Ausreichender Bein- und Fußfreiraum muss gewährleistet sein. Sie können sich dabei am obigen Bild orientieren.
- Die Tischfläche sollte ausreichend groß sein (empfohlen 160 x 80 cm).
- Die Tastatur muss unabhängig vom Bildschirm aufgestellt werden können, um einen ausreichenden Bildschirmabstand zu gewährleisten.
- Als Bürostuhl wird ein rollender Drehstuhl empfohlen, welcher kippsicher (mind. fünfbeinig) sowie mit Rückenlehne und Armlehne ausgestattet ist.
Persönliche Vorlieben können umgesetzt werden (Vielschreiber arbeiten z.B. oft gerne ohne Armlehne). - Die Büroumgebung sollte störungsfrei, gut beleuchtet aber blendfrei, gut belüftet aber zugfrei sein sowie eine Lufttemperatur zwischen 19° und 25° C haben.
Gestaltungsprinzipien von Arbeitsplätzen In Normen:
| Ergonomische Anforderungen
Ergonomische Gestaltung von Büroarbeitsplätzen | ÖNORM EN ISO 9241 Teil 5 Ausgabe: 1999-07-01 und Teil 6 Ausgabe: 2001-03-01 ÖNORM A 8010 Ausgabe: 2010-07-15 |
| Ergonomie der Mensch-System-Interaktion - Teil 303 - Anforderungen an elektronische optische Anzeigen | ÖNORM EN ISO 9241-303 Ausgabe: 2012-03-15 |
| Licht und Beleuchtung von Arbeitsstätten | ÖNORM EN 12464-1 Ausgabe: 2011-07-01 |
| Büromöbel-Büro-Arbeitstische Büromöbel-Büro-Arbeitsstuhl - Teil 1: Bestimmung der Maße | ÖNORM EN 527-2 Ausgabe: 2019-06-01 ÖNORM EN 1335-1 Ausgabe: 2020-07-01 |
Bildschirmarbeitsplätze mit tragbaren Datenverarbeitungsgeräten
Für Bildschirmarbeitsplätze mit tragbaren Datenverarbeitungsgeräten (Laptops) sind bei deren regelmäßigem Einsatz keine Abweichungen von ergonomischen Anforderungen zulässig. § 68 Abs. 2 ASchG und Abschnitt 2 BS-V kommen in vollem Umfang zur Anwendung. Wichtige Auswirkungen für die Praxis sind:
- die Tastatur muss neigbar und vom Bildschirmgerät unabhängig sein
- die Software muss für die regelmäßige Tätigkeit geeignet sein und
- die Größe des Bildschirms muss der Arbeitsaufgabe angepasst sein.
Werden tragbare Datenverarbeitungsgeräte nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt sind dagegen Abweichungen gemäß § 67 Abs. 4 ASchG und § 68 Abs. 5 ASchG betreffend Softwareergonomie und bestimmter ergonomischer Anforderungen an Geräte und Arbeitsplatz, wie Bildschirm, Tastatur, Arbeitstisch, Arbeitsfläche, Arbeitsstuhl, Belichtung, Beleuchtung etc., zulässig.
Bildschirmarbeitsplätze gemäß § 67 Abs. 5 ASchG
Dies sind Bildschirmarbeitsplätze bei denen Tätigkeiten mit nachstehend angeführten Einrichtungen bzw. Geräten durchgeführt werden:
- Fahrer- und Bedienungsstände an Fahrzeugen und Maschinen
- Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels
- Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind
- Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich sind und
- Display-Schreibmaschinen.
Zulässig sind für diese Art von Bildschirmarbeitsplätzen bestimmte ergonomische Abweichungen, die sich aus der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder Art der Arbeitsvorgänge ergeben. Diese Abweichungen betreffen Softwareergonomie und Bildschirm, Tastatur, Arbeitstisch und Arbeitsfläche, Arbeitsstuhl, Belichtung, Beleuchtung etc.
Die Bestimmungen über Bildschirm und Tastatur, Arbeitstisch und Arbeitsfläche, Arbeitsstuhl, Belichtung und Beleuchtung sowie Strahlung (Abschnitt 2 BS-V) kommen für diese Bildschirmarbeitsplätze gemäß § 1 Abs. 1 BS-V nicht zur Anwendung.
Bildschirmarbeitsplätze mit fallweisen kurzdauernden Eingaben und Abfragen
Für diese Arbeitsplätze sind gemäß § 16 Abs. 1 BS-V Abweichungen für konkret genannte ergonomische Anforderungen festgelegt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind in diesem Fall nicht verpflichtet, Arbeitstische, Arbeitsflächen und Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen. Fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm können beispielsweise vorkommen bei Betreuung von Kunden oder Kundinnen Kaufhäusern, Buchhandlungen oder bei der Lagerhaltung.
Pausen, Augenuntersuchungen und Sehhilfen
Ergibt die Ermittlung und Beurteilung, dass ein nicht unwesentlicher Anteil an Bildschirmarbeit in der Tagesarbeitszeit liegt, so haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber folgende Anforderungen sicherzustellen:
- Organisation von Pausen oder Tätigkeitswechseln. 10 Minuten nach 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit, oder 20 Minuten in der 2. Stunde, sofern es der Arbeitsablauf erfordert (§ 10 BS-V),
- Anbieten einer angemessenen Untersuchung von Augen und Sehvermögen vor Aufnahme der Tätigkeit und in Abständen von 3 Jahren sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden auf Grund von Bildschirmarbeit (§ 11 BS-V), weiters
- daraus abgeleitet das zur Verfügung stellen von speziellen Sehhilfen (§ 12 BS-V).
Für Fahrer- und Bedienungsstände an Fahrzeugen und Maschinen sowie Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels (§ 67 Abs. 5 Z 1 und 2 ASchG) sind die Festlegungen für Pausen oder Tätigkeitswechsel nur anzuwenden, wenn Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen (§ 68 Abs. 6 ASchG zweiter Satz).
Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung
- gelten für alle Bildschirmarbeitsplätze, ausgenommen Bildschirmarbeitsplätze nach § 67 Abs. 5 ASchG.
Weitere Anforderungen
- Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Umgang mit dem Gerät, hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel vor Aufnahme der Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsabläufe (§ 13 BS-V)
- Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ob
- ein nicht unwesentlicher Anteil an Bildschirmarbeit vorliegt,
- Anspruch auf Arbeitspausen gegeben ist
- Recht auf Augenuntersuchung und die Bereitstellung einer Bildschirmarbeitsbrille bestehen (§ 14 BS-V) - Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Können entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt und Belegschaftsorgane errichtet sind und diese befasst werden (§ 15 BS-V).
Telearbeitsplätze/Home Office
Bei Arbeiten in Telearbeit/Home Office handelt es sich um Arbeiten in „auswärtigen Arbeitsstellen“. Die Beschäftigten sind – wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 ASchG. Sie sind nicht in einer Arbeitsstätte des Unternehmens tätig, sondern leisten Bildschirmarbeit in ihrer Privatwohnung.
Weitere Informationen siehe Telearbeitsplätze/Home Office
Einrichtung eines Büro-Bildschirmarbeitsplatzes
Dieser Schnelleinstieg ist vorrangig für Anwenderinnen und Anwender gedacht, die z.B. im Homeoffice selbst einen Bildschirmarbeitsplatz einrichten müssen.
1. Prüfung der täglichen Bildschirmarbeitszeit
Lang andauernde Bildschirmarbeit ist belastend. Alles was über drei Stunden täglich bzw. zwei Stunden ununterbrochen hinausgeht, ist gesetzlich als Bildschirmarbeit definiert und bedarf einer genaueren Evaluierung.
2. Bildschirmpositionierung
Der Bildschirmabstand sollte für ein entspanntes Sehen möglichst groß gewählt werden.
Sobald die Bildschirmposition festgelegt ist, überprüfen Sie, ob störende Reflexionen (Fenster, Oberlichte etc.) auftreten. Es empfiehlt sich, zugunsten eines möglichst großen Bildschirmabstandes etwas Aufwand zu betreiben, um etwaige Reflexionen zu reduzieren (Änderung der Beleuchtungsposition, Abdunkelung etc.).
Bestimmen Sie den Bildschirminhalt und ihr gewünschtes Darstellungsformat. Die empfohlene Mindestzeichengröße wird durch den gewählten Bildschirmabstand bestimmt.
Als Richtwerte für die Zeichengröße mögen je nach Sehvermögen gelten:
Erst jetzt erfolgt die Auswahl des Bildschirmes und dessen Größe, sodass die von Ihnen gewählten Formate mit der passenden Zeichengröße dargestellt werden können.
Auf reflexionsfreie Oberfläche, stabilen Aufbau und gute Darstellungsqualität des Bildschirmes ist zu achten.
3. Nun gilt es den restlichen Arbeitsplatz nach ergonomischen Gesichtspunkten einzurichten
(Sitzhaltung, Arbeitstisch …).
4. Nun wäre noch darauf zu achten, dass eine für Büroarbeit behagliche Umgebung in Bezug auf Temperatur, Luftqualität, Störungsfreiheit … möglichst gewährleistet ist.
Tipps für Anwender:innen
- Bedenken Sie bei Einsatz ihres Bildschirmes, dass länger andauernde Bildschirmarbeit belastend ist.
- Richten Sie ihre tägliche Arbeit nicht auf reine Bildschirmtätigkeit aus. Wenn möglich machen Sie handschriftliche Notizen und lesen Sie ihre Dokumente am Papier oder auf einem E-Book-Reader, etc., telefonieren Sie, sprechen Sie mit Kolleginnen und Kollegen von Angesicht zu Angesicht, lassen Sie den Blick in die Ferne schweifen, etc.
Versuchen Sie also, das starre Schema des Bildschirmschauens im Verlauf ihrer täglichen Arbeit auf das Notwendige einzugrenzen und auch immer wieder zu unterbrechen.
Pausen während der Bildschirmarbeit sind nicht ohne Grund gesetzlich geregelt! - Stellen Sie die Helligkeit, den Blauanteil (wenn möglich) und den Kontrast ihres Bildschirmes so ein, dass Sie das Gefühl haben, dass Sie der Bildschirm nicht übermäßig aktiviert oder belastet. Die Aktivität und der Antrieb sollten von ihnen selbst kommen, der Bildschirm sollte keine aufputschende Wirkung haben.
Zu erkennen ist das daran, dass der Bildschirm einen etwas zu "faden" Eindruck macht und keine stärkere Attraktion erzeugt wie eine daneben liegende Zeitung. - Stellen Sie ihre Schriftgröße möglichst groß ein. Große Schrift ermüdet deutlich weniger, verringert aber die Übersichtlichkeit. Wählen Sie daher ihre Schriftgröße ihrem Einsatzfeld und ihrer Sehschärfe entsprechend, mit dem Ziel eine möglichst große Schrift zu verwenden.
Eine große Schrift und die dadurch erzeugte Bildschirmsuche sind meist weniger ermüdend als umgekehrt. - Wenn Sie, wie empfohlen, einen möglichst großen Bildschirmabstand realisieren, sollte ihre Bildschirmbrille an diesen Sehabstand angepasst sein. Bildschirmbrillen sind für einen kurzen Sehabstand eingestellt, Lesebrillen noch kürzer.
Auch wenn Sie kurzsichtig und daher versucht sind, den Bildschirm immer näher zu rücken, wäre ein größerer Bildschirmabstand und eine dementsprechende Brille besser. Bedenken Sie bitte, dass die belastenden Auswirkungen des Bildschirmes nicht durch Sehhilfen, sondern durch einen möglichst großen Abstand gemildert werden können. - Es ist immer gut, einen möglichst modernen und qualitativ hochwertigen Monitor zu verwenden, da die technische Entwicklung in Bezug auf Blickwinkelabhängigkeit, Kontrastverhältnis, Gleichmäßigkeit der Ausleuchtung etc. nicht stehen bleibt.
Weiters ist es gut einen möglichst großen Monitor zu verwenden, weil dieser erst einen großen Sehabstand ermöglicht. - Betreiben Sie den Monitor in seiner nativen Darstellung, d.h. die ansteuernden Bildpunkte sollten der technischen Ausführung des Monitors entsprechen. Zum Ändern der Schriftgröße ist es besser, die Betriebssystemschriftgrößen zu verwenden und nicht das Gesamtdarstellungsformat, da nicht an den Monitor angepasste Darstellungsformate zu unscharfer Darstellung führen können.
Falls in ihrem Betrieb die Möglichkeit besteht, ihre Bildschirmcomputerkonfiguration mit IT-Fachleuten zu testen, nutzen Sie diese. - Oftmaliger Blickwechsel, wenn der Bildschirm nicht zu nahe ist, ist im Gegensatz zu früheren Lehrmeinungen sehr positiv. Für den Sehapparat ist es günstig, oftmalige Anpassungen durchzuführen.
Jedes Betriebssystem ermöglicht es, mehrere verschieden eingestellte Monitore zu betreiben. Stellen Sie z.B. ihren Hauptmonitor mit großer Schrifttype weiter entfernt und den Monitor an dem Sie nicht so lange arbeiten mit kleiner Schrifttype und gutem Überblick etwas näher.
Probieren Sie, wenn möglich, verschiedene Aufstellungen aus. - Stabiler Monitorstand:
Ihr Monitor sollte nicht wackeln, wenn Sie den Arbeitstisch berühren.
Besonders problematisch ist es, wenn ein instabiler Arbeitstisch mit einem instabilen Monitor kombiniert wurde. - Verwendung von Papier:
Das Lesen am Papier ist dem Lesen am Bildschirm vorzuziehen, vor allem für längere Texte. - Körperbewegung:
Die Sitzposition soll während der Arbeit verändert und der Bildschirm aus verschiedenen Blickwinkeln und Entfernungen betrachtet werden. Der Körper und das Nervensystem benötigen ständige Veränderungen, um ihre Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten.
Weitere Vorschriften und Informationen
- AUVA-Merkblatt M 026 Bildschirmarbeitsplätze
- AK-Broschüre Bildschirmarbeit
- DGUV-Information 215-410 "Bildschirm und Büroarbeitsplätze" Leitfaden für die Gestaltung
- DGUV-Information 215-442 "Beleuchtung im Büro“ Hilfen für die Planung der künstlichen Beleuchtung in Büroräumen
- Nachtschwerarbeitsgesetz - NSchG:
Artikel VII Abs. 2 Z 7 NSchG legt fest, wann Nachtschwerarbeit bei Bildschirmarbeitsplätzen vorliegt. In Verbindung mit Nachtarbeit - Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr - liegt Nachtschwerarbeit vor, wenn Bildschirmarbeit für die gesamte Tätigkeit bestimmend ist. - Arbeitsstättenverordnung - AStV:
natürliche Belichtung, Sichtverbindung ins Freie (§ 25 AStV), Beleuchtung (§ 29 AStV), Raumklima (§ 28 AStV) - Verordnung Lärm und Vibrationen - VOLV:
Für Bürotätigkeiten kommt der Grenzwert von 65 dB(A) für Lärm zur Anwendung.
Letzte Änderung am: 19.02.2026