Untersuchungsintervalle und Untersuchungsumfang

Die Intervalle und der Umfang der Eignungs- und Folgeuntersuchungen, der Untersuchungen bei Lärmeinwirkung und der sonstigen besonderen Untersuchungen sind in Anlage 1 und Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) geregelt.

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der Untersuchungen

In den Allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung der Untersuchungen ist ausgeführt, wie die Untersuchungen zu gestalten sind. Ein wesentliches Augenmerk wird dabei auf die Arbeitsanamnese gelegt, die unverzichtbar für die arbeitsmedizinische Beurteilung und gezielte Beratung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hinsichtlich Belastung, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist. Bei jeder Untersuchung ist eine Anamnese und die Arbeitsanamnese zu erheben und eine ärztliche Untersuchung durchzuführen. Bei vorzeitigen Folgeuntersuchungen ist nur jener Untersuchungsbefund (z.B. Blut, Harn, Lungenfunktion) zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.

Spirometrien sind nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren (wie z.B. Skriptum Spirometrie der Österreichischen Gesellschaft für Pneumologie) durchzuführen, wobei als Sollwerte die Werte nach Forche und Neuberger heranzuziehen sind.

Ergometrien sind nach den Praxisleitlinien Ergometrie der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft durchzuführen.

Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b VGÜ)

Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen) (§ 49 ASchG). 

Qualitätssicherung

Für Untersuchungen bei Einwirkung chemisch-toxischer Arbeitsstoffe sind folgende Anforderungen zur Qualitätssicherung zu erfüllen. Werden für Laboruntersuchungen andere Ärzte und Ärztinnen oder Labors in Anspruch genommen, gelten ebenfalls alle angeführten Anforderungen. 

Interne Kontrollen

  • Es sind laborinterne Präzisions- und Richtigkeitskontrollen durchzuführen.
  • Die Präzisionskontrolle ist bei jeder Analysenserie, die Richtigkeitskontrolle bei jeder 4. Analysenserie durchzuführen.

Externe Qualitätskontrollen

  • Es sind externe Qualitätskontrollen durchzuführen.
  • Die externen Qualitätskontrollen sind mindestens einmal jährlich in Form eines Ring-versuches von hierfür geeigneten Einrichtungen durchführen zu lassen und müssen ein positives Ergebnis erzielen.
  • Geeignet in diesem Sinn sind alle Einrichtungen im In- und Ausland, die dem europäischen Standard eines Referenz- oder akkreditierten Labors entsprechen. Weiterführende Informationen zu Ringversuchen finden Sie auf der Website der Uni-Klinik Erlangen bzw. der G-EQUAS.
  • Die Bewertung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer muss immer aufgrund des Sollwertes und der Streuung unter Vergleichsbedingungen der Referenzlaboratorien erfolgen. 

Arbeiten in künstlich sauerstoffreduzierten Atmosphären

Aufgrund der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Auswirkungen von sauerstoffreduzierter Atemluft auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde eine neue Vorgehensweise bei der Durchführung von Eignungs-und Folgeuntersuchungen bei Tätigkeiten in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung herabgesetzt ist, ausgearbeitet.

  • Risikoklasse A: herabgesetzte Sauerstoffkonzentration unter 17, mind. 15 Vol.-%
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vor dem erstmaligen Betreten von bzw. Arbeiten in Räumen mit herabgesetzter Sauerstoffkonzentration der Risikoklasse A und bei Fortdauer der Tätigkeit in solchen Räumen so wie bisher Eignungs-und Folgeuntersuchungen gemäß § 3 b VGÜ und der im Anhang II angeführten Untersuchungsrichtlinie zu unterziehen.
  • Risikoklasse B: herabgesetzte Sauerstoffkonzentration unter 15, mind. 13 Vol.-%
    Da § 3 b VGÜ nur bis zu einer Sauerstoffreduktion bis 15 Vol.-% - nicht aber bei weiterer Unterschreitung - gilt, ist für das Betreten von Räumen mit herabgesetzter Sauerstoffkonzentration der Risikoklasse B und bei Fortdauer der Tätigkeit in solchen Räumen vom örtlich zuständigen Arbeitsinspektionsärztlichen Dienst eine Untersuchung gemäß § 49 Abs. 3 ASchG per Bescheid vorzuschreiben. Der Untersuchungsinhalt ist der Anlage 2 VGÜ zu entnehmen. Abweichend davon beträgt der Zeitabstand der Untersuchung 1 Jahr.
  • Risikoklasse C: herabgesetzte Sauerstoffkonzentration unter 13 Vol.-%
    In Räumen der Risikoklasse C sind Eignungs- und Folgeuntersuchungen gem. § 3 b VGÜ nicht erforderlich, weil jedenfalls ein Atemschutzgerät zu verwenden ist. Es können aber Untersuchungen gem. § 3 Abs. 1 Z 1 VGÜ notwendig sein (abhängig von Gewicht und Tragedauer).

Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei Tätigkeiten in Räumen mit herabgesetzter Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung sind – bis zur Änderung der VGÜ – entsprechend dieser Neuregelung durchzuführen.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte dem Erlass Arbeiten in künstlich sauerstoffreduzierten Atmosphären (PDF, 0,2 MB) .

Staublungenklassifikation nach ILO-Kriterien  

Die Klassifikation ermöglicht die systematische Beschreibung und Aufzeichnung von auffälligen thorakalen Röntgenbefunden, die durch die Inhalation von Stäuben hervorgerufen wurden. Sie wird zur Beschreibung von Röntgenbefunden genutzt, die bei den unterschiedlichen Formen der Pneumokoniose auftreten und ist ausschließlich für Befunde bestimmt, die auf p.a.-Röntgenbildern gesehen werden. 

Eine valide Anwendung der ILO-Klassifikation ist auch für digitale Aufnahmen möglich. Mittlerweile wurde auch der in den Ausgaben von 2000 und 2011 der ILO-Klassifikation verwendete frühere Satz analoger und digitalisierter Standardbilder in der überarbeiteten Ausgabe von 2022 der Internationalen Klassifikation der ILO für Röntgenaufnahmen von Pneumokoniosen auf einen neuen Satzes digital angefertigter Röntgen-Standardfilme umgestellt. 

Die überarbeitete Ausgabe 2022 der Internationalen Klassifikation der Pneumokoniosen der ILO sowie der Satz digitaler radiologischer Standardaufnahmen ist auf der ILO-Website kostenlos erhältlich: www.ilo.org/radiographs oder www.ilo.org/pneumoconioses.

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4 VGÜ)

Mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde (§ 50 ASchG).

Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung liegt vor, wenn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist.

  1. LA,EX,8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 85 dB nicht überschritten wird oder
  2. ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB)

Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer solchen Tätigkeit ausgesetzt, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass sie sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen (wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit).

Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung im Sinne des § 51 ASchG unterziehen können. Diese Untersuchungen dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner gemäß § 79 Abs. 2 ASchG entsprechen.

Die Auslösewerte betragen:

  1. LA,EX,8h = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 80 dB nicht überschritten wird oder
  2. ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB)

Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5 VGÜ)

Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können (§ 51 ASchG).

Bei Einwirkung von

  • eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen,
  • biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 oder 4,
  • Vibrationen, die einen Auslösewert - Ganzkörper-Vibrationen: 0,5 m/s², Hand-Arm-Vibrationen: 2,5 m/s² - überschreiten,
  • künstlicher optischer Strahlung,
  • elektromagnetischen Feldern

und bei

  • Nachtarbeit

können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch besonderen Untersuchungen unterziehen. Diese Untersuchungen dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner gemäß § 79 Abs. 2 ASchG entsprechen.

Referenzwerte für Erwachsene

Biologische Arbeitsstoff-Referenzwerte (BAR) beschreiben die zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Referenzpopulation aus nicht beruflich gegenüber dem Arbeitsstoff exponierten Personen im erwerbsfähigen Alter bestehende Hintergrundbelastung mit diesem Arbeitsstoff. Sie orientieren sich am 95. Perzentil, ohne Bezug zu nehmen auf gesundheitliche Effekte. Zu berücksichtigen ist, dass der Referenzwert der Hintergrundbelastung u.a. von Alter, Geschlecht, Sozialstatus, Wohnumfeld, Lebensstilfaktoren und der geografischen Region beeinflusst sein kann. (Quelle: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Ständige Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe: MAK- und BAT-Werte-Liste 2017. Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen und Biologische Arbeitsstofftoleranzwerte. Mitteilung 52. Weinheim: Wiley-VCH 2016, 257;).

Der Referenzwert für einen Arbeitsstoff oder dessen Metaboliten im biologischen Material wird mit Hilfe der Messwerte einer Stichprobe aus einer definierten Bevölkerungsgruppe abgeleitet.

Krebserzeugende Stoffe mit BAR Werten, die gemäß den Bestimmungen der VGÜ für die Beurteilung der Notwendigkeit ärztlicher Untersuchungen relevant sein können, sind in der nachstehenden Tabelle angeführt: 

Krebserzeugender Arbeitsstoff 

Parameter

BAR-Wert

Arsen und anorganische Arsenverbindungen

anorganisches Arsen und methylierte Metaboliten (durch direkte Hydrierung
bestimmte flüchtige Arsenverbindungen)

15 µg/l Harn

Benzol

trans, trans-Muconsäure

150 µg/g Kreatinin bzw.
200 µg/l Harn

Cadmium und seine anorganischen Verbindungen

Cadmium

0,6 µg/g Kreatinin bzw. 0,8 µg/l Harn

Chrom(VI)-Verbindungen

Gesamt-Chrom

0,6 µg/l Harn

Cobalt und Cobaltverbindungen

Cobalt

1,5 µg/l Harn

Nickel und seine Verbindungen

Nickel

3 µg/l Harn

Weitergehende Informationen zu BAR-Werten, die von der BAuA regelmäßig veröffentlicht werden, finden Sie im Biomonitoring-Auskunftssystem.

Untersuchungsformulare

Zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation sind einheitliche Untersuchungsformulare zu verwenden (§ 6 VGÜ). Dies gilt nur für Eignungs- und Folgeuntersuchungen, nicht aber für sonstige besondere Untersuchungen wie z.B. Nachtarbeit - diesbezüglich gibt es keine vorgegebenen Formulare.

Für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen steht eine webbasierte Applikation zur Verfügung. Informationen zum Ausfüllen dieser Applikation entnehmen Sie bitte dem Handbuch (PDF, 0,3 MB) ..

Es können auch weiterhin die bisher zur Verfügung gestellten Untersuchungsformulare (bzw. auch solche die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind) verwendet werden.

Hinweis:
Diese PDF-Formulare sollten Sie vor der Verwendung herunterladen und lokal abspeichern. Die Formulare können vollständig elektronisch ausgefüllt und lokal abgespeichert werden. Zum Ausfüllen benötigen Sie den Acrobat Reader Version 7.0 oder höher.

Übermittlung der Befunde

Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten, von dem eine Ausfertigung unverzüglich dem ärztlichen Dienst des zuständigen Arbeitsinspektorates zu übersenden ist. Die Kontaktdaten der arbeitsinspektionsärztlichen Dienste finden Sie unter Standorte und Kontakte der Arbeitsinspektion.

Es sind nur Befunde zu den Eignungs- und Folgeuntersuchungen, NICHT aber Befunde der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit, zu übermitteln!

Hinweis:
Gemäß § 52a ASchG und § 6 Abs. 7a VGÜ kann (muss aber nicht) die Übermittlung der Befunde samt Beurteilung an den zuständigen Arbeitsinspektionsärztlichen Dienst auch elektronisch erfolgen. Wir empfehlen elektronisch gesendete Befunde über eine Secure E-Mail zu übermitteln. Für die Einrichtung einer solchen sicheren E-Mail-Verbindung sollen Arbeitsmediziner:innnen das jeweilige Arbeitsinspektorat kontaktieren.

Auch elektronisch übermittelte Befunde müssen signiert werden. Dies ist entweder möglich über eine

  • einfache Signatur (Befund wird ausgedruckt, unterschrieben und wieder eingescannt) oder
  • fortgeschrittene Signatur mittels Signatur Pad, welches von einigen arbeitsmedizinischen Softwareanbietern bereits angeboten wird, oder
  • qualifizierte Signatur, welche über die ID Austria möglich ist.

Natürlich ist es auch weiterhin möglich, Befunde samt Beurteilung dem zuständigen Arbeitsinspektionsärztlichen Dienst in Papierform per Post zu übermitteln. 


Arbeitsanamnese

Die Arbeitsanamnese stellt einen wesentlichen Teil der arbeitsmedizinischen Untersuchung dar, sie ist daher auch mit besonderer Sorgfalt und Gründlichkeit zu erheben und zu dokumentieren. Unverzichtbar ist stets eine umfassende ärztlich qualifiziert erhobene Arbeitsanamnese.
Die Arbeitsanamnese muss enthalten: die Beschreibung der Tätigkeit, Angaben zur Expositionsdauer pro Arbeitstag, zur Gesamtdauer der Exposition, zu den technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung sowie Angaben über die zusätzlichen für die Eignungsbeurteilung relevanten Belastungen.
Eine gezielte Beratung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hinsichtlich Belastungen (z. B. Gesundheitsgefährdung durch die verwendeten Arbeitsstoffe), Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen (inkl. die korrekte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung) ist durchzuführen.

Beispiele für eine gute Arbeitsanamnese:

  • chemisch-toxische Arbeitsstoffe 

Tätigkeitsbeschreibung: Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten (wenn möglich unter Angabe der Zeitdauer), die von der zu untersuchenden Person durchgeführt werden müssen.
Expositionshöhe: 
Angabe in mg/m3 oder in ppm als Tagesmittelwert.
Sollten keine Messergebnisse oder Berechnungen vorliegen, ist anzugeben, bis wann diese vorliegen werden.
Expositionsdauer: Anzugeben sind die Dauer der Exposition pro Arbeitstag bzw. pro Arbeitswoche (z.B. in Stunden) und die Dauer der Exposition seit Beginn der Tätigkeit (z.B. in Jahren).
Technische Schutzmaßnahmen: Die vor Ort installierten technischen Schutzmaßnahmen sind zu beschreiben.
Bei Verwendung von Absauganlagen ist die Angabe der Luftvolumenströme wünschenswert.
Persönliche Schutzmaßnahmen: Detaillierte Beschreibung der zu verwendenden PSA beim Umgang mit dem/den untersuchungspflichtigen Arbeitsstoffen.
Zusätzliche, für die Beurteilung relevante Belastungen/Einflüsse: Hitze, Akkordarbeit, schwere körperliche Belastung, Einwirkung von weiteren gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen

Die Arbeitnehmerin, die seit 10 Jahren im Betrieb beschäftigt ist, führt an einem nach vorne offenen Spritzstand (Absaugleistung ca. 6000 m3/h) Spritzlackierarbeiten mit 2-K-Lacksystemen (HDI-Härter) über 3,5 Stunden täglich durch (Teilzeitbeschäftigung). Die lackierten Kunststoffgriffe werden auf Hordenwägen abgelegt und neben dem Spritzstand in einem abgesaugten Bereich (6facher Luftwechsel) zwischengelagert. Der volle Hordenwagen wird in eine Trockenkammer gebracht. Der Lackverbrauch beträgt ca. 2 kg pro Stunde (HDI-Gehalt Homopolymer 2%).
Es wird eine Atemschutzmaske vom Typ A2P2 und Schutzhandschuhe aus Nitril getragen. Die Durchbruchzeit für die verwendeten Arbeitsstoffe ist noch zu prüfen. Für den Wechsel der Atemschutzmaske wurde ein Intervall von 3 Monaten festgelegt.
Für die Pistolenreinigung ist eine geschlossene Anlage im Vorbereitungs- und Mischraum, der abgesaugt wird (6facher Luftwechsel).
Die Prüfung der Lüftungs- und Absauganlagen erfolgt jährlich. Eine MAK-Wert-Messung wurde erstmalig in Auftrag gegeben.

  • Stäube

Tätigkeitsbeschreibung: Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten (wenn möglich unter Angabe der Zeitdauer), die von der zu untersuchenden Person durchgeführt werden müssen.
Expositionshöhe: Angabe in mg/m3 oder in ppm als Tagesmittelwert.
Sollten keine Messergebnisse oder Berechnungen vorliegen, ist anzugeben, bis wann diese vorliegen werden.
Expositionsdauer: Anzugeben sind die Dauer der Exposition pro Arbeitstag bzw. pro Arbeitswoche (z.B. in Stunden) und die Dauer der Exposition seit Beginn der Tätigkeit (z.B. in Jahren).
Technische Schutzmaßnahmen: Die vor Ort installierten technischen Schutzmaßnahmen sind zu beschreiben.
Bei Verwendung von Absauganlagen ist die Angabe der Luftvolumenströme wünschenswert.
Persönliche Schutzmaßnahmen: Detaillierte Beschreibung der zu verwendenden PSA beim Umgang mit dem/den untersuchungspflichtigen Arbeitsstoffen.
Zusätzliche, für die Beurteilung relevante Belastungen/Einflüsse: Hitze, Akkordarbeit, schwere körperliche Belastung, Einwirkung von weiteren gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen

Der Arbeitnehmer kommt auf eine täglich durchschnittliche Schweißzeit von 3,5 Stunden. Geschweißt wird ausschließlich unlegierter Stahl unter Verwendung des MAG-Verfahrens. Der Schweißarbeitsplatz ist mit einer Rüsselabsaugung im Fortluftbetrieb ausgestattet. Der Luftvolumenstrom beträgt ca. 1500 m3/h. Die Absaugung funktioniert einwandfrei. Sie wird jährlich gewartet.
Im Jahr 2019 wurde eine personenbezogene MAK-Wert-Messung auf Schweißrauch durchgeführt. Damals wurden 1,8 mg/m3 Schweißrauch gemessen.
Schleifarbeiten werden nur in sehr geringem Ausmaß durchgeführt (weniger als 20 min täglich).
Es werden normierte Schweißerschutzkleidung, Sicherheitsschuhe sowie Schweißerschutzhandschuhe und ein Schweißerschutzhelm mit -schutzfiltern verwendet.  
In dem Arbeitsbereich (es handelt sich um eine 10 x 10 x 4 m große Halle), in dem der Arbeitnehmer tätig ist, sind noch 3 weitere gleich ausgestattete Schweißarbeitsplätze eingerichtet.
Seit 3 Jahren führt der Arbeitnehmer diese Tätigkeiten durch. Zuvor war er 5 Jahre im Behälterbau im Ausland unter sehr schlechten Bedingungen im Einsatz.

  • Lärm

Tätigkeitsbeschreibung: Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten, die im Lärmbereich durchgeführt werden.
Expositionshöhe: Angabe des Lärmpegels LA, EX, 8h bzw. LA, EX, 40h und Angabe von ev. Lärmpeaks (Schallpegel, Häufigkeit, Dauer)
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen: Die vor Ort installierten technischen Schutzmaßnahmen sind zu beschreiben und falls organisatorische Maßnahmen getroffen wurden (Zeitbeschränkung) ist dies auch anzugeben.
Persönliche Schutzmaßnahmen: Beschreibung des Gehörschutzes (Gehörschutzstöpsel, Kapselgehörschutz, angepasster Gehörschutz) mit Angabe der Dämmwert.
Zusätzliche, für die Beurteilung relevante Belastungen/Einflüsse: Einwirkung von ototoxischen Arbeitsstoffen, Zeitdruck

Der Arbeitnehmer ist seit 15 Jahren im Betonwerk mit derselben Tätigkeit beschäftigt. Der LA, EX, 8h beträgt 88,7 dB. Peaks gibt es nicht. Das Mastschleudern ist die lauteste Einwirkung mit 93 dB.
Es wird Kapselgehörschutz mit einem Sprechmikrofon eingesetzt. Der SNR-Wert des Gehörschutzes beträgt 26 dB. Der Gehörschutz wird konsequent getragen – auch im Sommer.
  • Hautkrebs verursachende Stoffe

Tätigkeitsbeschreibung: Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten (wenn möglich unter Angabe der Zeitdauer), die von der zu untersuchenden Person durchgeführt werden müssen.
Expositionshöhe: Angaben über den Gehalt an PAK sofern bekannt.
Expositionsdauer: Anzugeben sind die Dauer der Exposition pro Arbeitstag bzw. pro Arbeitswoche (z.B. in Stunden) und die Dauer der Exposition seit Beginn der Tätigkeit (z.B. in Jahren). 
Technische Schutzmaßnahmen: Falls möglich und vorhanden, sind diese zu beschreiben.
Persönliche Schutzmaßnahmen: Beschreibung der Arbeits- und Schutzkleidung sowie der -handschuhe und der verwendeten Atemschutzmasken
Zusätzliche, für die Beurteilung relevante Belastungen/Einflüsse: Schwere körperliche Belastung, beengende Verhältnisse, Einwirkung von weiteren gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen, Hitze, Sonneneinstrahlung, Tragen von Schutzhandschuhen über mehrere Stunden.

Der Arbeitnehmer ist seit 20 Jahren als Ofenarbeiter in der Kokerei tätig. Er führt im Laufe einer Arbeitsschicht verschiedenste Tätigkeiten durch (Kontrollgänge, Wartungs- und Reinigungsarbeiten, Störungsbehebung). Die Gefahr der Hautkontamination ist bei den verschiedenen Tätigkeiten gegeben. Die zur Verfügung gestellten Handschuhe sind lt. Hersteller für diese Art der Tätigkeit geeignet, müssen aber bei sichtbarer Kontamination gewechselt werden. Die Arbeitskleidung wird täglich gewechselt, nach sichtbarer Kontamination sofort. Für Wartungs- und Reinigungsarbeiten und bei Bedarf bei Arbeiten zur Störungsbehebung werden spezielle Einmal-Schutzanzüge verwendet.
  • Hitze / Atemschutz / Gasrettung / Grubenwehr / herabgesetzte Sauerstoffkonzentration

Tätigkeitsbeschreibung: Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten (wenn möglich unter Angabe der Zeitdauer), die von der zu untersuchenden Person durchgeführt werden müssen.
Expositionshöhe: Informationen zur Hitzebelastung bzw. zur Sauerstoffkonzentration.
Expositionsdauer: Hitze: Anzugeben sind die Dauer der Exposition pro Arbeitstag bzw. pro Arbeitswoche (z.B. in Stunden) und die Dauer der Exposition seit Beginn der Tätigkeit (z.B. in Jahren). 
Technische Schutzmaßnahmen:
Die vor Ort installierten technischen Schutzmaßnahmen sind zu beschreiben.
Bei Verwendung von Absauganlagen ist die Angabe der Luftvolumenströme wünschenswert.
Persönliche Schutzmaßnahmen: Detaillierte Beschreibung der zu verwendenden PSA beim Umgang mit dem/den untersuchungspflichtigen Arbeitsstoffen.
Zusätzliche, für die Beurteilung relevante Belastungen/Einflüsse: Schwere körperliche Belastung, Einwirkung von weiteren gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen, reduzierte Sauerstoffkonzentration im Arbeitsbereich.

Der Arbeitnehmer ist bis zu fünf Mal im Jahr für Reparaturarbeiten in Hochregallagern mit einer Sauerstoffkonzentration von 13,5-15Vol% im Einsatz. Ein Einsatz dauert wenige Stunden bis mehrere Tage. Je nach Art des Einsatzes ist eine Seilsicherung erforderlich. Der Arbeitnehmer ist für diese Art der Tätigkeit geschult und führt regelmäßig ein Höhentraining durch. Diese Art der Tätigkeit erfolgt niemals alleine. Für Rettung im Notfall sorgt jeweils der Auftraggeber. Der Arbeitnehmer führt diese Tätigkeit seit 8 Jahren durch. Es hat noch nie einen Zwischenfall gegeben.
Da es sich bei dieser Sauerstoffkonzentration um Risikoklasse B handelt, werden auch on-demand-Sauerstoffapplikationsgeräte zur Verfügung gestellt und alle zwei Stunden Zusatzpausen gewährt.

Letzte Änderung am: 03.09.2024