Außergewöhnliche Fälle

In außergewöhnlichen Fällen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden, soferne es sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten handelt, die

  • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
  • zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind.

Werden solche Arbeiten vorgenommen, so haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese längstens binnen zehn Tagen nach Beginn der Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen (siehe Meldeformular). Die Anzeige hat die Gründe für die Arbeiten sowie die Anzahl der dazu herangezogenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu enthalten.

§ 11 ARG

Letzte Änderung am: 10.02.2020