Auswärtige Arbeitsstellen

Anwendung der Bauarbeiterschutzverordnung

Einige Bestimmungen der BauV sind auch dann anzuwenden, wenn die betreffenden Arbeitsvorgänge nicht auf Baustellen, sondern auf auswärtigen Arbeitsstellen stattfinden.

Im Folgenden Darstellung solcher Bestimmungen in Kurzform:

  1. Vorkehrungen gegen vereiste Flächen und gegen herabfallende Gegenstände (§ 6 Abs. 2 und 3 BauV)
  2. Verwendung geeigneter Einrichtungen zur Erreichung schwer zugänglicher Arbeitsplätze; Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen (§ 6 Abs. 7 und 8 BauV)
  3. Arbeiten unter Absturzgefahr und auf Dächern (§§ 7 - 10, §§ 87 - 90 BauV)
  4. Erdarbeiten (§§ 48 - 54 und 157 BauV)
  5. Rauchfangkehrerarbeiten und Arbeiten an oder in Feuerungsanlagen (§§ 91 - 93 BauV)
  6. Arbeiten an/über/in Gewässern (§ 106 BauV)
  7. Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen und auf Straßen mit Fahrzeugverkehr (§§ 108, 109 BauV).

Weitere Informationen dazu enthält der Erlass Arbeitsvorgänge, die nicht im Zusammenhang mit Hoch- und Tiefbauarbeiten stattfinden (PDF, 0,3 MB)  .

Wartung und Instandhaltung Photovoltaikanlagen auf Dächern

Bei der Nutzung, Wartung und Instandhaltung von Photovoltaikanlagen, die an oder auf baulichen Anlagen errichtet wurden (z.B. Montage auf einem Dach), ist zu beachten, dass diese Tätigkeiten für die ausführenden Unternehmen, wie Elektrotechnikunternehmen, im Regelfall Arbeiten auf auswärtigen Arbeitsstellen sind. Für die bei der Nutzung, Wartung und Instandhaltung tätigen Unternehmen sind, insbesondere für das Arbeiten auf Dächern, die Vorgaben der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) umzusetzen. Einen Überblick über die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Arbeiten auf Dächern gibt das Merkblatt der Arbeitsinspektion . 

Letzte Änderung am: 01.09.2023