Ersatzruhe

Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt, haben sie in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe.

Das Ausmaß der Ersatzruhe muss der erfolgten Beschäftigung innerhalb des Zeitraumes von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn der nächsten Arbeitswoche entsprechen. Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.

§ 2 und § 6 ARG

Letzte Änderung am: 10.02.2020