Befahren von Behältern und Gruben

Die Bestimmungen gelten auch für das Befahren von Silos, Schächten, Rohrleitungen und ähnlichen Einrichtungen.

Anordnung, Aufsichtsperson, Befahrerlaubnis

Wenn Behälter oder ähnliche Einrichtungen, wie z.B. Silos, befahren werden, ist eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen, welche die Schutzmaßnahmen schriftlich anordnet und ihre Zustimmung erteilt. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen muss durch eine Aufsichtsperson sichergestellt sein. Diese Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass weder Sauerstoffmangel auftreten kann, noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Arbeitsstoffe vorhanden sind.

Einrichtungen, bei denen die eingangs erwähnten Maßnahmen erforderlich sind, dürfen erst befahren werden, wenn die Aufsichtsperson eine schriftliche Befahrerlaubnis erteilt hat.

Befahren von Behältern, Schutzmaßnahmen, Aufsicht, Befahrerlaubnis

Arbeitsvorbereitung, Schutzmaßnahmen

Hineinführende Leitungen oder sonstige Beschickungsvorrichtungen und die Verbindung mit anderen Einrichtungen müssen abgeschlossen sein. In besonderen Fällen, z.B. bei automatischen oder ferngesteuerten Absperrvorrichtungen, dürfen zum Abschluss der Zuleitungen nur Blindflansche verwendet werden, sofern die Rohrleitung nicht durch zwei hintereinander angeordnete Vorrichtungen mit einer dazwischenliegenden Öffnung abgesperrt werden kann, durch die das Entstehen eines Überdruckes sicher verhindert wird.

Vor dem Befahren von Einrichtungen, die sich bewegen lassen, wie rotierende Behälter, oder die im Inneren bewegliche Teile, wie Rühr-, Misch- oder Becherwerke, haben, müssen Maßnahmen gegen Ingangsetzen getroffen sein. Z.B. allpoliges Abschalten und Versperren des Schalters, Ersatz der Sicherungen (Sperrstöpsel), Verriegeln beweglicher Teile oder Feststellen und Versperren von Bremseinrichtungen.Warntafeln sind anzubringen. Schutzmaßnahmen dürfen nur von der Aufsichtsperson aufgehoben werden.

Im Bedarfsfall sind weitere Schutzmaßnahmen notwendig, z.B. Einblasen von Frischluft, eine ausreichende (mechanische) Lüftung und Atemschutzgeräte. Einblasen von Sauerstoff ist verboten. Sofern nicht auszuschließen ist, dass Sauerstoffmangel oder eine Konzentration gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe auftreten kann, darf nur mit Atemschutzgerät und erforderlichenfalls mit Schutzkleidung befahren werden.

Bei Arbeitsvorgängen, bei denen plötzliche Grenzwertüberschreitungen nicht sicher ausgeschlossen werden können und kein Atemschutz verwendet wird, muss der Konzentrationswert an repräsentativen Stellen überwacht werden

  • mittels kontinuierlich messender Einrichtungen, oder
  • zumindest vor Durchführung der Tätigkeiten und während derselben mittels mobiler Messeinrichtungen, oder
  • durch andere Maßnahmen zur Konzentrationsbegrenzung, wie z.B. durch die Funktionsüberwachung von Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vor Erreichen von gesundheitsgefährdenden Konzentrationen rechtzeitig akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnen.

Überwachungen sind jedenfalls erforderlich für das Befahren (Inspektion) von und für Arbeiten in oder an Betriebseinrichtungen, die gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe enthalten oder enthalten haben, oder in denen sich gesundheitsgefährdende Gase oder Dämpfe bilden oder ansammeln können oder in denen die Luft einen Sauerstoffgehalt von weniger als 17% erreichen kann.

Bei den Einstiegen zu Schächten oder ähnlichen engen Einrichtungen müssen Warntafeln angebracht sein, die auf die Möglichkeit einer Gefährdung hinweisen und den unnötigen Aufenthalt verbieten. In Anlagen mit größeren Ausdehnungen müssen Wege zu den nächstgelegenen Ausstiegen entsprechend gekennzeichnet sein.

Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern (z.B. Silos) denen Güter seitlich oder von unten entnommen werden, dürfen, solange sie nicht entleert sind, nur befahren werden, wenn dies unbedingt notwendig ist. Während des Befahrens, darf aus ihnen kein Schüttgut entnommen werden; Entleerungsöffnungen müssen, soweit möglich, geschlossen gehalten sein.

§ 30 GKV
§ 59 AAV
§ 60 AAV

Für das Befahren (Inspektion) von und für Arbeiten in oder an Einrichtungen,die brennbare Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich explosionsfähige Atmosphären ansammeln können, sind Maßnahmen zu treffen, die die Entstehung explosionsgefährdeter Bereiche verhindern.

Rettung, Bergung

An der Einstiegstelle muss eine unterrichtete Person ständig anwesend sein; diese muss den Eingefahrenen, wenn er angeseilt ist, allein bergen können. Wenn der Einfahrende nicht angeseilt werden kann, muss diese Person Hilfe herbeiholen können, ohne sich zu entfernen; dabei muss, sofern eine Sichtverbindung mit dem Eingefahrenen nicht besteht und eine Verständigung durch Zuruf nicht möglich ist, durch technische Maßnahmen (Funkverbindung) eine verlässliche Überwachung möglich sein.

Einfahrende sind, soweit nicht Befahreinrichtungen eingesetzt werden, mit PSA gegen Absturz so zu sichern, dass die Bergung rasch erfolgen kann. Erforderlichenfalls müssen Bergeeinrichtungen (Seilwinden, Hubzüge) beigestellt sein. Sofern die Einrichtung brandgefährliche Arbeitsstoffe enthält, enthalten hat, dürfen nur kunststoffumhüllte Stahlseile oder Seile mit zumindest gleichwertiger Hitzebeständigkeit verwendet werden. Befahr- und Bergeeinrichtungen müssen entsprechend der Arbeitsmittelverordnung geprüft sein.

Falls der Einfahrende nicht durch Anseilen gesichert werden kann, müssen geeignete Ausstiegseinrichtungen vorhanden sein.

Spezialthema: Unterirdische Heizräume mit senkrechten Zugängen

In unterirdischen Heizräumen kann im Störfall nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sich CO und CO2 in der Atemluft angereichert haben. Bei bestimmten Bauformen erfolgt die Zufuhr der Verbrennungsluft statisch durch einen Blechkanal, eine Raumlüftung im engeren Sinn liegt nicht vor.

§§ 59 und 60 AAV betreffen Behälter, Silos, Schächte, Gruben, Rohrleitungen und ähnliche Betriebseinrichtungen und sind daher auf unterirdische Heizräume mit senkrechten Zugängen (Fallschachttüre) anzuwenden. § 59 Abs. 1 AAV bestimmt, dass beim Befahren (Betreten) dieser Heizräume eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen ist, welche die notwendigen Schutzmaßnahmen für das Befahren schriftlich anordnet. Das Befahren solcher Einrichtungen ist nur mit Zustimmung dieser Person gestattet. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen muss durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson sichergestellt sein.

Diese Maßnahmen sind nicht erforderlich (§ 59 Abs. 2 AAV), wenn sichergestellt ist, dass in den Betriebseinrichtungen weder Sauerstoffmangel auftreten kann noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Arbeitsstoffe vorhanden sind, die in diesen Einrichtungen enthalten waren, in diese Einrichtungen zur Durchführung  von Arbeiten eingebracht wurden oder die sich sonst in diesen Einrichtungen ansammeln können.

Im Normalbetrieb ist in diesen Heizräumen im Regelfall nicht von einer gesundheitsgefährdenden Anreicherung von CO, CO2 oder Schwelgasen in der Raumluft auszugehen.

Störfälle sind allerdings gesondert zu betrachten:

Störfälle, bei denen durch eine entsprechende Steuerung der Anlage oder durch die Bauweise die Anreicherung von CO, CO2 oder Schwelgasen in der Raumluft ausgeschlossen werden kann. In diesen Fällen ist ein Befahren der Behälter gemäß § 59 Abs. 2 AAV zulässig.
Hinweis: Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe (im Regelfall Holzvergasungsanlagen, Pelletsheizungen, Hackgutheizungen) haben im Regelfall ein Saugzuggebläse, um die erforderlichen Verbrennungsparameter zu erreichen, bzw. um den Kaminzug zu unterstützen, wodurch ebenfalls eine CO und CO2-Gefahr minimiert ist, da dies eine Zwangsluftnachströmung bedingt.

Störfälle, bei denen die Anreicherung von CO, CO2 oder Schwelgasen in der Raumluft nicht ausgeschlossen werden kann. Bei Störfällen, bei denen die Anreicherung von CO, CO2 oder Schwelgasen in der Raumluft nicht ausgeschlossen werden kann, sind grundsätzlich Maßnahmen gemäß § 59 AAV zu ergreifen. Eine Ausnahme von den Bestimmungen des § 59 AAV gemäß § 126 ASchG ist bei Anwendung der folgenden Ersatzmaßnahmen möglich:

  • Entsprechend ausgelegte mechanische Zwangslüftung (Be- und Entlüftung), inklusive Kontrolle der Funktion vor dem Einstieg und entsprechende Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Die Einstiegsöffnung muss für eine eventuell erforderliche Bergung eingefahrener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer groß genug sein.
  • Bei Alleinarbeit sind eingefahrene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zumindest durch eine Intervallkontrolle oder ein willentliches Melde- oder Alarmsystem (bspw. via Mobiltelefon) oder ein willentliches Personensicherungssystem zu sichern.

Keine Ausnahmen sind möglich, wenn Testläufe größerer Anlagen aus den Heizräumen gesteuert und gefahren werden, da hier CO2 sehr rasch in gefahrbringender Menge auftreten kann.

 

Letzte Änderung am: 29.07.2022