Arbeiten bei Hitze im Freien
Mit dem Klimawandel und den damit einhergehenden hohen Temperaturen in der warmen Jahreszeit steigen die gesundheitlichen Belastungen für Arbeitnehmer:innen im Freien.
Hitze und UV-Strahlung kann alle Menschen, die im Freien arbeiten betreffen, also insbesondere Menschen in den Branchen Bau und Baunebengewerbe, Bergbau, Gartengestaltung, Bewachung, Paket- und Lieferdienste, Veranstaltungen.
Für manche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist zu viel Sonne aber besonders gefährlich, zum Beispiel für Menschen mit
- Vorerkrankungen (Herzerkrankungen, Zuckerkrankheit, Hautkrebs),
- hohem Blutdruck,
- Übergewicht,
- schlechter Fitness oder
- heller, empfindlicher Haut und vielen Muttermalen.
Gefährdet sind auch Menschen, die bestimmte Medikamente einnehmen, wie beispielsweise Psychopharmaka, Antihistaminika und Antibiotika, da diese die Lichtempfindlichkeit der Haut erhöhen und zu Hautveränderungen führen können. Weiters sind schwangere Arbeitnehmerinnen und Jugendliche mit geringer Berufserfahrung besonders gefährdet.
Die neue Hitzeschutzverordnung – Hitze-V ( BGBl. II Nr. 325/2025) gilt für Arbeiten im Freien in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen , bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Erläuterungen zur Hitzeschutzverordnung (Hitze-V)
Schon bisher war es Aufgabe der Arbeitgeber:innen Gesundheitsgefahren bei Arbeiten bei Hitze im Freien bei der Arbeitsplatzevaluierung zu berücksichtigen. Die neue Verordnung regelt nun aber konkret, welche Gefahren die Arbeitgeber:innen zu betrachten haben und welche Maßnahmen zu setzen sind. Es geht dabei nicht nur um das Wetter an sich, sondern auch um den Einfluss der Schwere der Arbeit, die Arbeitskleidung und den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Hinweis: Dass auch explizit Gefahren durch natürliche UV-Strahlung (unabhängig von Hitze, die durch Sonneneinstrahlung entsteht) zu evaluieren und Maßnahmen zu treffen sind, wird in der Verordnung optische Strahlung (§ 10 VOPST) festgelegt.
In der Hitze-V geht es um:
- Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und das Festlegen von geeigneten Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz sowie von Notfallmaßnahmen,
- verpflichtende Umsetzung der Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz, wenn die Geosphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ausweist,
- verpflichtende Ausstattung von Krankabinen und selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit einer Kühlung bzw. Klimatisierung, mit Übergangsfristen.
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Hitzebelastung am Arbeitsplatz ist es wichtig auch die Akklimatisierung von Beschäftigten zu berücksichtigen. Ein möglicher Akklimatisierungsplan findet sich im AUVA Merkblatt M·plus 012 „Sommerliche Hitze – Präventionsmaßnahmen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen ein Maßnahmenprogramm zum Hitze- und UV-Schutz sowie Notfallmaßnahmen festlegen (Hitzeschutzplan). Bei den Maßnahmen ist es wichtig, dass im Vordergrund die Gefahrenvermeidung steht, wie zB durch Verlagerung der Arbeitszeit und Reduzierung der Arbeitsschwere. Wenn dies nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, müssen technische Maßnahmen wie zB Beschattung der Arbeitsplätze, organisatorische Maßnahmen wie zB Tätigkeitswechsel, Verlagerung der Tätigkeit in den Schatten getroffen werden. Wenn dies auch nur eingeschränkt durchführbar ist, denn müssen persönliche Maßnahmen getroffen werden wie zB leichte Kleidung, Kopfschutz, Nackenschutz, Schutzkleidung, Sonnenbrille und Sonnenschutzcreme, kühlende Kleidung. Dazu kommen Notfallmaßnahmen für die Erste Hilfe bei Symptomen einer hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigung wie zB Hitzekrämpfe, Schwindel, Kopfschmerzen, Kreislaufprobleme, Kollaps.
Dieser Hitzeschutzplan muss in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.
Das AUVA Merkblatt M·plus 012 „Sommerliche Hitze – Präventionsmaßnahmen“ enthält Informationen für den Inhalt eines Hitzeschutzplans. Dieser ist durch Maßnahmen gegen die UV-Strahlenbelastung im Freien zu ergänzen.
Die Dokumente zur Musterevaluierung wurden von der Geschäftsstelle Bau der Bundesinnung Bau und des Fachverbandes der Bauindustrie gemeinsam mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat ausgearbeitet und dienen zur praxisgerechten Umsetzung der Hitzeschutzverordnung auf Baustellen.
Es werden Beispiele für spezifische Festlegungen und Hinweise zum Hitzeschutz auf Baustellen genannt, weits wird empfohlen, die Schutzmaßnahmen entsprechend den jeweiligen Hitzewarnstufen und den tatsächlich auftretenden Temperaturen gestaffelt anzupassen. In der Praxis wird immer eine Kombination von mehreren Schutzmaßnahmen zweckmäßig sein, also aus technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen
Musterevaluierung zur Hitzeschutzverordnung (Stand 12/2025):
Die Musterevaluierung kann auch auf vergleichbare Tätigkeiten und Arbeitsplätze im Freien angewendet werden.
Als Grundlage für die Beurteilung der Gefahren von natürlicher UV-Strahlung kann aus drei Methoden die für die Praxis geeignetste gewählt werden: (1) UV-Index, (2) Schattenregel oder (3) Methode des Zeitraums.
- Der aktuelle UV-Index kann auf www.uv-index.at abgerufen werden. Ab einem UV-Index von 5 bei einer Bestrahlungsdauer von mehr als 30 Minuten ist persönlicher UV-Schutz verpflichtend. Ab einem UV-Index von 8 ist die direkte Sonne zu meiden.
- Als Faustregel gilt: Wenn die Länge des Schattens, den der eigene Körper auf einen ebenen Untergrund wirft, kleiner als die Körpergröße ist, dann besteht Gefahr.
- in der Zeit von 11:00 bis 15:00 Uhr von April bis September ist die UV-Belastung bei wolkenlosem Himmel besonders hoch.
Je 1000 m Seehöhe ist mit einer Verstärkung der UV-Strahlung um 20 % zu rechnen. Auch reflektierende Oberflächen haben eine verstärkende Wirkung (Schnee 80 %, Styropor bis zu 84%, Zinkblech walzblank 67%, Weißaluminium: 45 %). Mehr Informationen finden sich auch in folgendem Merkblatt.
Wer regelmäßig im Freien arbeitet, kann künftig eine freiwillige ärztliche Untersuchung in Anspruch nehmen, die der frühzeitigen Erkennung von UV-bedingtem Hautkrebs dient.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Krankabinen unbd gegebenenfalls in geschlossenen Kabinen von bestimmten selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind besonders hitzeexponiert, ein entsprechender Schutz kann nur durch eine ausreichende Kühlmöglichkeit erreicht werden.
§ 6 Abs. 1 Hitze-V bestimmt, dass Krankabinen ausreichend gekühlt werden können (Kühlgerät) und weiters in § 6 Abs. 2, dass in Tagbauen und auf Baustellen nur selbstfahrende Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden dürfen , deren Fahrzeugkabinen mit einer Klimatisierung ausgestattet sind. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen mit ähnlichen Bedingungen.
Das Kühlen der Krankabine kann durch Nachrüstung der Kabine entweder mit einem fix installierten Kühlgerät erfolgen, aber auch durch ein mobiles Kühlgerät, das in der Krankabine aufgestellt werden kann.
Selbstfahrende Arbeitsmittel im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere Erdbaumaschinen (z. B. Bagger, Lader, Planiermaschinen, Walzen, Grader, Schürfgeräte, Bohrgeräte, Grabenfräsen und Muldenfahrzeuge) und Last- und Personenkraftwagen. Eine Regelung für diese Arbeitsmittel im Tagbau und auf Baustellen ist erforderlich, da in diesen Fällen ein Öffnen der Fenster mitunter ausgeschlossen ist (z.B. Staub). Ähnliche Bedingungen können jedoch auch auf auswärtigen Arbeitsstellen vorliegen, weswegen die Verpflichtung diesfalls auch dort bestehen soll. Eine „Kabinenpflicht“ wird dadurch nicht festgelegt.
Übergangsrecht für Nachrüstungen:
§ 6 Abs. 1 Hitze-V ist auf Krankabinen, die mit Inkrafttretens der Verordnung (1.1.2026) nicht gekühlt werden können, erst ab 1. Juni 2027 anwendbar.
§ 6 Abs. 2 Hitze-V ist auf Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen ohne Klimatisierung, die am 1.1.2026 bereits eingesetzt werden, nicht anwendbar. Ein Umstieg auf Klimatisierung muss bei der Anschaffung eines entsprechenden anderen Arbeitsmittels erfolgen.
Auf Baustellen kann ab einer Temperatur von mehr als 32,5°C das Arbeiten im Freien eingestellt werden, sofern kein kühlerer Alternativarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Die Entscheidung darüber trifft der Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin oder Beauftragten. Mehr Informationen über die Kriterien auf der Webseite der BUAK.
Informationsmaterial
- Umfassende Beschreibung gesundheitlicher Auswirkungen durch Hitze und Maßnahmen: „EU-Leitfaden“
- AUVA-Informationen zum Hitzeschutzplan: M·plus 012 „Sommerliche Hitze – Präventionsmaßnahmen
Arbeitsplätze in Räumen
Die Temperatur in Büroräumen wird üblicherweise nur von der Witterung in Zusammenhang mit den baulichen Gegebenheiten bestimmt, während bei anderen Arbeiten auch künstliche Wärmequellen wirksam werden können.
Bestimmungen zu Hitze in Arbeitsräumen und wie ihr begegnet werden kann, finden Sie im Abschnitt Raumklima und Lüftung von in Arbeitsräumen.
Letzte Änderung am: 09.01.2026