FAQ Gehörschutz Häufig gestellte Fragen zum Thema Gehörschutz
Über 80 dB(A) bzw. 135 dB(C) sollte Gehörschutz benutzt werden. Arbeitgeber:innen müssen in diesen Fällen Gehörschutz zur Verfügung stellen.
Über 85 dB(A) bzw. 137 dB(C) muss Gehörschutz benutzt werden (§ 14 Abs. 1 VOLV). In diesen Fällen besteht für Arbeitnehmer:innen gesetzlich die Verpflichtung Gehörschutz zu benutzen. Arbeitgeber:innen dürfen ein widersprechendes Verhalten nicht dulden (§ 69 Abs. 3 ASchG).
Bezüglich der Schalldämmung sind beide in etwa gleichwertig, die Entscheidung sollte nach Verträglichkeit mit anderer persönlicher Schutzausrüstung, der Arbeitsumgebung und der Bequemlichkeit getroffen werden. Zusätzlich können individuelle Erkrankungen (des Gehörganges oder der Haut) einen bestimmten Gehörschutz erforderlich machen.
Kapselgehörschutz kann bei längerer Tragedauer zu Kopfschmerzen bzw. unangenehmer Schweißentwicklung führen.
Die Pegelminderung liegt für Gehörschutzstöpsel im Bereich von 12 dB bis 39 dB und bei Kapselgehörschutz bei 20 dB bis 37 dB. Otoplastiken (angepasster Gehörschutz) werden mit verschiedenen Lärmminderungswerten angeboten, z.B. in Stufen von 9 dB, 15 dB und 25 dB.
Individuell angepasster Gehörschutz vermittelt zumeist ein besseres Tragegefühl (weniger Druckgefühl und Schwitzen), was zu einer höheren Akzeptanz bei den Betroffenen führt. Er bietet die Möglichkeit einer über die Frequenz linearen Dämmcharakteristik, was in gewissen Bereichen von Vorteil ist, z. B. für Musiker:innen. Andererseits sind Otoplastiken wesentlich teurer als herkömmlicher Gehörschutz, und es ist eine individuelle Anpassung im Vorfeld erforderlich.
Bei Problemen sollten Arbeitsmediziner:innen oder ermächtigte Ärzte und Ärztinnen befragt werden. Individuelle Erkrankungen (des Gehörganges oder der Haut) können einen bestimmten Gehörschutz erforderlich machen.
Arbeitgeber:innen sind verpflichtet geeigneten Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, wenn die persönliche Lärmexposition über 80 dB(A) bzw. 135 dB(C) liegt (§ 14 Abs. 1 VOLV).
Der Gehörschutz muss den Inverkehrbringervorschriften entsprechen (in diesem Fall der PSA-Sicherheitsverordnung).Gemäß dieser Vorschrift muss eine CE-Kennzeichnung vorhanden sein (am Produkt oder der Verpackung) und müssen Übereinstimmungserklärung und Bedienungsanleitung mit dem Produkt mitgeliefert werden..
Die Angabe des Dämmwerts muss auf der kleinsten Verkaufseinheit erfolgen (Packung). D. h. nicht jeder Stöpsel ist entsprechend gekennzeichnet. Da in den meisten Fällen hoch- und mittelfrequente Geräusche überwiegen, sollte der Dämmwert für mittlere Frequenzen (M-Wert) zur Grobauswahl herangezogen werden (Einsatz und Auswahl z.B. nach DGUV Regel 112-194).
Gehörschutzstöpsel können bis zu einem Lärmpegel von 115 dB(A) verwendet werden (Herstellerhinweise beachten). Bei höheren Werten sind Kombinationen aus Stöpsel und Kapseln geeignet.
In diesen Fällen können für eine schnelle und einfache Verwendung z.B. Kapselgehörschutz oder Bügelstöpsel benutzt werden.