Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Die Verordnung Persönliche Schutzausrüstung wurde mit BGBl. II Nr. 77/2014 kundgemacht und trat am 1. Mai 2014 in Kraft. Mit der PSA-V wurden die Regelungen im Arbeitnehmerschutz zu persönlicher Schutzausrüstung konkretisiert sowie dem aktuellen Stand der Technik und Erkenntnissen der Arbeitsgestaltung angepasst.

Aufbau der Verordnung

Die PSA-V konkretisiert im 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) die ASchG-Vorgaben zur betrieblichen Gefahrenevaluierung betreffend PSA, PSA-Auswahl und Bewertung, Information und Unterweisung sowie die jeweiligen Pflichten der Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen für alle PSA-Arten.

Die besonderen Bestimmungen des 2. Abschnitts definieren die einzelnen PSA-Arten ausgehend von der bisherigen Rechtslage entsprechend der Systematik der Inverkehrbringervorschriften (vgl. Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen, und Kosmetik-VO) und dem aktuellen Stand der Technik und Arbeitsgestaltung näher.

Jeweils getrennt nach PSA-Art

  • Fuß- und Beinschutz
  • Kopf- und Nackenschutz
  • Augen- und Gesichtsschutz
  • Gehörschutz
  • Hand- und Armschutz
  • Hautschutz
  • PSA gegen Absturz, Ertrinken und Versinken - Atemschutz
  • Schutzkleidung

werden die wesentlichsten Gefahren und Belastungen angeführt, die bei der Gefahrenevaluierung und PSA-Bewertung zu beachten sind.

Liegt eine oder liegen mehrere der angeführten Gefahren vor und können die Risiken nicht ausreichend ausgeschaltet oder minimiert werden, muss geeignete PSA ausgewählt und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden. Der 2. Abschnitt enthält PSA-spezifische, über die allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnitts hinausgehende Zusatzregelungen (z. B. besondere Unterweisungsinhalte, Übungen, besondere Prüfvorschriften).

Der 3. Abschnitt regelt die Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die PSA-V berührt nicht § 73 AAV (Arbeitskleidung) und die in einzelnen ASchG-Durchführungsbestimmungen bereits enthaltenen Regelungen über spezifische Arbeitskleidung, diese gelten bis zu einer Neuregelung der Arbeitskleidung weiter (Verordnungsermächtigung § 72 Abs. 1 Z 6 ASchG).

Unverändert gelten jene in ASchG-Durchführungsverordnungen enthaltenen Einzelbestimmungen weiter (§ 17 PSA-V), die für konkrete Fällen in Zusammenhang mit der dort geregelten Sachmaterie PSA bereits regeln:

  • Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA
  • Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011
  • Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV)
  • Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT
  • Bohrarbeitenverordnung
  • Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV
  • Verordnung optische Strahlung – VOPST
  • Tagbauarbeitenverordnung (TAV)
  • Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)
  • Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)

§ 17 Abs. 3 PSA-V

„Bestimmungen über PSA in anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die darüber hinausgehenden Bestimmungen dieser VO zusätzlich zu beachten sind.“

  • Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), BGBl. II Nr. 237/1998: § 6 Abs. 1 Z 3 bis 5 (Schutzhandschuhe, Schutzmasken bei staub‐ und aerosolbildenden Arbeitsverfahren, getrennte Aufbewahrung Straßenkleidung / PSA) und Abs. 3 (Trageverbot außerhalb der Arbeitsbereiche; PSA‐Überprüfung und Reinigung vor/nach Gebrauch), § 8 (Ausnahmemöglichkeit bei beabsichtigter Verwendung) und Anhang I (zusätzliche Schutzmaßnahmen)
  • Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011), BGBl. II Nr. 253/2001: § 14 (Schutz‐ oder Arbeitskleidung, getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit von Straßenkleidung – PSA sowie PSA‐Überprüfung und Reinigung vor/nach Gebrauch bei Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe), § 16 Abs. 2 Z 2 u. Abs. 4, § 18 Abs. 2 (Tragen von Atemschutz – Holzstaub)
  • Flüssiggas‐Verordnung 2002 (FGV), BGBl. II Nr. 446/2002: § 89 Abs. 2 (Arbeiten in Abfüllräumen – antistatische Kleidung, elektrostatisch leitfähige Schuhe, Augenschutz, Schutzhandschuhe)
  • Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004: § 5 Abs. 3 (Explosionsschutzdokument – Überarbeitung bei Änderungen u.a. von PSA), § 6 Abs. 2 Z 5 (Unterweisung welche PSA erforderlich ist und welche nicht verwendet werden darf), § 7 Abs. 1 Z 10 (Prüfung der PSA hinsichtlich der Eignung zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährlichen Bereichen), § 9 Abs. 1 Z 2 (Gefahrenanalyse betreffend PSA ohne eindeutige Herstellerangaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährlichen Bereichen) und § 15 Abs. 2 (Anforderungen und Auswahlkriterien an PSA in explosionsgefährlichen Bereichen)
  • Bohrarbeitenverordnung, BGBl. II Nr. 140/2005: § 13 (Schutz vor gesundheitsgefährdenden Gasen – Atemschutzgeräte und erforderliche Schutzausrüstungen)
  • Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006: § 7 Abs. 2 Z 4 (Gefahrenevaluierung bei Lärm und Vibrationen – Verfügbarkeit von PSA mit angemessen mindernder Wirkung und bei Hand‐Arm‐Vibrationen auch zum Schutz vor Nässe und Kälte), § 8 Abs. 1 Z 7 (Information, Unterweisung betreffend die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten PSA) und Abs. 2 Z 3 (Anhörung und Beteiligung bei der PSA‐Auswahl) sowie § 14 Abs. 1 bis 3 (Zurverfügungstellung von Gehörschutz bei Aufenthalt in Lärmbereichen, PSA zum Schutz vor Kälte und Nässe sowie Benutzungspflicht der Arbeitnehmer/innen, Kennzeichnung von Lärmbereichen)
  • Verordnung optische Strahlung (VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010: § 6 Abs. 1 Z 7 (korrekte Verwendung von PSA, Arbeitskleidung und Schutzmittel), § 9 (PSA, Arbeitskleidung einschließlich Schutzmittel für ungeschützte Haut, Kennzeichnung) und § 10 (Schutz bei natürlicher optischer Strahlung)
  • Flüssiggas‐Tankstellen‐Verordnung 2010 (FGTV 2010), BGBl. II Nr. 247/2010 (Verordnung auf Grundlage der GewO 1994 und des ASchG): Anhang 7 und 8 (Schutzhandschuhe beim Befüllen der Flüssiggasbehälter)
  • Tagbauarbeitenverordnung (TAV), BGBl. II Nr. 416/2010: § 6 Abs. 2 (Schutzausrüstungen und Sicherheitsübungen, Unterweisung für den Gefahrenfall bei Tagbauarbeiten)
  • Eisenbahn‐ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999: § 22 (PSA bei Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen – Warnkleidung, Sicherheitsoder Schutzschuhe)
  • Schifffahrt‐ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV), BGBl. II Nr. 260/2009: §§ 17, 19 u. 41 (Rettungswesten, Unterweisung, Überprüfung, wiederkehrende Übungen)
  • Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969: § 20 (Schutzausrüstung bei Arbeiten in begehbaren Kühlräumen und bei Störungsbehebungsarbeiten in Kälteanlagen – Schutzkleidung; Atemschutzgerät, Augenschutz, feste Leder‐ oder Gummihandschuhe, Unterweisung, Benutzungspflicht, Aufbewahrung)
  • Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959 (untertägiger Bergbau): § 243 Abs. 3 (Atemschutzgeräte bei Auswetterung vergaster Grubenräume und bei Brandgewältigungen), § 287 Abs. 2 ( Atemschutzgeräte in Betrieben, in denen über Tag mit dem Auftreten unatembarer Gase oder Dämpfe gerechnet werden muss), § 342 Abs. 1 zweiter Satz (Schutzkleidung zum Schutz gegen Nässe).

Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung

Den besonderen Gefahren von Bauarbeiten entsprechend bleiben die ausdrücklichen Bestimmungen der BauV über die Zurverfügungstellung von PSA in bestimmten Gefahrensituationen (z. B. bei Absturzgefahr) in Geltung und wurden lediglich terminologisch an die PSA-V angepasst. Allfällige zusätzliche Gefahren und Belastungen bei Bauarbeiten, die ebenfalls PSA als (nachrangige) Schutzmaßnahme erfordern und durch diese weitergeltenden BauV-Bestimmungen nicht erfasst werden, sind durch die Baustellenevaluierung zu ermitteln (§ 4 ASchG, § 4 PSA-V) und – wenn erforderlich – ist PSA entsprechend der PSA-V zur Verfügung zu stellen.