Kopf- und Nackenschutz Kopf- und Nackenschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Kopfes und des Nackens einschließlich des hinteren Halses vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen (§ 9 Abs. 1 PSA-V)
Gefahrenevaluierung
Neben den allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnitts PSA-V, wie die
- allgemeinen Pflichten der ArbeitgeberInnen
- Arbeitsplatzevaluierung, Bewertung und Auswahl von PSA und
- Information und Unterweisung
sind PSA-spezifische Zusatzregelungen einzuhalten.
Arbeitgeber:innen müssen Arbeitnehmer:innen Kopf- oder Nackenschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4 PSA-V) bestehen:
- Mechanische Gefahren durch herabfallende Gegenstände, Anstoßen an Gegenstände, pendelnde, umfallende oder wegfliegende Gegenstände, Erfasstwerden durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstige Gegenstände
- thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten
- elektrische Gefahren
- Gefahren durch Hitze, Kälte, Nässe oder Witterung
- Gefahren durch optische oder ionisierende Strahlung
Die Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen mit Tätigkeiten, bei denen eine der angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.
Bewertung
Arbeitgeber:innen müssen Arbeitnehmer:innen am Ort der Gefahr persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Bewertung der PSA ist der wichtige Schritt zwischen der Arbeitsplatzevaluierung (Gefahren und Belastungen) und der Auswahl bzw. dem Übergeben der PSA an die Arbeitnehmer:innen.
Die Bewertung von PSA kann als erweiterter „Soll“-“Ist“-Vergleich angesehen werden. Im „Soll“ sind alle Gefahren im engeren Sinn (z. B. Gefahr einer Verletzung, Überschreitung eines Grenzwertes, einer Exposition) enthalten, gegen die die PSA schützen soll, aber auch die Belastungen und Beanspruchungen die am Einsatzort vorherrschen (bspw. Arbeitsschwere, klimatische Bedingungen) oder auch von der PSA hervorgerufen werden können (eingeschränkte Beweglichkeit, eingeschränkte Wahrnehmung von Gefahren, erhöhte körperliche Beanspruchung). Das „Ist“ sind die spezifischen Leistungsmerkmale und Eigenschaften der PSA.
Für Kopfschutz ist der Ausgangspunkt die durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung, die ergeben hat, dass unter schädigenden Einwirkungen gearbeitet werden muss und kollektiv wirksame Maßnahmen nicht verwendet werden können bzw. nicht vorhanden sind.
Bewertung
Die Bewertung der vorgesehenen PSA kann anhand folgender Fragen durchgeführt werden:
- Schützt die PSA gegen die festgestellte Gefahr (Art, Dauer, Häufigkeit) in vollem Umfang? Hier geht es um die Gefahr durchherabfallende, umfallende oder weg geschleuderte Gegenstände
- pendelnde Lasten
- Anstoßen an Hindernissen
- Hitze, Feuer, Kälte und Elektrizität
- Metallspritzer
- Müssen sich die Arbeitnehmer:innen in der Ebene bewegen oder sind sie in der Höhe tätig? Schutzhelme müssen so angepasst oder eingestellt werden, dass ein Herabfallen des Helmes vom Kopf bei Bewegungen der Träger:innen verhindert wird. Erforderlichenfalls sind Schutzhelme mit Kinnriemen zu verwenden.
- Führt die vorgesehene Einsatzdauer bzw. Häufigkeit zu einer übermäßigen Belastung der Arbeitnehmer:innen?
- Bei langer Tragedauer ist die Ergonomie des Helmes zu bewerten, ob eine leichte Einstellbarkeit gegeben ist, um auf verschiedene Kopfgrößen reagieren zu können.
- Ob zusätzliche Ausrüstungen den Tragekomfort und die Verwendung verbessern könnten?
- Haben die Bedingungen am Arbeitsplatz und der Arbeitsvorgänge einen Einfluss auf die Wirksamkeit der PSA und die Belastung der ArbeitnehmerInnen?
- Bei der Kombination von Kopfschutz mit anderer PSA ist zu bewerten, ob die Schutzfunktionen miteinander gewährleistet sind. Dazu sind erforderlichenfalls Informationen der Hersteller:innen einzuholen.
- Wenn eine Kombination mit anderer PSA notwendig ist, muss die Sicherstellung der Schutzfunktionen bewertet werden. Erforderlichenfalls ist auf fertig konfektionierte Kombinationen (z. B. Forstarbeiter:innenhelm) zurückzugreifen.
- Bestehen Verwendungsbeschränkungen durch den:die Hersteller:in? (siehe dazu die Verwenderinformation)
- Zubehörteile dürfen nur entsprechend den Hersteller:innenangaben angebracht oder ausgetauscht werden.
- Auf Kopf- oder Nackenschutz dürfen Anstrichstoffe, Lösemittel, Klebemittel oder selbstklebende Etiketten nur dann aufgebracht werden, wenn die Schutzwirkung nicht beeinträchtigt wird.
- Bei der Auswahl des Materials für Helmschalen (Duroplasten oder Thermoplasten) und Innenausstattung ist besonders auf die Einsatzbedingungen zu achten, denen der Helm unterliegt wie z. B. Hitze, Kälte, chemische oder mechanische Beanspruchung und UV-Bestrahlung. Der Unterschied zwischen Thermoplasten und Duroplasten besteht darin, dass Thermoplaste unter Temperatureinwirkung ihre Eigenschaft verändern, während Duroplaste geringe oder keine Veränderung zeigen. Im Zweifelsfall sind Schutzhelme aus Duroplasten zu wählen.
Achtung: Nach starker mechanischer Beanspruchung darf der Schutzhelm nicht mehr zum Einsatz kommen! - Bei mechanischer Veränderung des Helmes, z. B. durch Anbohren, Abschleifen, Bekleben oder Lackieren, wird nicht nur die Schutzwirkung gemindert, sondern dies entbindet die HerstellerInnen auch von jeder Haftung. Die meisten HerstellerInnen bieten daher zahlreiche Helmfarben an, sowie ein reichhaltiges Sortiment anpassendem Zubehör, das auch hochwertige Reflektionsstreifen und Aufkleber beinhalten kann.
- Mit der neuen ÖNORM EN 397:2025 sind zwischen zwei Typen von Schutzhelmen zu unterscheiden (Typ 1 und 2). Es muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung überprüft werden, ob die zu erwartenden Einwirkungen auf den Kopf durch die Benutzung eines gewöhnlichen Industrieschutzhelms (Typ 1) abgedeckt werden können. Ist das nicht der Fall, sollte ein Hochleistungs-Industrieschutzhelm (Typ 2) ausgewählt werden. Ein wichtiges Prüfkriterium für die Auswahl ist die Stoßdämpfungseigenschaft (ÖNORM EN 397:2025 und DGUV Regel 112-193). Dabei ist zu achten: die Energie eines herabfallenden Objektes kann man anhand der Masse und der Höhe abschätzen: 10 x Masse (in kg) x Höhe (in m) ergibt die Energie in Joule.
- Typ 1 (wie in älteren Normen) bietet Schutz im Scheitelbereich gegen herabfallende Objekte bis 49 Joule Energie, dies entspricht einer Masse von 5 kg, die aus einer Höhe von 1 m herabfällt (bzw. eine Masse von 1 kg, die aus einer Höhe von 5 m herabfällt).
- Typ 2 bietet Schutz im Scheitelbereich bis zu einer Energie von 98 Joule (10 kg Masse und 1 m Höhe ODER 1 kg Masse und 10 m Höhe), aber auch zusätzlichen Schutz außerhalb des Scheitels (frontal, lateral und dorsal) bis 24 Joule.
- Hochleistungs-Industrieschutzhelme und Bergsteigerhelme bieten vergleichbaren Schutz wie Typ 2 Industrieschutzhelm (ca. 100 Joule) an.
- Die Nutzung von Kinnriemen ist nicht gesetzlich verpflichtend aber bei einer vorliegenden Gefährdung durch Absturz ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Helm während des Absturzes, bei einem möglichen Anprall an Gegenstände sowie beim Aufprall, auf dem Kopf verbleibt. Aus dem Grund werden 3-Punkt-Kinnriemen oder 4-Punkt-Kinnriemen empfohlen, die eine Umschaltfunktion laut ÖNORM EN 12492 haben können.
- Es ist auf die entsprechende Kennzeichnung zu achten. Diese beinhaltet:
- Angabe der europäischen Norm (und Jahr), gefolgt von dem Typ für Helme.
- Name oder Zeichen der HerstellerInnen
- Jahr und Monat der Herstellung
- Typenbezeichnung der Hersteller:innen (Helmschale und Innenausstattung)
- Größe oder Größenbereich in cm
- Material Kurzzeichen
- CE-Konformitätszeichen
- Jedem Helm muss eine umfassende und verständliche Hersteller:inneninformation beiliegen sowie ein Etikett am Helm mit sicherheitsrelevanten Hinweisen. Darüber hinaus muss jeder Helm mit einer dauerhaften Kennzeichnung versehen sein, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen für besondere Anwendungen (z. B. sehr hohe oder niedrige Temperaturen, verbesserte Sichtbarkeit und elektrostatische Eigenschaften) erfüllt sind.
- Arbeitgeber:innen haben Arbeitnehmer:innen, die einen entsprechenden Kopfschutz verwenden müssen, vor der erstmaligen Verwendung und danach mindestens einmal jährlich nachweislich über die PSA zu informieren und zu unterweisen. Verwenden Arbeitnehmer:innen die PSA regelmäßig, so können für die wiederkehrende Information und Unterweisung längere Intervalle, maximal aber drei Jahre, festgelegt werden.
Rechtsgrundlagen
§§ 69 und 70 ASchG, §§ 3 bis 7 und § 9 PSA-V
Diese Empfehlungen wurden im Rahmen der ÖAS entwickelt.
Auswahl
Bei der Auswahl eines bestimmten Kopf- oder Nackenschutzes sind insbesondere vorhandene Besonderheiten der Träger:innen bezüglich Kopfform oder Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Kopf- oder Nackenschutzes erforderlich machen.
Besondere Schutzmaßnahmen
Für jede:n gefährdete:n Arbeitnehmer:in muss ein Kopf- oder Nackenschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen.
- Zubehörteile dürfen nur entsprechend den Hersteller:innenangaben angebracht oder ausgetauscht werden.
- Auf Kopf- oder Nackenschutz dürfen Anstrichstoffe, Lösemittel, Klebemittel oder selbstklebende Etiketten nur dann aufgebracht werden, wenn die Schutzwirkung nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind die Hersteller:innenangaben zu berücksichtigen.
- Schutzhelme müssen so angepasst oder eingestellt werden, dass ein Herabfallen des Helmes vom Kopf bei Bewegungen des:der Träger:in verhindert wird. Erforderlichenfalls sind Schutzhelme mit Kinnriemen zu verwenden. Das gilt auch für Anstoßkappen.
Schutzhelm für elektrotechnische Arbeiten
Schutzhelme, die bei elektrotechnischen Arbeiten getragen werden, dürfen Lüftungsöffnungen aufweisen, sofern nicht unter Spannung gearbeitet wird.
Helme mit Lüftungsöffnungen reduzieren die Hitzebelastung bei Arbeiten, die bei sommerlichen Temperaturen bzw. bei direkter Sonneneinstrahlung ausgeführt werden. Jedoch erfüllen diese Helme auf Grund der Öffnungen nicht die Anforderungen der ÖNORM EN 397 „Industrieschutzhelme“ hinsichtlich elektrischer Isolierung.
Schutzhelme, die der Bestimmungen hinsichtlich elektrischer Isolierung nicht entsprechen, bieten keinen ausreichenden Schutz bei Arbeiten unter Spannung. Solche Helme dürfen lediglich bei Arbeiten verwendet werden, bei denen keine elektrische Gefährdung gegeben ist.
Bei Arbeiten unter Spannung sind ausschließlich Helme zu verwenden, die auf elektrische Isolierung nach ÖNORM EN 397 geprüft sind. Siehe dazu auch den Erlass des ZAI (PDF, 91 KB).