PSA gegen Absturz, Ertrinken und Versinken Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Absturzsicherungssysteme) ist persönliche Schutzausrüstung zur Sicherung von Arbeitnehmer:innen an einem Anschlagpunkt, die einen Absturz entweder ganz verhindert (Haltesysteme) oder die Arbeitnehmer:innen sicher auffängt (Auffangsysteme). Persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken ist persönliche Schutzausrüstung, die in eine Flüssigkeit gestürzte Arbeitnehmer:innen so schnell wie möglich an die Oberfläche zurückbringt und in einer Position hält, die bis zur Rettung das Atmen ermöglicht (Rettungswesten, Schwimmwesten, Rettungskombinationen, Schwimmhilfen) (§ 14 PSA-V).

Gefahrenevaluierung

Neben den allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnitts PSA-V, wie die

  • allgemeinen Pflichten der Arbeitgeber:innen
  • Arbeitsplatzevaluierung, Bewertung und Auswahl von PSA und
  • Information und Unterweisung

sind PSA-spezifische Zusatzregelungen einzuhalten.

Arbeitgeber:innen müssen Arbeitnehmer:innen persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4 PSA-V) bestehen:

  • Absturz
  • Versinken
  • Ertrinken

Soweit eine zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ausreichend auch gegen die Gefahr des Versinkens oder Ertrinkens schützt, ist keine spezifische persönliche Schutzausrüstung gegen Versinken oder Ertrinken zusätzlich erforderlich.

Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen sind auch die erforderlichen Berge- und Rettungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

Die Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen mit Tätigkeiten, bei denen eine der angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.

Bewertung

Arbeitgeber:innen müssen Arbeitnehmer:innen am Ort der Gefahr persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Bewertung der PSA ist der wichtige Schritt zwischen der Arbeitsplatzevaluierung (Gefahren und Belastungen) und der Auswahl bzw. dem Übergeben der PSA an die Arbeitnehmer:innen.

Die Bewertung von PSA kann als erweiterter „Soll“-“Ist“-Vergleich angesehen werden. Im „Soll“ sind alle Gefahren im engeren Sinn (z. B. Gefahr einer Verletzung, Überschreitung eines Grenzwertes, einer Exposition) enthalten, gegen die die PSA schützen soll, aber auch die Belastungen und Beanspruchungen, die am Einsatzort vorherrschen (bspw. Arbeitsschwere, klimatische Bedingungen) oder auch von der PSA hervorgerufen werden können (eingeschränkte Beweglichkeit, eingeschränkte Wahrnehmung von Gefahren, erhöhte körperliche Beanspruchung). Das „Ist“ sind die spezifischen Leistungsmerkmale und Eigenschaften der PSA.

Für PSA gegen Absturz ist der Ausgangspunkt die durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung, die ergeben hat, dass unter Absturzgefahr gearbeitet werden muss und kollektiv wirksame Maßnahmen (Absturzsicherung durch Geländer, Brüstungen oder Abgrenzungen) nicht verwendet werden können bzw. nicht vorhanden sind, wie z. B. bei geringfügigen Arbeiten wie Reparatur- oder Reinigungsarbeiten.

Bewertung

Die Bewertung der vorgesehenen PSA kann anhand folgender Fragen durchgeführt werden:

  • Schützt die PSA gegen die festgestellte Gefahr (Art, Dauer, Häufigkeit) in vollem Umfang? Hier geht es neben der eigentlichen Gefahr des Absturzes auch um Gefahren, die durch fehlerhafte Verwendung durch ArbeitnehmerInnen entstehen können:
    • Ist ein geeigneter Anschlagpunkt vorhanden oder muss ein temporärer Anschlagpunkt eingerichtet werden?
      • Hier müssen die Arbeitnehmer:innen in der Auswahl bzw. Einrichtung und Verwendung des Anschlagpunktes unterwiesen bzw. geschult werden. Es muss auch vermittelt werden, dass ein bestehender Anschlagpunkt (Einzelanschlagpunkt oder Seilsicherung) einer Sichtkontrolle zu unterziehen ist.
    • Müssen sich die Arbeitnehmer:innen auf der Ebene (z. B. Dach) bewegen oder sind sie nur an einem Ort tätig?
      • Es ist Systemen der Vorzug zu geben, bei denen keine Einstellungen der Seillänge durch die Arbeitnehmer:innen durchgeführt werden müssen (Höhensicherungssysteme oder Systeme mit fixen Verbindungsmitteln), somit ein Absturz erst gar nicht eintreten kann.
      • Wenn ein System eingesetzt wird, das eine manuelle Einstellung der Seillänge durch die ArbeitnehmerInnen erfordert, müssen die Arbeitnehmer:innen über die korrekte Einstellung unterwiesen werden. Diese Unterweisungen müssen die tatsächlichen Arbeitsbedingungen umfassen (z. B. Bewegen in Dachecken).
    • Wird ein System eingesetzt, bei dem nach einem Absturz die Arbeitnehmer:innen aufgefangen werden (Auffangsysteme), müssen zusätzlich falldämpfende Einrichtungen (Bandfalldämpfer oder in Höhensicherungsgeräte integrierte) eingesetzt werden. Die Arbeitnehmer:innen müssen über die richtige Zusammenstellung des Systems unterwiesen und geschult werden.
    • Bei Steigschutzsystemen (Systemen mit mitlaufenden Auffanggeräten in Schienen oder an Seilen) müssen die ArbeitnehmerInnen über die Kompatibilität der Führung und des mitlaufenden Auffanggeräts unterwiesen werden.
  • Führt die vorgesehene Einsatzdauer bzw. Häufigkeit zu einer übermäßigen Belastung der Arbeitnehmer:innen?
    • Bei langer Tragedauer ist die Ergonomie des Auffanggurtes zu bewerten, ob
      • eine leichte Einstellbarkeit gegeben ist, um auf verschiedene Körperhaltungen (z. B. kniend, hockend) reagieren zu können
      • zusätzliche Ausrüstungen (Arbeitssitze, Stützen, etc.) den Tragekomfort und die Verwendung verbessern könnten.
  • Haben die Bedingungen am Arbeitsplatz und der Arbeitsvorgänge einen Einfluss auf die Wirksamkeit der PSA und die Belastung der ArbeitnehmerInnen?
    • Bei der Kombination von PSA gegen Absturz mit Wetterschutzkleidung ist zu bewerten, ob die Schutzfunktionen Wetterschutz und Sicherung gegen Absturz gewährleistet sind. Dazu sind erforderlichenfalls Informationen der Hersteller einzuholen.
    • Wenn eine Kombination mit Isoliergeräten (Atemschutz) notwendig ist, muss die Sicherstellung der Schutzfunktionen Atemschutz und Sicherung gegen Absturz bei der Arbeit an sich aber auch bei einem allfälligen Absturz bewertet werden. Erforderlichenfalls ist auf fertig konfektionierte Kombinationen (Atemschutz integriert in Auffanggurt) zurück zu greifen.
  • Sind besondere Rettungs- und Überwachungsmaßnahmen vorzusehen?
    • Zu bewerten ist, ob der Absturz einer Arbeitnehmer:in rechtzeitig wahrgenommen wird (automatisch wirkende Meldesysteme, Lageerkennungssysteme oder Überwachung, Aufsicht). Genaue Kenntnisse des Arbeitsortes sind dazu erforderlich.
    • Weiters ist zu bewerten, wie die abgestürzte Person, also mit welchen eigenen Mitteln, rechtzeitig gerettet werden kann. Diesbezüglich ist in zeitlicher Hinsicht auch die Besonderheit des möglichen Hängetraumas zu beachten.
    • Die Alarmierung von betriebsfremden Einsatzkräften (insbes. Feuerwehr) ist auf die Dauer zwischen Alarmierung und Einsatzbeginn sowie die Ausrüstung der Einsatzkräfte (Koordination) zu bewerten.
  • Bestehen Verwendungsbeschränkungen durch den:die Hersteller:in? (siehe dazu die Verwenderinformation)
    • Umgang mit Chemikalien, Hitze-, Kältebelastung
    • Beschränkungen in der Dauer der Verwendung (z. B. Ablegereife von Seilen oder Auffanggurten)
    • Dazu zählen auch die Aspekte der Kompatibilität der einzelnen Elemente des Systems der PSA gegen Absturz wie z. B. Seilquerschnitte, Seilmachart, zulässige Karabiner usw.

HINWEIS: Die Unterweisungen (§ 14 Abs. 5 PSA-V) müssen durch eine fachkundige Person erfolgen. Die Unterweisung hat insbesondere auch zu umfassen:

  1. An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung
  2. ordnungsgemäße Verankerung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz
  3. allenfalls erforderliche Berge- und Rettungsmaßnahmen

Dazu kommen noch Inhalte, die sich aus der Durchführung der Bewertung ergeben haben. Über das richtige An- und Ablegen von PSA gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken sowie die Durchführung von Berge- und Rettungsmaßnahmen sind mindestens einmal jährlich Übungen abzuhalten. In die Übungen sind alle ArbeitnehmerInnen einzubeziehen, die Auffangsysteme oder PSA gegen Ertrinken oder Versinken benutzen müssen. Diese Übungen müssen durch eine für Absturzsicherungssysteme fachkundige Person geplant und durchgeführt werden.

Rechtsgrundlagen

§§ 69 und 70 ASchG, §§ 3 bis 7 und 14 PSA-V

Diese Empfehlungen wurden im Rahmen der ÖAS entwickelt.

Besondere Schutzmaßnahmen

  • Durch geeignete Auswahl und Verankerung ist sicherzustellen, dass ein Aufprallen der Arbeitnehmer:innen auf den Boden oder auf andere Hindernisse ausgeschlossen ist.
  • Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz darf nur zur Sicherung von Personen, nicht jedoch für andere Zwecke, z. B. als Anschlagmittel für Lasten, verwendet werden.
  • Anschlagpunkte für Absturzsicherungssysteme müssen den im Fall eines Absturzes auftretenden Kräften standhalten können.
  • Verbindungsmittel, bewegliche Führungen sowie einziehbare Verbindungsmittel von Höhensicherungsgeräten dürfen nicht ungeschützt über scharfe Kanten geführt werden.
  • Bei Einsatz von Höhensicherungsgeräten in horizontaler Richtung dürfen nur solche Geräte verwendet werden, die die:der Hersteller:in in Bezug auf Funktion bei waagrechtem Auszug und Kantenbeanspruchung dafür vorgesehen hat.
  • Teile von verschiedenen Halte- bzw. Auffangsystemen dürfen nur miteinander kombiniert werden, wenn die Hersteller:innen oder Inverkehrbringer:innen dies nicht ausgeschlossen haben.
  • Höhensicherungsgeräte dürfen für Arbeiten an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht, nicht verwendet werden.
  • Teile von Absturzsicherungssystemen, die am Körper getragen werden (Haltegurt, Auffanggurt), sind denjenigen Arbeitnehmer:innen, für die die Sicherung gegen Absturz erforderlich ist, zur alleinigen Benutzung zur Verfügung zu stellen, wenn langfristige Tragedauer und hohe Tragehäufigkeit zu erwarten sind.
  • Beschädigte oder durch Sturz beanspruchte persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind der Benutzung zu entziehen.
  • Für den Fall eines Absturzes ist durch geeignete Maßnahmen eine unverzügliche Rettung zu gewährleisten.
    Verbindungsmittel dürfen nicht durch Verknoten befestigt, gekürzt oder verlängert werden.
  • Verbindungsmittel mit Falldämpfern müssen so angeschlagen werden, dass die Funktion der Falldämpfer nicht beeinträchtigt wird.
  • Sicherungen von Karabinerhaken gegen unbeabsichtigtes Öffnen müssen benutzt werden.
  • Die ordnungsgemäße Sicherung der Karabinerhaken gegen unbeabsichtigtes Öffnen ist in regelmäßigen Zeitabständen zu kontrollieren.

Unterweisung

Die Unterweisung muss durch eine fachkundige Person erfolgen. Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4 PSA-V) hat insbesondere auch zu umfassen:

  • An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung
  • ordnungsgemäße Verankerung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz
  • allenfalls erforderliche Berge- und Rettungsmaßnahmen

Übungen

Über das richtige An- und Ablegen von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken sowie die Durchführung von Berge- und Rettungsmaßnahmen sind mindestens einmal jährlich Übungen abzuhalten. In die Übungen sind alle Arbeitnehmer:innen einzubeziehen, die Auffangsysteme oder persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken benutzen müssen. Diese Übungen müssen durch eine für Absturzsicherungssysteme fachkundige Person geplant und durchgeführt werden.

Prüfungen

Absturzsicherungssysteme dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Für die Prüfung von Absturzsicherungssystemen gilt:

  • Gegenstände des Absturzsicherungssystems müssen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine fachkundige Person geprüft werden.
  • Feste Führungen von Steigschutzeinrichtungen müssen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine fachkundige Person geprüft werden.
  • Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden festzuhalten. Der Prüfbefund muss beinhalten:
    • Prüfdatum
    • Name und Anschrift der/des Prüfer/in, Bezeichnung der Prüfstelle
    • Unterschrift der:des Prüfer:in
    • Ergebnis der Prüfung
    • Angaben über die der Prüfung zu Grunde gelegten Prüfinhalte
  • Die Prüfbefunde sind von den Arbeitgeber:innen bis zum Ausscheiden der persönlichen Schutzausrüstung aufzubewahren.

AUVA Merkblatt M 750 "Seile und Gurte gegen Absturz"