Meldeformulare Ob Schwangerschaftsmeldung oder Meldung der Verantwortlichen Beauftragten: Mit den Meldeformularen können Sie direkt in elektronischer Form mit Ihrem zuständigen Arbeitsinspektorat in Kontakt treten. Alternativ kann auch ein PDF für den Mail- oder Postversand erzeugt werden.

Hinweise

  • Da es sich um eine Serviceleistung handelt, ist die Benützung dieser Formulare nicht verpflichtend.
  • Die Formulare können in elektronischer Form (ID-Austria erforderlich) direkt an das zuständige Arbeitsinspektorat übermittelt werden. Mit dem Meldeformular kann alternativ auch ein PDF erzeugt werden für den Mail- oder Postversand an das zuständige Arbeitsinspektorat. In der Anleitung sind ausführliche Informationen bereitgestellt. 
  • Für Meldungen von Bauarbeiten muss ab 1. Jänner 2019 die Baustellendatenbank verwendet werden.

Meldeformulare

Formular Meldungsinhalt Kommentar

ArbIG-23

Uploadformular

Verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG

Meldung gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG

Meldung bei Bestellung verpflichtend.

Bestellung selbst ist nicht verpflichtend.

ASchG-10-8

Uploadformular

Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP)

Meldung der Bestellung gemäß § 10 Abs. 8 ASchG (mit Betriebsrat)

Bestellung und Meldung verpflichtend für Arbeitsstätten mit mehr als zehn Beschäftigten.
ASchG-10-8o

Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP)

Meldung der Bestellung gemäß § 10 Abs. 8 ASchG (ohne Betriebsrat)

Bestellung und Meldung verpflichtend für Arbeitsstätten mit mehr als zehn Beschäftigten.
GKV-13

Eindeutig krebserzeugende sowie erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe

Meldung der beabsichtigten Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG und § 13 GKV

Meldung verpflichtend.
GKV-22-1

Asbest

Meldung von Asbestarbeiten gemäß § 97 Abs. 7 ASchG und § 22 Abs. 1 GKV. In Zusammenhang mit Bauarbeiten kann die Baustellendatenbank verwendet werden.

Meldung verpflichtend.
VbA-11

Biologische Arbeitsstoffe

Meldung vor erstmaliger Verwendung gemäß § 42 Abs. 6 ASchG und § 11 VbA

Meldung verpflichtend für biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4.

MSchG-3-6 Mutterschutzmeldung gemäß § 3 Abs. 6 MSchG

Meldung verpflichtend für Arbeitgeber:innen nach Kenntnis der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin.

Informationen zu Mutterschutzbestimmungen (PDF, 67 KB)

KJBG-27a

Jugendliche

Meldung der Beschäftigung an aufeinander folgenden Sonntagen im Gastgewerbe gemäß § 27a KJBG

Meldung verpflichtend bei beabsichtigter Beschäftigung.
ARG-11-2

Wochenend- und Feiertagsruhe

Meldung der Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen gemäß § 11 Abs. 2 ARG

Meldung verpflichtend,
zulässig nur in außergewöhnlichen Fällen.

Informationen zur Meldung nach § 11 Abs. 2 ARG

ARG-11-4

Bereitschaftsdienste während der Wochenend- und Feiertagsruhe

Meldung der Einrichtung gemäß § 11 Abs. 4 ARG

Meldung verpflichtend,
zulässig nur in außergewöhnlichen Fällen.

Informationen zur Meldung nach § 11 Abs. 4 ARG

AZG-20

Arbeitszeit

Meldung der Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen über die zulässigen Höchstgrenzen gemäß § 20 AZG

Meldung verpflichtend,
nur in außergewöhnlichen Fällen zulässig.

Informationen zur Meldung nach § 20 AZG 

KA-AZG-8

Krankenanstalten

Meldung der Arbeitszeitverlängerung gemäß § 8 Abs. 4 KA-AZG

Meldung verpflichtend,
zulässig nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Informationen zur Meldung nach § 8 Abs. 4 KA-AZG

Baustellendatenbank

Größere Bauarbeiten
Vorankündigung gemäß § 6 BauKG

Diese Vorankündigung ersetzt die Meldung von Bauarbeiten gemäß § 97 Abs. 1 und 4 ASchG und § 3 Abs. 1 BauV, wenn sie alle arbeitnehmerschutzrelevanten Angaben enthält.

Hinweis

Für Baustellenmeldungen und Vorankündigungen besteht nicht nur die Meldeverpflichtung an das zuständige Arbeitsinspektorat, sondern auch an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse. Mit der elektronischen Meldung wird die Meldepflicht an beide Stellen erfüllt.
Ab 1.Jänner 2019 muss die Baustellendatenbank verpflichtend für die Meldung verwendet werden.

Meldung verpflichtend wenn:

  • die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Arbeitnehmer:innen gleichzeitig beschäftigt werden

  • der Umfang der Bauarbeiten 500 Personentage übersteigt.

Informationen zu Koordination und Absturzsicherung (PDF, 567 KB)

Baustellendatenbank

Bauarbeiten

Meldung bei einer voraussichtlichen Dauer von mehr als 5 Tagen gemäß § 97 Abs. 1 und 4 ASchG und § 3 Abs. 1 BauV

Hinweis

Für Baustellenmeldungen und Vorankündigungen besteht nicht nur die Meldeverpflichtung an das zuständige Arbeitsinspektorat, sondern auch an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse. Mit der elektronischen Meldung wird die Meldepflicht an beide Stellen erfüllt.
Ab 1.Jänner 2019 muss die Baustellendatenbank verpflichtend für die Meldung verwendet werden.

Meldung verpflichtend,
Verpflichtung entfällt bei einer Vorankündigung nach § 6 BauKG, wenn diese alle arbeitsschutzrelevanten Angaben enthält.

Informationen zu Koordination und Absturzsicherung (PDF, 567 KB)

Baustellendatenbank

Bauarbeiten

Meldung bei besonderen Gefahren für Arbeitnehmer:innen gemäß § 97 Abs. 6 ASchG und § 3 Abs. 5 BauV

Hinweis

Für Baustellenmeldungen und Vorankündigungen besteht nicht nur die Meldeverpflichtung an das zuständige Arbeitsinspektorat, sondern auch an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse. Mit der elektronischen Meldung wird die Meldepflicht an beide Stellen erfüllt.
Ab 1. Jänner 2019 muss die Baustellendatenbank verpflichtend für die Meldung verwendet werden.

Meldung verpflichtend bei Arbeiten mit besonderen Gefahren, sofern diese voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.

Informationen zur Meldung nach § 97 Abs. 6. ASchG und § 3 Abs. 5 BauV

 

Weiterführende Informationen

Die Meldung hat spätestens zehn Tage nach dem Beginn der Arbeiten zu erfolgen. Auf die Notwendigkeit zur Gewährung von Ersatzruhe wird hingewiesen.

Außergewöhnliche Fälle

Arbeitnehmer:innen dürfen während ihrer Wochenend- bzw. Feiertagsruhe nur unter den in § 11 ARG genannten Gründen vorübergehend und mit unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden, sofern diese

  • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
  • zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind.

Die Meldung von Bereitschaftsdiensten hat vor deren Einrichtung zu erfolgen. Entfallen die Gründe zur Einrichtung von Bereitschaftsdiensten, muss dies innerhalb von zehn Tagen angezeigt werden.

Außergewöhnliche Fälle

Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaften können eingerichtet werden zur Sicherstellung vorübergehender und unaufschiebbarer Arbeiten, sofern diese

  • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
  • zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind.

Die Meldung hat spätestens 10 Tage nach dem Beginn der Arbeiten zu erfolgen.

Höchstgrenzen der Arbeitszeit

  • täglich 12 Stunden,
  • wöchentlich durchschnittlich 48 Stunden (in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen), in einzelnen Wochen 60 Stunden,

wenn nicht im AZG anders geregelt oder durch einen Kollektivvertrag anders festgelegt (§ 9 AZG).

Außergewöhnliche Fälle liegen vor bei vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten, die

  • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
  • zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.

In außergewöhnlichen Fällen oder bei Zulassung vorübergehender Ausnahmen sind Arbeitszeitverlängerungen spätestens vier Tage nach Beginn der Arbeiten zu melden.

Außergewöhnliche und unvorhersehbare Fälle

In außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen finden die Bestimmungen zu den Arbeitszeitgrenzen, zu den Ruhepausen und zur täglichen Ruhezeit keine Anwendung, wenn die Betreuung von Patient:innen nicht unterbrochen werden kann oder eine sofortige Betreuung unbedingt erforderlich wird und durch andere organisatorische Maßnahmen keine Abhilfe möglich ist. Eine Überschreitung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ist aber nur zulässig, wenn die betroffenen einzelnen Dienstnehmer:innen schriftlich zustimmen.

Vorübergehende Ausnahmen

Zur Wahrung der Interessen der Patient:innen oder zur Aufrechterhaltung des Krankenanstaltenbetriebes darf eine Betriebsvereinbarung (oder das Einvernehmen mit der Personalvertretung) vorübergehend verlängerte Dienste mit einer Dauer von mehr als 25 Stunden, eine Wochenarbeitszeit (in einzelnen Wochen) von mehr als 72 Stunden sowie mehr als durchschnittlich 8 verlängerte Dienste pro Monat zulassen (nicht aber eine höhere durchschnittliche Wochenarbeitszeit). Die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Dienstnehmer:innen sind einzuhalten. Dienstnehmer:innen, die generell oder im Einzelfall nicht bereit sind, solche Arbeitszeiten zu leisten, dürfen keine Nachteile haben.

Beispiele für Bauarbeiten mit besonderen Gefahren:

  • Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen, für die Schutzmaßnahmen schriftlich angeordnet werden müssen (§ 120 Abs. 1 und 2 BauV)
  • Arbeiten, bei denen Bleistaub frei wird (§ 125 Abs. 2 BauV)
  • Sandstrahlarbeiten (§ 126 BauV)
  • Arbeiten auf Dächern, wenn die Absturzhöhe mehr als 5 Meter beträgt