Meldeformulare Ob Schwangerschaftsmeldung oder Meldung der Verantwortlichen Beauftragten: Mit den Meldeformularen können Sie direkt in elektronischer Form mit Ihrem zuständigen Arbeitsinspektorat in Kontakt treten. Alternativ kann auch ein PDF für den Mail- oder Postversand erzeugt werden.
Hinweise
- Da es sich um eine Serviceleistung handelt, ist die Benützung dieser Formulare nicht verpflichtend.
- Die Formulare können in elektronischer Form (ID-Austria erforderlich) direkt an das zuständige Arbeitsinspektorat übermittelt werden. Mit dem Meldeformular kann alternativ auch ein PDF erzeugt werden für den Mail- oder Postversand an das zuständige Arbeitsinspektorat. In der Anleitung sind ausführliche Informationen bereitgestellt.
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Für Meldungen von Bauarbeiten muss ab 1. Jänner 2019 die Baustellendatenbank verwendet werden.
Meldeformulare
| Formular | Meldungsinhalt | Kommentar |
|---|---|---|
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Verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG Meldung gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG |
Meldung bei Bestellung verpflichtend. Bestellung selbst ist nicht verpflichtend. |
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Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) Meldung der Bestellung gemäß § 10 Abs. 8 ASchG (mit Betriebsrat) |
Bestellung und Meldung verpflichtend für Arbeitsstätten mit mehr als zehn Beschäftigten. | |
| ASchG-10-8o |
Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) Meldung der Bestellung gemäß § 10 Abs. 8 ASchG (ohne Betriebsrat) |
Bestellung und Meldung verpflichtend für Arbeitsstätten mit mehr als zehn Beschäftigten. |
| GKV-13 |
Eindeutig krebserzeugende sowie erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe Meldung der beabsichtigten Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG und § 13 GKV |
Meldung verpflichtend. |
| GKV-22-1 |
Asbest Meldung von Asbestarbeiten gemäß § 97 Abs. 7 ASchG und § 22 Abs. 1 GKV. In Zusammenhang mit Bauarbeiten kann die Baustellendatenbank verwendet werden. |
Meldung verpflichtend. |
| VbA-11 |
Biologische Arbeitsstoffe Meldung vor erstmaliger Verwendung gemäß § 42 Abs. 6 ASchG und § 11 VbA |
Meldung verpflichtend für biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4. |
| MSchG-3-6 | Mutterschutzmeldung gemäß § 3 Abs. 6 MSchG |
Meldung verpflichtend für Arbeitgeber:innen nach Kenntnis der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin. |
| KJBG-27a |
Jugendliche Meldung der Beschäftigung an aufeinander folgenden Sonntagen im Gastgewerbe gemäß § 27a KJBG |
Meldung verpflichtend bei beabsichtigter Beschäftigung. |
| ARG-11-2 |
Wochenend- und Feiertagsruhe Meldung der Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen gemäß § 11 Abs. 2 ARG |
Meldung verpflichtend, |
| ARG-11-4 |
Bereitschaftsdienste während der Wochenend- und Feiertagsruhe Meldung der Einrichtung gemäß § 11 Abs. 4 ARG |
Meldung verpflichtend, |
| AZG-20 |
Arbeitszeit Meldung der Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen über die zulässigen Höchstgrenzen gemäß § 20 AZG |
Meldung verpflichtend, |
| KA-AZG-8 |
Krankenanstalten Meldung der Arbeitszeitverlängerung gemäß § 8 Abs. 4 KA-AZG |
Meldung verpflichtend, |
| Baustellendatenbank |
Größere Bauarbeiten Diese Vorankündigung ersetzt die Meldung von Bauarbeiten gemäß § 97 Abs. 1 und 4 ASchG und § 3 Abs. 1 BauV, wenn sie alle arbeitnehmerschutzrelevanten Angaben enthält. Hinweis Für Baustellenmeldungen und Vorankündigungen besteht nicht nur die Meldeverpflichtung an das zuständige Arbeitsinspektorat, sondern auch an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse. Mit der elektronischen Meldung wird die Meldepflicht an beide Stellen erfüllt. |
Meldung verpflichtend wenn:
Informationen zu Koordination und Absturzsicherung (PDF, 567 KB) |
| Baustellendatenbank |
Bauarbeiten Meldung bei einer voraussichtlichen Dauer von mehr als 5 Tagen gemäß § 97 Abs. 1 und 4 ASchG und § 3 Abs. 1 BauV Hinweis Für Baustellenmeldungen und Vorankündigungen besteht nicht nur die Meldeverpflichtung an das zuständige Arbeitsinspektorat, sondern auch an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse. Mit der elektronischen Meldung wird die Meldepflicht an beide Stellen erfüllt. |
Meldung verpflichtend, Informationen zu Koordination und Absturzsicherung (PDF, 567 KB) |
| Baustellendatenbank |
Bauarbeiten Meldung bei besonderen Gefahren für Arbeitnehmer:innen gemäß § 97 Abs. 6 ASchG und § 3 Abs. 5 BauV Hinweis Für Baustellenmeldungen und Vorankündigungen besteht nicht nur die Meldeverpflichtung an das zuständige Arbeitsinspektorat, sondern auch an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse. Mit der elektronischen Meldung wird die Meldepflicht an beide Stellen erfüllt. |
Meldung verpflichtend bei Arbeiten mit besonderen Gefahren, sofern diese voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern. Informationen zur Meldung nach § 97 Abs. 6. ASchG und § 3 Abs. 5 BauV |
Weiterführende Informationen
Die Meldung hat spätestens zehn Tage nach dem Beginn der Arbeiten zu erfolgen. Auf die Notwendigkeit zur Gewährung von Ersatzruhe wird hingewiesen.
Außergewöhnliche Fälle
Arbeitnehmer:innen dürfen während ihrer Wochenend- bzw. Feiertagsruhe nur unter den in § 11 ARG genannten Gründen vorübergehend und mit unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden, sofern diese
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
- zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind.
Die Meldung von Bereitschaftsdiensten hat vor deren Einrichtung zu erfolgen. Entfallen die Gründe zur Einrichtung von Bereitschaftsdiensten, muss dies innerhalb von zehn Tagen angezeigt werden.
Außergewöhnliche Fälle
Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaften können eingerichtet werden zur Sicherstellung vorübergehender und unaufschiebbarer Arbeiten, sofern diese
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
- zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind.
Die Meldung hat spätestens 10 Tage nach dem Beginn der Arbeiten zu erfolgen.
Höchstgrenzen der Arbeitszeit
- täglich 12 Stunden,
- wöchentlich durchschnittlich 48 Stunden (in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen), in einzelnen Wochen 60 Stunden,
wenn nicht im AZG anders geregelt oder durch einen Kollektivvertrag anders festgelegt (§ 9 AZG).
Außergewöhnliche Fälle liegen vor bei vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten, die
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
- zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.
In außergewöhnlichen Fällen oder bei Zulassung vorübergehender Ausnahmen sind Arbeitszeitverlängerungen spätestens vier Tage nach Beginn der Arbeiten zu melden.
Außergewöhnliche und unvorhersehbare Fälle
In außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen finden die Bestimmungen zu den Arbeitszeitgrenzen, zu den Ruhepausen und zur täglichen Ruhezeit keine Anwendung, wenn die Betreuung von Patient:innen nicht unterbrochen werden kann oder eine sofortige Betreuung unbedingt erforderlich wird und durch andere organisatorische Maßnahmen keine Abhilfe möglich ist. Eine Überschreitung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ist aber nur zulässig, wenn die betroffenen einzelnen Dienstnehmer:innen schriftlich zustimmen.
Vorübergehende Ausnahmen
Zur Wahrung der Interessen der Patient:innen oder zur Aufrechterhaltung des Krankenanstaltenbetriebes darf eine Betriebsvereinbarung (oder das Einvernehmen mit der Personalvertretung) vorübergehend verlängerte Dienste mit einer Dauer von mehr als 25 Stunden, eine Wochenarbeitszeit (in einzelnen Wochen) von mehr als 72 Stunden sowie mehr als durchschnittlich 8 verlängerte Dienste pro Monat zulassen (nicht aber eine höhere durchschnittliche Wochenarbeitszeit). Die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Dienstnehmer:innen sind einzuhalten. Dienstnehmer:innen, die generell oder im Einzelfall nicht bereit sind, solche Arbeitszeiten zu leisten, dürfen keine Nachteile haben.
Beispiele für Bauarbeiten mit besonderen Gefahren:
- Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen, für die Schutzmaßnahmen schriftlich angeordnet werden müssen (§ 120 Abs. 1 und 2 BauV)
- Arbeiten, bei denen Bleistaub frei wird (§ 125 Abs. 2 BauV)
- Sandstrahlarbeiten (§ 126 BauV)
- Arbeiten auf Dächern, wenn die Absturzhöhe mehr als 5 Meter beträgt