FAQ zur Kontrolle Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit Kontrollen durch unsere Arbeitsinspektor:innen.
Die Arbeitsinspektion kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften zum Arbeitsschutz vor Ort in den Betrieben und auf Baustellen. In Genehmigungsverfahren z. B. von gewerblichen Betriebsanlagen ist sie als Partei beteiligt und achtet auf die Aspekte des Arbeitsschutzes. Außerdem führt sie in diesen Zusammenhängen Beratungen durch.
Die Arbeitsinspektion ist Teil des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Sie besteht aus 14 regionalen Arbeitsinspektoraten und einem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (für Wien und Teile Niederösterreichs). Dem Zentral-Arbeitsinspektorat kommt die oberste Leitung und Aufsicht über die Arbeitsinspektorate zu. Für Verkehrsbetriebe ist österreichweit das Verkehrs-Arbeitsinspektorat zuständig.
Die Organisation, Aufgaben, Rechte und Pflichten der Arbeitsinspektion sind im Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) geregelt.
Durch Beratung und Kontrollen vor Ort in den Betrieben oder auf den Baustellen trägt die Arbeitsinspektion dazu bei, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzes eingehalten werden. Ziel ist es, dass Arbeitnehmer:innen so wirksam wie möglich geschützt werden, damit sie so gesund, wie sie morgens in die Arbeit gehen, auch abends wieder nachhause kommen und am Ende des Berufslebens unbelastet in den Ruhestand gehen können. Dass auch Arbeitgeber:innen daran interessiert sind, dass arbeitenden Menschen ein Berufsleben ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Spätfolgen ermöglicht wird, liegt auf der Hand: Den Erfolg eines Unternehmens machen nicht zuletzt leistungsfähige Mitarbeiter:innen aus. Damit verbunden ist die Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbedingten Erkrankungen.
Nein, grundsätzlich nicht. Arbeitsinspektor:innen dürfen Kontrollen aber auch ankündigen (zum Beispiel wenn eine bestimmte Person vor Ort anwesend sein soll). Unangemeldet müssen sie dann erfolgen, wenn Verdacht auf Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer:innen oder auf schwerwiegende Übertretungen vorliegt. Auf Verlangen müssen Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren ihren Dienstausweis vorzeigen.
Sorgen Sie als Arbeitgeber:in dafür, dass bei Ihrer Abwesenheit eine informierte Ansprechperson aus Ihrem Betrieb bei einer Kontrolle durch die Arbeitsinspektion Auskünfte geben kann.
Im Außendienst kontrollieren österreichweit etwa 300 Arbeitsinspektor:innen vor Ort in den Betrieben oder auf den Baustellen.
Die Kontaktdaten des für Sie zuständigen Arbeitsinspektorats finden Sie, wenn Sie unter folgendem Link Standorte die Postleitzahl der Betriebsadresse eingeben.
In jedem Arbeitsinspektorat gibt es Arbeitsinspektor:innen für besondere Aufgaben (Arbeitsinspektorinnen für Mutterschutz, Arbeitsinspektor:innen für Kinderarbeit und Jugendlichenschutz, Arbeitsinspektionsärztinnen und Arbeitsinspektionsärzte und Hygienetechniker:innen), die für Fachfragen der genannten Aufgabenbereiche als Ansprechpersonen zur Verfügung stehen.
Grundsätzlich können alle Unternehmen kontrolliert werden, die in die Zuständigkeit der Arbeitsinspektion fallen.
Welche Betriebe konkret kontrolliert werden, ergibt sich zum Beispiel aufgrund von
- österreichweiten oder regionalen Schwerpunkten der Arbeitsinspektion zu bestimmten Themen oder Branchen,
- Unfallmeldungen oder
- gefährlichen oder belastenden Branchen.
Nicht in die Zuständigkeit der Arbeitsinspektion fallen land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Kultusanstalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, private Haushalte, öffentliche Unterrichts- und Erziehungsanstalten von Ländern und Gemeinden und Dienststellen der Länder und Gemeinden. Hier sind in der Regel andere Arbeitsaufsichtsbehörden eingerichtet.
Die Arbeitsinspektion überprüft, ob in den Betrieben die Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der arbeitenden Menschen eingehalten werden.
Vorschriften zum Arbeitsschutz regeln beispielsweise
- den Einsatz gefährlicher Maschinen und Werkzeuge,
- den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen wie z. B. giftigen oder entzündlichen Chemikalien,
- Belastungen durch Arbeitsvorgänge und andere Einwirkungen wie zum Beispiel Lärm,
- Einrichtungen zur Gefahrenverhütung,
- notwendige Untersuchungen,
- die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen und sanitären Anlagen,
- die Arbteisplatzevaluierung psychischer Belastungen,
- die Arbeitsbedingungen von Jugendlichen und Schwangeren sowie
- die Arbeitszeit und Arbeitsruhe.
Dafür sind Arbeitgeber:innen verantwortlich. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, so sind grundsätzlich die zur Vertretung nach außen berufenen Organe (z. B. handelsrechtliche Geschäftsführer:innen) verantwortlich. Welche Bestimmungen einzuhalten sind, ergibt sich einerseits aus den Rechtsvorschriften (z. B. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz samt Durchführungsverordnungen, Arbeitszeitgesetz, Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, Mutterschutzgesetz) sowie manchmal ergänzend auch aus Genehmigungsbescheiden.
Nur unter sehr strengen Voraussetzungen kann die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung von Vorschriften auch anderen Personen übertragen werden (verantwortliche Beauftragte).
Auf Verlangen der Arbeitsinspektor:innen muss anwesend sein
- der:die Arbeitgeber:in oder wenn dieser oder diese abwesend ist
- eine beauftragte und informierte Ansprechperson, die Auskünfte erteilen kann und Einsicht in die Unterlagen gewähren kann.
Weiters müssen Arbeitgeber:innen folgende Personen verständigen, wenn Arbeitsinspektor:innen kommen:
- Betriebsrat sowie im gebotenen Umfang
- Sicherheitsvertrauenspersonen,
- Sicherheitsfachkräfte und
- Arbeitsmediziner:innen
Auch die Arbeiterkammer darf bei Kontrollen anwesend sein. In diesem Fall kann auch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber:innen teilnehmen.
Arbeitsinspektor:innen dürfen
- Betriebe, Arbeitsstellen und Baustellen jederzeit angekündigt oder unangemeldet betreten und überprüfen,
- Personen in den Betrieben alleine befragen und auch schriftliche Auskünfte verlangen,
- in Unterlagen Einsicht nehmen, die die Arbeitssicherheit oder die Beschäftigung von Menschen betreffen sowie davon Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge anfertigen bzw. die Übermittlung solcher von den Arbeitgeber:innen verlangen,
- Fotos machen und Messungen durchführen,
- von Arbeitsstoffen Proben entnehmen und Untersuchungen veranlassen,
- Auskünfte über Arbeitsstoffe und Maschinen von Erzeuger:innen und Vertreiber:innen einholen und
- die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der arbeitenden Menschen bei der zuständigen Behörde beantragen.
Arbeitgeber:innen haben dafür zu sorgen, dass die Betriebsräume, die Arbeitsstellen und Baustellen sowie die Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel den Arbeitsinspektor:innen jederzeit zugänglich sind.
Nehmen Sie sich für die Kontrolle unbedingt die nötige Zeit – das erspart in der Folge unnötigen Zeitaufwand!
Ja. Arbeitgeber:innen, Arbeitnehmer:innen und beauftragte Personen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Arbeitsinspektor:innen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Aussage darf nur aus wenigen und ganz bestimmten Gründen verweigert werden (beispielsweise über Fragen, durch deren Beantwortung man sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde).
- Unterlagen über Arbeitsräume, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe (z. B. Betriebsanlagengenehmigung, Sicherheitsdatenblätter, Prüfnachweise)
- Unterlagen zur Arbeitsplatzevaluierung (Sicherheits-und Gesundheitsschutzdokumente)
- Kollektivverträge, Dienstverträge (-zettel), Werkverträge, Lehrverträge
- Lohn-, Gehalts-, Urlaubslisten
- Aufzeichnungen, die aufgrund von Gesetzen zu führen sind, wie z. B. Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem Arbeitszeitgesetz
- Aufzeichnungen über die Beschäftigung während der Ruhezeiten nach dem Arbeitsruhegesetz und über die gewährte Ersatzruhe
- Verzeichnis der Jugendlichen nach dem Kinder-und Jugendbeschäftigungsgesetz
Diese Unterlagen müssen im Betrieb vor Ort zur Verfügung stehen! Stellen Sie sicher, dass auch die Mitarbeiter:innen wissen, wo die Unterlagen zu finden sind. Wird eine Betriebskontrolle angekündigt, nehmen Sie sich am besten bereits im Vorhinein die Zeit zur Vorbereitung der Unterlagen.
Die Arbeitsinspektion ist nicht für die Kontrolle von arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen zuständig, wie zum Beispiel für die Entlohnung oder Kündigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Stellt die Arbeitsinspektion die Übertretung einer Arbeitsschutzvorschrift fest, so sind Arbeitgeber:innen grundsätzlich durch die Arbeitsinspektor:innen zu beraten. Weiters werden die Arbeitgeber:innen schriftlich aufgefordert die festgestellten Mängel innerhalb vereinbarter Fristen zu beheben. Eine Kopie dieses Schreibens erhalten der Betriebsrat und - soweit kein Betriebsrat errichtet wurde - die Sicherheitsvertrauenspersonen, soweit deren Aufgabenbereich davon berührt ist. Werden die Mängel innerhalb der vereinbarten Fristen nicht behoben oder handelt es sich um schwerwiegende Übertretungen, hat das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.
Bitte beachten Sie, dass
- alle Mängel innerhalb der angegeben Fristen behoben werden müssen und
- die Behebung aller Mängel gesammelt bis zu der im Aufforderungsschreiben angegebenen Rückmeldefrist dem Arbeitsinspektorat gemeldet werden muss.
Nein. Arbeitsinspektor:innen dürfen Betriebe und Baustellen jederzeit betreten und besichtigen.
Besteht der Verdacht, dass eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmer:innen vorliegt, können sie den Zutritt erzwingen und dazu erforderlichenfalls auch durch die Polizei unterstützt werden.